OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 3063/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1019.12K3063.09.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie die Gewährung von Unfallruhegehalt. 3 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Justizobersekretärin und seit dem 01. Juli 1997 im Dienst des beklagten Landes. Seit dem 10. März 2003 ist sie dienstunfähig erkrankt. 4 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 wurde die Klägerin unter Hinweis auf ein amtsärztliches Gutachten des Amtsarztes Dr. S. und der Ärztin I. vom 29. September 2003 mit Ablauf des Monats Januar 2004 in den Ruhestand versetzt. Nach den Feststellungen der Ärzte leidet sie u.a. unter einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Agoraphobie und Panikstörung sowie einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung. 5 Am 14. März 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls. Dabei nahm sie Bezug auf das amtsärztliche Gutachten. 6 Mit Bescheid vom 05. April 2004 wies der Q. des M. NRW den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, ein Ereignis, das als Dienstunfall betrachtet werden könne, liege nicht vor. 7 Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 11. April 2004 Widerspruch und meinte, aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebe sich, dass sie aufgrund der beruflichen Situation unter den genannten Krankheiten leide. Sie begehre die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG. 8 Der Q. des M1. NRW wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 zurück. Zur Begründung trug er vor, verbale Angriffe von Gefangenen und das Herumschreien sowie aggressive Verhaltensweisen würden zum Vollzugsalltag gehören. Umstände, die diesen "normalen" Rahmen überstiegen, lägen nicht vor. Die vom Amtsarzt festgestellten Krankheiten würden auch nicht zu den anerkannten Berufskrankheiten gehören. 9 Im April 2005 wurde die Klägerin erneut amtsärztlich zur Frage der Dienstunfähigkeit untersucht. Unter Berücksichtigung einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung stellte der Amtsarzt am 30. Mai 2005 fest, dass sie weiterhin nicht dienstfähig sei. Nach den Untersuchungsergebnissen stehe ein schweres psychiatrisches Krank-heitsbild im Vordergrund. Konflikte mit den Gefangenen seien Auslöser der Erkrankung gewesen. Obwohl seit mehr als zwei Jahren kein Kontakt mehr zu dem Gefangenen bestehe, sei keine Verbesserung eingetreten. Es handele sich dabei um einen Dauerzustand. 10 Unter dem 15. August 2005 beantragte die Klägerin erneut die Anerkennung ihrer Erkrankung als Berufskrankheit i.S.d. § 31 Abs. 3 BeamtVG. 11 Mit Bescheid vom 23. August 2005 wies der Q. des M. NRW den Antrag zurück. Zur Begründung gab er an, die in der Berufs-krankheitenverordnung aufgelisteten Krankheiten seien abschließend. 12 Mit Schreiben vom 11. März 2009 beantragte die Klägerin die Zahlung eines Unfallruhegehaltes. Zur Begründung legte sie eine Fachärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. N. vom 06. März 2009 vor. Danach besteht eine langjährige depressive Entwicklung. Auslöser sei eine Arbeitsplatzproblematik, welche als Mobbingsituation empfunden worden sei. Zudem bezieht sich die Klägerin zur Begründung auf einige dienstliche Vorfälle aus den Jahren 1999 bis 2002. So hätten sich etwa einmal zwei Inhaftierte nach einem Streit, den sie besänftigt habe, über sie bei der Leiterin des offenen Vollzuges beschwert. Daraufhin habe man ihr Haus-verbot erteilt und sie - ohne ihr Einverständnis - im geschlossenen Vollzug eingesetzt. 13 Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 lehnte der Leiter der K. H. die Gewährung eines Unfallruhegehaltes ab. Die seitens der Klägerin genannten dienstlichen Vorfälle, die nach ihrer Ansicht zur Erkrankung geführt hätten, lägen nunmehr nahezu zehn Jahre zurück. Sie habe während der aktiven Dienstzeit weder einen Unfall erlitten, noch habe sie diesen angezeigt. Aus den angeführten Vorfällen aus den Jahren 1999 bis 2002 sei kein dienstliches Fehlverhalten von Mitarbeitern zu entnehmen. 14 Den hiergegen erst unter dem 16. März 2010 erhobenen Widerspruch wies der Leiter der K. L. - Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegen-heiten - durch Widerspruchsbescheid vom 15. September 2010 zurück. 15 Am 20. Juli 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei von der Leiterin des offenen Vollzuges der K1. H. einer langjährigen "Mobbingsituation" unterzogen worden. Schon im Jahr 2001 und 2003 hätten Mit-arbeitergespräche stattgefunden, von deren Inhalt die Anstaltsleitung Kenntnis erlangt habe. Sie habe bereits in den Jahren 2004 und 2005 Anträge auf Aner-kennung eines Dienstunfalls gestellt. Diese seien abgelehnt geworden. Das Mobbingtagebuch habe sie zu dieser Zeit noch nicht eingereicht. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 habe sie aus gesundheitlichen 16 Gründen nicht erheben können. Dabei beziehe sie sich auf ärztliche Bescheini-gungen ihrer behandelnden Ärzte Dr. N. aus dem Jahr 2009 und Dr. C. aus dem Jahr 2010. Diese würden bestätigen, dass sie im Jahr 2004 nicht in der Lage gewesen sei, ihre rechtlichen Interessen im Rahmen einer Gerichtsverhandlung wahrzunehmen. Im August 2005 habe sie sich wegen eines Bandscheibenvorfalls in Behandlung befunden und sich nicht um persönliche Belange kümmern können. 17 Sie beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die sie betreffenden Geschehnisse in den Jahren von 1999 bis 2003 in der K. H. als Dienstunfall anzuerkennen, 20 ihr Unfallruhegehalt zu gewähren. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei bereits unzulässig. Soweit sie sich auf den Bescheid vom 05. April 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 beziehe, sei die Klagefrist abgelaufen. Eine gesundheitliche Verhinderung zur rechtzeitigen Klageerhebung werde bestritten. Der Wiedereinsetzungsantrag sei verfristet. 24 Dasselbe gelte für den Bescheid vom 23. August 2005. Auch dieser sei bestandkräftig geworden. 25 Die Klage sei auch in der Sache unbegründet. Die erhobenen Mobbingvorwürfe seien nicht zutreffend und im Übrigen nicht substantiiert. Über einen längeren Zeitraum anhaltende Mobbingsituationen sei kein plötzliches Ereignis. Eine Erkrankung nach § 31 Abs. 3 BeamtVG sei nicht anzunehmen. Die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG seien nicht gewahrt. Die Klägerin habe kein Ereignis angezeigt, welches einen Dienstunfall begründen könne. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 28 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie sich auf die Bescheide vom 05. April 2004 und 27. April 2004 sowie auf den Bescheid vom 23. August 2005 bezieht (I.). Im Übrigen (II.) ist sie zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 29 I. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 05. April 2004, den Widerspruchs-bescheid vom 27. April 2004 sowie den Bescheid vom 23. August 2005 richtet, ist sie unzulässig. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist jeweils verstrichen. Die Klägerin hatte weder gegen den Bescheid vom 05. April 2004 und den Wider-spruchsbescheid vom 27. April 2004 rechtzeitig Klage erhoben noch gegen den Bescheid vom 15. August 2005 Widerspruch, geschweige denn Klage erhoben. 30 Die beantragte Wiedereinsetzung in die Klagefrist bleibt ohne Erfolg. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. 31 Die Klägerin macht geltend, aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen zu sein, Klage zu erheben. 32 Zwar ist zuzugestehen, dass Hinderungsgrund i.S.d. § 60 VwGO grundsätzlich auch eine Erkrankung sein kann. Damit aber von fehlendem Verschulden ausgegangen werden kann, muss die Krankheit so schwer gewesen sein, dass der betroffene Verfahrensbeteiligte nicht selbst handeln konnte und auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 50/08 -. 34 Für die Annahme einer solchen Erkrankung fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Klägerin hat zwar Atteste ihrer behandelnden Ärzte vorgelegt. Diese sind aber nicht geeignet, das fehlende Verschulden glaubhaft zu machen. Sowohl Dr. N. als auch Dr. C. attestieren im Jahr 2009 bzw. 2010 rückblickend auf das Jahr 2004 eine behandlungsbedürftige Erkrankung. Dr. N. bescheinigt, dass die Klägerin aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage gewesen sei, eine Gerichtsver-handlung wahrzunehmen. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Klägerin in der Lage gewesen ist, eine Klage zu verfassen bzw. einen Rechtsanwalt mit ihren Interessen zu betrauen. Auch die Aussage der Ärztin Dr. C. ist zu pauschal und allgemein gehalten, als dass sie geeignet wäre, den Vortrag der Klägerin zu substantiieren. Sie bestätigt lediglich, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, sich um persönliche Belange zu kümmern. 35 Unabhängig von der Verschuldensfrage kommt die Wiedereinsetzung nicht in Betracht, da die Klägerin zum einen den Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und zum anderen die Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO greift. 36 Für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist davon auszugehen, dass, sollte die Erkrankung die Klägerin tatsächlich an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert haben, das Hindernis spätestens im Mai 2005 weggefallen war. Denn zu diesem Zeitpunkt war sie offensichtlich in der Lage, einen weiteren Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls an den Beklagten zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt nicht imstande gewesen sein soll, einen Antrag auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu stellen bzw. Klage zu erheben. 37 Die Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO ist zudem verstrichen. Danach ist nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, es sei denn der Antrag war durch höhere Gewalt unmöglich. Anhalts-punkte für die Annahme höherer Gewalt sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 38 II. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. 39 1. Soweit sich die Klage auf den Bescheid vom 23. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2010 bezieht, ist sie zulässig. 40 Die Klägerin hat das nach § 68 Abs. 1 VwGO, § 104 Abs. 1 LBG erforderliche Vor-verfahren durchgeführt. Da der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2009 keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, galt nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist für die Einlegung des Widerspruchs. Als der Beklagte nämlich in dem Bescheid lediglich auf "früher erteilte Rechtsbehelfsbelehrungen" Bezug nahm, erfüllte er damit nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO. 41 Die Klägerin hat zwar erst am 16. März 2010 und damit zeitlich nach Klageerhebung Widerspruch eingelegt; dies ist aber unschädlich, wenn das Vorverfahren jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung über die Klage "nachgeholt" worden ist. Dies ist hier geschehen. 42 2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. 43 Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 44 a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Ereignisse aus den Jahren 1999 bis 2003 als Dienstunfall. 45 Der Beklagte hat zwar aufgrund der Bescheide vom 05. und 27. April 2004 und des Bescheides vom 23. August 2005 über die Dienstunfallanerkennung bestandskräftig entschieden. Diese hatten aber die Erkrankung aufgrund der beruflichen Situation mit den Gefangenen zum Gegenstand. Die Klägerin macht mit dem Antrag vom 19. März 2009 die Zahlung eines Unfallruhegehaltes aufgrund einer "Mobbingsituation" am Arbeitsplatz geltend. Insoweit dürfte es sich um ein neues Vorbringen handeln, das es zu bewerten gilt. 46 Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG liegen jedoch auch hinsichtlich des neuen Vorbringens nicht vor. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 47 Es mangelt bereits an dem "plötzlichen" Ereignis i.S.d. § 31 BeamtVG. Denn bei der Bestimmung des Begriffs "plötzlich" kommt es ausschließlich darauf an, dass der schädigende Vorgang unvermittelt eintritt und auf einen verhältnismäßig kurzen 48 Zeitraum beschränkt bleibt; das Tatbestandmerkmal soll gerade der Abgrenzung gegenüber einer länger dauernden Einwirkung dienen. 49 Plog/Wiedow, BeamtVG, § 31 Rn. 36 ff. 50 Beim sogenannten "Mobbing" handelt es sich um eine Mehrzahl kleinerer Ereignisse, die nur zusammengenommen schädigend wirken. Jedes einzelne Ereignis für sich würde indes keine schädigenden Auswirkungen entfalten. Wenn also nur die Summe mehrerer Vorfälle zur Bejahung einer die Erkrankung verursachenden äußeren Einwirkung führt, so liegt kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor; dies gilt auch dann, wenn vom Betroffenen nicht pauschal eine Mobbing-Situation, sondern besonders hervorgehobene Handlungsakte als Anknüpfungspunkt herangezogenen werden. 51 Vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 20. August 2009 - Au 2 K 09.154 -. 52 Vorliegend hat die Klägerin selbst geschildert, dass die über einen längeren Zeitraum bestehende Drucksituation, die sich für sie u.a. aus dem Umgang mit der Leiterin des offenen Vollzuges der K2. H1. ergab, ihre Erkrankung hervorgerufen habe. Dies bestätigt auch der behandelnde Arzt Dr. N1. in seinem Attest vom 06. März 2009. 53 Auch eine Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG liegt bei der Klägerin nicht vor. 54 Nach § 31 Abs. 3 BeamtVG ist auch dann ein Dienstunfall anzunehmen, wenn ein Beamter, der nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Erkrankung erkrankt, es sei denn er hat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen. 55 Die insoweit in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG. In der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG (BeamtVG § 31 DV) wird auf die jeweilige Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) verwiesen, in der die einzelnen Krankheiten bestimmt werden, die als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG gelten. Andere als dort aufgezählte Krankheiten sind nicht berücksichtigungsfähig. 56 BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 1978 - 6 B 57.77 - und 12. September 1995 - 2 B 61/95 -. 57 Die Erkrankungen der Klägerin sind von der BKV nicht erfasst. 58 Darüber hinaus hat die Klägerin die nach § 45 Abs. 1 BeamtVG zu wahrende Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls nicht gewahrt. Die Dienstunfall-meldung erfolgte verspätet. Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG müssen Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten gemeldet werden. 59 Die Klägerin hat die Ereignisse aus den Jahren 1999 bis 2003 nicht innerhalb der Zweijahresfrist des § 45 Abs.1 BeamtVG gemeldet. Sie hat den Antrag auf Aner-kennung der Geschehnisse erst am 19. März 2009 gestellt, mithin erst ca. sechs Jahre nach Eintritt der behaupteten Vorfälle. Zwar trägt sie vor, es seien bereits in den Jahren 2001 und 2003 Mitarbeitergespräche geführt worden, in denen über verschiedene Arbeitsplatzprobleme gesprochen worden sei. Diese Gespräche vermögen aber eine Meldung des Dienstunfalls i.S.d. § 45 Abs. 1 BeamtVG nicht zu ersetzen. Zum einen lässt sich aus dem insoweit unsubstantiierten Vortrag der Klägerin nicht ableiten, welchen Inhalt die Gespräche konkret hatten. Sie behauptet lediglich, es sei dort über die "Problematik" gesprochen worden. Auch das dem Gericht vorgelegte Einladungsschreiben vom 07. Mai 2003 zu einem Gesprächs-termin lässt keine Schlüsse darauf zu, dass die Klägerin den Dienstunfall ordnungs-gemäß gemeldet hatte. Das Schreiben legt nur dar, dass der weitere dienstliche Einsatz und die weiteren Perspektiven der Klägerin mit den Leiterinnen der Abtei-lungen erörtert werden sollten. Selbst unterstellt, die Klägerin berichtete in diesem Gespräch von den angeblichen Mobbing-Situationen, würde dies keine Unfall-meldung darstellen. Denn an die Meldung eines Dienstunfalls sind bestimmte Anforderungen gestellt, die hier jedenfalls nicht erfüllt worden sind. 60 Für eine Meldung i.S.d. § 45 Abs. 1 BeamtVG muss bei objektiver Betrachtung erkennbar sein, dass der Beamte etwas "melden", also anzeigen bzw. dienstlich mitteilen will. Dadurch erfolgt eine Abgrenzung zu unverbindlichen (ggf. nichtdienst-lichen) Gesprächen und Mitteilungen in informellen Gesprächssituationen. So reichen z.B. bloße Krankmeldungen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht für eine Unfallmeldung aus; der Dienstvorgesetzte muss Dienstunfälle nämlich nicht erahnen. Gerade in einer Situation, in der - wie vorliegend- ein Dienstunfall-geschehen nicht "auf der Hand" liegt, kann ein bloßes "Gespräch" eine Unfallmeldung nicht ersetzten. 61 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2009 - 23 K 5499/07 -; Plog/Wiedow, BeamtVG, § 45 Rn. 6a. 62 Ebenso verhält es sich bei einer Krankheit, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 BeamtVG erfüllen könnte. Zur Wahrung der Ausschlussfristen genügt nicht die bloße Anzeige der Krankheit; der Beamte muss vielmehr weitere Angaben machen, aus denen unmissverständlich hervorgeht, dass es sich um die Anmeldung eines Dienst-unfalls handelt. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1962 - 2 C 109/60 -; Plog/Wiedow, BeamtVG, § 45 Rn. 6a. 64 Letztlich ergibt sich auch aus den Anträgen aus den Jahren 2004 und 2005 keine Meldung der Mobbingvorwürfe. Dort bezog sich die Klägerin lediglich auf die Probleme in Bezug auf die Arbeit mit den Inhaftierten. 65 Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfür-sorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder 66 dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden, § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. 67 Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfür-sorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen, § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. 68 Mit dem Vorliegen eines nach §§ 30 ff. BeamtVG relevanten Unfalls hat der Berechtigte zu rechnen, wenn er das schadensstiftende Ereignis erkennt und die Möglichkeit eines Schadenseintritts absehbar, also hinreichend wahrscheinlich ist. Das Kausalereignis muss "bemerkbar" gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich ver-anlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebens-erfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich ver-anlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausal-zusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht eines objektiven Betrachters das Ereignis geeignet ist, Ansprüche auf Unfallfürsorge zu begründen. 69 Vgl. dazu Plog/Wiedow, BeamtVG, § 45 Rn. 10 b. 70 Gemessen daran konnte die Klägerin mit ihrem Vortrag nicht glaubhaft machen, dass sie nicht mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge rechnen konnte. Die Krankheitssymptome waren bereits im Jahr 2003 aufgetreten und von der Klägerin auch bemerkt worden. Indem sie sowohl im Jahr 2004 als auch 2005 einen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls stellte, dokumentierte sie, dass sie ihre Erkrankung auch dem dienstlichen Bereich zuordnete. 71 b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Unfallruhegehalts. Nach § 36 BeamtVG erhält der Beamte Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. 72 Die Klägerin hat schon keinen Dienstunfall erlitten, so dass die Gewährung eines Unfallruhegehaltes nicht in Betracht kommt. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 74