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Beschluss

6z L 1125/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:1008.6Z.L1125.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Tiermedizin nach den für das Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Die Antragstellerin bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil sie mit der Diplomprüfung an der Fachhochschule M. bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Antragsgegnerin hat die für die Bewerbung des Antragstellers maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat sie 3 Punkte ("gut") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich die Antragstellerin nicht. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gem. Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO vergebene Punktzahl (Nr. 5 "sonstige Gründe" - 1 Punkt) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass für ihren Antrag sonstige berufliche Gründe i.S.d. Anlage 3 Abs. 3 Nr. 4 zur VergabeVO vorliegen, da das Zweitstudium ihre berufliche Situation verbessere und sie weiterhin ihre Hochschulzugangsberechtigung erst mit dem Diplom der Fachhochschule erworben habe, so dass sie nicht als Berufswechslerin verstanden werden könne, folgt das Gericht ihr nicht. Es bestehen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung im Hinblick auf den Fall der Antragstellerin keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Eingruppierung in die Gruppe der Anlage 3 Abs. 3 Nr. 5 zur VergabeVO (1 Punkt) mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Das Bundesverfassungsgericht hat die Einstufung von Studienbewerbern, die ihre Hochschulzulassungsberechtigung erst durch den Abschluss eines Fachhochschulstudiums erlangt haben, als Zweitstudienbewerber für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117, 147. Auch ist es dem Verordnungsgeber nicht verwehrt, durch die Ausgestaltung der Regelungen für die Studienplatzvergabe an Zweitstudienbewerber diesen den Zugang zumindest zu solchen Fächern erheblich zu erschweren, bei denen regelmäßig auch nicht alle Erststudienbewerber zugelassen werden können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117, 147. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt aus der vorstehend zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass auch auf der Basis der heute geltenden Regelungen über die Zulassung von Zweitstudienbewerbern im Hinblick auf die Verteilung der Punkte im Messzahlensystem des § 17 VergabeVO und der Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Gleichbehandlung besteht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zu bedenken gegeben, dass eine Gleichbehandlung aller Zweitstudienbewerber verfassungsrechtlich dann zu beanstanden wäre, wenn dies zulassungsrechtlich zu einer Schlechterstellung der Fachhochschulabsolventen führen und diesen bestimmte Studiengänge schlechthin verschließen würde, da der Verordnungs- bzw. Gesetzgeber, wenn er aus guten Gründen verschiede Wege zum Erwerb der Hochschulreife eröffne, nicht eine der Gruppen bei der späteren Ausübung dieser Berechtigung wesentlich ungünstiger als die anderen behandeln und ihr ohne schwerwiegende Gründe den Zugang zu einem zulassungsbeschränkten Studium völlig versperren dürfe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117, 160. Eine solche unzulässige Gleichbehandlung - für die im Übrigen von Verfassungs wegen ein deutlich großzügigerer Maßstab anzuwenden ist als für eine unzulässige Ungleichbehandlung - Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 124/71 -, BVerfGE 52, 256, 263; Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage 2006, Art. 8 Rn 28, vermag das Gericht im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, denn ein völliges Versperren des Zugangs liegt jedenfalls nicht vor. Einen anderen Grund als die Tatsache, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Fachhochschulstudium sinnvoll durch ein Medizinstudium ergänzt werden konnte und deshalb eine verfassungskonforme Auslegung der oben genannten Regelung im Hinblick auf die erstmals ausnutzbare Hochschulzugangsberechtigung der Fachhochschulabsolventen angezeigt gewesen sei, hat das Bundesverfassungsgericht nicht benannt. Anders als die damals geltende Regelung des § 32 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz, auf die sich die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht und die für eine Einbeziehung eines Bewerbers in die Zweitstudienbewerberquote zwingend voraussetzte, dass das angestrebte Zweitstudium eine sinnvolle Ergänzung des früheren Studiums darstellte, sieht die verfahrensgegenständliche Regelung des § 17 VergabeVO und der Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO eine Einbeziehung dieser Gruppe neben anderen Gruppen in die Auswahlentscheidung vor. Somit sind weder die Antragstellerin noch ein anderer Zweitstudienbewerber, der seine Hochschulzugangsberechtigung erst durch sein Erststudium erlangt hat, völlig von der Möglichkeit einen Zweitstudienplatz zu erhalten, ausgeschlossen. Vielmehr hat die Antragstellerin in dem angegriffenen Verteilungsverfahren zum Wintersemester 2010/2011 an der Verteilung der Studienplätze im Fach Tiermedizin teilgenommen. Bei der Ausgestaltung des Systems der Verteilung der verfügbaren Studienplätze kommt dem Verordnungsgeber ein erheblicher Spielraum zu. Zumindest im Bereich der harten Numerus-clausus-Fächer, in denen auch ein großer Teil der Erstbewerber das Zulassungsrecht nicht verwirklichen kann, ist er nicht zu einer Ausgestaltung der Zulassungsregelungen gehalten, die sämtlichen Zweitstudienbewerbern eine Zulassungschance eröffnet. Hier greift als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab lediglich der allgemeine Grundsatz ein, dass sich der Normgeber unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117, 147 f. Dafür, dass diese Zulassungskriterien im vorliegenden Fall nicht sachgerecht oder subjektiv zumutbar sind, spricht im Rahmen der summarischen Prüfung kein zwingendes Argument. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass auf der Basis der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, welche auch Zweitstudienbewerber nach Abschluss eines Fachhochschulstudiums und bei erstmaligem Erwerb der Hochschulreife als Berufswechsler ansieht und diesen daher in der Folge nur einen Punkt nach Anlage 3 Abs. 3 Nr. 5 zur VergabeVO zuerkennt, VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 19. April 2006 - 6 K 2787/05 -, diesen - gerade auch weil sie als Zweitstudienbewerber nicht über die Wartezeitquote des § 14 VergabeVO zum Studium zugelassen werden - ein Studienplatz auf Dauer versagt bleiben kann. Dies gilt jedoch für alle Zweitstudienbewerber als Berufswechsler gleichermaßen. Wollte man dies bei Fachhochschulabsolventen oder anderen Gruppen vermeiden, müssten diese jedenfalls im Hinblick auf die Wartezeitquote den Erststudienbewerbern gleichgestellt werden. Genau dieses hat das Bundesverfassungsgericht, wie vorstehend ausgeführt, nicht gefordert. Dass die Vergabe von Punkten nach dem System zur Ermittlung einer Messzahl nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO gerade die Gruppe der Fachhochschulabsolventen, die erst durch den Fachhochschulabschluss die Hochschulreife erlangt haben, im Vergleich zu anderen Gruppen von Zweitstudienbewerbern benachteiligen würde, vermag die Kammer nicht festzustellen. Anders als damals durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1982 angenommen dürften sich heute durchaus Berufsbilder finden lassen, in denen ein Fachhochschulstudium durch ein Hochschulstudium sinnvoll ergänzt wird, so dass aus diesem Grund eine Punktzahl von sieben nach Anlage 3 Abs. 3 Nr. 3 zur VergabeVO anzunehmen wäre. Ob diese Fälle ausreichend sind, um generell für alle betroffenen Studiengänge eine verfassungsrechtlich ausreichende Möglichkeit der Zulassung zum Studium für Fachhochschulabsolventen, die erst durch den Fachhochschulabschluss die Hochschulreife erlangt haben, anzunehmen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zwar könnte sich im Zusammenhang mit diesem Themenkomplex durchaus die Frage stellen, ob eine bloß theoretische Chance auf eine Zulassung zum Zweitstudium angesichts der zu vergebenden Punktwerte für eine bestimmte Gruppe an Bewerbern ausreichend wäre, um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen Genüge zu tun, oder ob diese Chance auch mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit umzusetzen sein muss, wofür einiges spricht. Jedoch muss diese Frage vorliegend nicht entschieden werden, denn jedenfalls für die Antragstellerin stellt sich diese Chance nicht bloß als theoretisch dar. So sind in den letzten drei Vergabeverfahren für Zweitstudienbewerber im Fach Tiermedizin auch solche mit einer Messzahl von vier Punkten ausgewählt worden. Dabei ist die Antragstellerin ausweislich des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/2011 mit einer Rangzahl von 44 bei einem Grenzrang von 37 nur knapp gescheitert. Dafür, dass sich hieran nicht schon bei der nächsten Zulassungsentscheidung etwas zu Gunsten der Antragstellerin ändern könnte, ist nichts ersichtlich. In den Vergabeverfahren für die Wintersemester 2009/2010 und 2010/2011 handelte es sich bei den letzten noch zugelassenen Bewerbern jeweils um solche, die einen Dienst im Sinne des § 19 Abs. 1 VergabeVO geleistet hatten, was nach § 18 Abs. 2 S. 1 VergabeVO als nachrangiges Merkmal zu berücksichtigen war. Die Möglichkeit, einen solchen Dienst abzuleisten, und damit ihre Zulassungschancen weiter zu verbessern, stand auch der Antragstellerin grundsätzlich offen. Darüber hinaus wäre sie bereits zuzulassen gewesen, wenn sie ihr Erststudium mit der Note "sehr gut" abgeschlossen hätte, was für sie nach Anlage 3 Abs. 2 Nr. 1 zur VergabeVO eine diesbezügliche Punktzahl von vier und eine Gesamtmesszahl von fünf bedeuten würde. Im Übrigen wäre auch der von der Antragstellerin begehrte Wert von vier Punkten nach Anlage 3 Abs. 3 Nr. 4 zur VergabeVO eine willkürliche Einschätzung mit nicht vorhersehbaren Auswirkungen auf die Chancen der Zulassung zum Zweitstudium und die übrigen Bewerber. Denn zum einen würde dieser Wert zwar im Fall der Antragstellerin zu einer Zulassung führen, ob aber generell damit eine bestimmte Wahrscheinlichkeit zu erreichen wäre, bliebe ungewiss. Auch treten letztlich die Zweitstudienbewerber mit der ihnen zuerkannten Messzahl in eine Art Wettbewerb um die zu vergebenden Studienplätze. Nähme man mit der Antragstellerin an, dass eine Zuerkennung von nur einem Punkt für die betroffene Gruppe von Zweitstudienbewerbern den verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht entspräche, so obläge es dem Verordnungsgeber zu entscheiden, welchen Punktwert er generell diesen Bewerbern im Wettbewerb zu anderen zuerkennen will. Dass dieser mindestens vier Punkte - entsprechend der jetzigen Fallgruppe der Anlage 3 Abs. 3 Nr. 4 zur VergabeVO - betragen müsste, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.