Urteil
12 K 2856/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:1019.12K2856.07.00
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Hochspannungsüberschlag am Bildschirm eines Personalcomputers beruht auf einem technischen Defekt und ist keine - für ein erhöhtes Unfallruhegehalt und einmalige Unfallentschädigung erforderliche - zielgerichtete Verletzungshandlung eines Menschen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hochspannungsüberschlag am Bildschirm eines Personalcomputers beruht auf einem technischen Defekt und ist keine - für ein erhöhtes Unfallruhegehalt und einmalige Unfallentschädigung erforderliche - zielgerichtete Verletzungshandlung eines Menschen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 0. Oktober 0000 geborene Klägerin war bis zu ihrer Zurruhesetzung im Jahr 2005 als Akademische Rätin an der Universität E. beschäftigt. Sie begehrt die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts sowie die Zahlung einer einmaligen Unfallentschädigung. Am 17. Juli 2001 erlitt die Klägerin einen Dienstunfall. Sie wurde, als sie sich im Büro eines Kollegen befand, von einem Hochspannungsüberschlag, der von einem Com-puterbildschirm ausging, getroffen. Dabei zog sie sich Verletzungen am Ohr zu und erlitt ein Knalltrauma. Dieses Ereignis wurde am 20. September 2001 als Dienstunfall anerkannt. Aufgrund des Dienstunfalls wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats Januar 2005 in den Ruhestand versetzt. Sie erhält Unfallruhegehalt, Dienstunfallfürsorge und Unfall-ausgleich entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit i.H.v. 100 v.H. Mit Schreiben vom 10. April 2007 beantragte die Klägerin die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG sowie die Zahlung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 43 BeamtVG. Zur Begründung trug sie vor, der Dienstunfall sei in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff erfolgt. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Angriff durch eine Person oder aber durch den pflichtgemäßen Umgang mit einer offensichtlich latent gefährlichen Sache bewirkt werde. Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 lehnte der Beklagte die Zahlung des erhöhten Unfallruhegehaltes und die einmalige Unfallentschädigung ab. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW habe mit Erlass vom 21. Mai 2007 entschieden, dass ein bei der Arbeit am Computer-bildschirm erfolgter Hochspannungsüberschlag kein rechtswidriger Angriff i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG sei. Ein Angriff liege nur bei einer von einem Menschen ausgehenden Handlung vor, die objektiv erkennbar auf die Verletzung von Rechts-gütern eines Beamten gerichtet sei. Der Angreifer müsse die staatliche Aufgabe-wahrnehmung treffen wollen. Ein auf unvorhersehbaren Vorgängen beruhendes Unfallereignis sei kein Angriff. Der Hochspannungsschlag beruhe offensichtlich auf einem technischen Defekt. Hiergegen erhob die Klägerin am 26. Juni 2007 Widerspruch. Sie meint, § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG sei auf ihren Fall zumindest entsprechend anzuwenden. Sie sei mit dem in § 37 BeamtVG angesprochenen Personenkreis gleichzustellen. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24. August 2008 zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen aus der streitgegenständlichen Verfügung. Es sei auch keine Vergleichbarkeit der Klägerin mit Beamten oder Soldaten im Auslandseinsatz zu ziehen. Gründe für eine Analogie habe die Klägerin im Übrigen nicht vorgetragen. Die Klägerin hat am 26. September 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Regelungen im Beamtenversorgungsgesetz seien aus Fürsorgegesichts-punkten unzureichend. Die Interessenlage sei identisch zu den Personen, die durch den Umgang mit Sachen zu einem Schaden gekommen seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2007 zu verpflichten, ihr erhöhtes Unfallruhegehalt und eine einmalige Unfallentschädigung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf das Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG (I.) noch auf die Zahlung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG (II.). I. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG liegen nicht vor. Danach wird ein erhöhtes Unfallruhegehalt in den Fällen gewährt, in denen der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in § 37 Abs. 1 BeamtVG genannten Folgen erleidet. In dem vom Computerbildschirm ausgehenden Hochspannungsüberschlag, der zu einer Verletzung der Klägerin führte, kann ein solcher Angriff i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG nicht gesehen werden. Ein Angriff in diesem Sinne liegt bei einer von einem oder mehreren Menschen ausgehenden Handlung vor, die objektiv erkennbar auf die Verletzung von Rechts-gütern, insbesondere die körperliche Unversehrtheit, eines oder mehrerer Beamten gerichtet ist und sowohl in einem zeitlichen als auch unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienst steht. Vorausgesetzt ist hierbei stets eine ziel-gerichtete Verletzungshandlung gegen den oder die betroffenen Beamten. BVerwG, Urteile vom 8. August 1998 - 2 C 17/98 - und vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134/07 -. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von der Regelung in § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst sind; lediglich personenbezogene und gerade durch die Beamteneigenschaft oder dienstliche Tätigkeit des Beamten motivierte Angriffe können Grundlage der Unfallfürsorgeleistung sein. Eine systematische sowie eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung bestätigt dieses Verständnis und lässt darüber hinaus erkennen, dass zur Zielgerichtetheit auch gehört, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will. BVerwG, Urteile vom 8. August 1998 - 2 C 17/98 - und vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134/07 -. Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehaltes ist gerade die Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müsste. BVerwG, Urteil vom 8. August 1998 - 2 C 17/98 -. Gemessen daran, war die Klägerin keinem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt. Der Hochspannungsüberschlag beruhte allein auf einem technischen Defekt des Computerbildschirms und nicht auf einer zielgerichteten Verletzungshandlung durch einen Menschen. Vielmehr war die Klägerin einem allgemeinen Lebensrisiko aus-gesetzt, das jeden Menschen zu jeder Zeit im Umgang mit technischen Geräten treffen kann. Allein der zwar schicksalhafte, aber nicht tatbestandliche Zufall, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Hochspannungsüberschlages neben dem Gerät stand, führte zu dem schädigenden Ereignis. Die Klägerin geht fehl in der Ansicht, allein die Intensität der Unfallfolgen begründe einen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Dem Ausgleich der entstandenen Unfallfolgen im Hinblick auf die Schwere dient nämlich gerade die Zahlung eines Unfallausgleiches nach § 35 BeamtVG, den die Klägerin im Übrigen entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. erhält. § 37 BeamtVG dagegen knüpft an die Art der Verletzungszufügung an und gewährt demjenigen Beamten ein erhöhtes Unfallruhegehalt, der sich in Aus-übung einer Diensthandlung einer besonderen Gefahr aussetzt und im Rahmen dieser Gefährdung einen Unfall erleidet. Letztlich kann das erhöhte Unfallruhegehalt auch nicht in analoger Anwendung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG gewährt werden. Es liegt insoweit weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vor. Das Fehlen einer plan-widrigen Regelungslücke ergibt sich bereits aus § 3 BeamtVG. Danach wird die Versorgung der Beamten durch Gesetz geregelt und Zusicherungen, Verein-barungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Der Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenversorgung verbietet es daher, Versorgungsbezüge über das gesetzlich bestimmte Maß hinaus zuzuerkennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. April 2004 - 2 C 16/03 -. Wegen dieses Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts können Ansprüche auf höhere Versorgungsbezüge weder aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Entsprechendes gilt nach § 2 BBesG für die Besoldung der Beamten. Wie im Bereich des Besoldungsrechtes sind angesichts des Gesetzesvorbehaltes in § 3 Abs. 1 BeamtVG auch im Bereich der Beamtenversorgung einer ausdehnenden Auslegung und analogen Anwendung von leistungsbegründenden Tatbeständen Grenzen gesetzt. Zudem ist der vorliegende Fall nicht mit der in § 37 BeamtVG geregelten Interessenlage vergleichbar. Wie bereits dargelegt normiert § 37 BeamtVG die Zahlung einer "Entschädigung" für das Eingehen einer besonderen Gefahrenlage oder das Erleiden eines rechtswidrigen Angriffs. Die rein zufällig eintretende Verletzung durch eine Sache mag zwar einen Dienstunfall begründen; es realisiert sich aber gerade keine gesteigerte Gefahr. § 37 BeamtVG trägt allein der Tatsache Rechnung, dass für bestimmte Beamtengruppen bestimmte Dienstverrichtungen typisch sind, die mit einer besonderen Gefahr für Leib und Leben verbunden sind. Einer derartigen Gefahr war die Klägerin gerade nicht ausgesetzt. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Unfallent-schädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG. Danach erhält eine Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall in der in § 37 BeamtVG bezeichneten Art erleidet, eine ein-malige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000,- Euro, wenn er nach den Fest-stellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 v.H. beeinträchtigt ist. Wie bereits festgestellt, liegt kein Dienstunfall i.S.d. § 37 BeamtVG vor, so dass der Tatbestand des § 43 Abs. 1 BeamtVG nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -.