Leitsatz: Ein Ausnahmefall vom Erfordernis des Mindestalters für den Erwerb einer Fahrerlaubnis im Sinne des § 74 Abs. 1 FeV liegt tatbestandlich vor, wenn die privaten Interessen das öffentliche Interesse so wesentlich überwiegen, dass die Versagung der Genehmigung eine unzumutbare Härte darstellt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse T. Er wurde am 29. April 1995 geboren und lebt zusammen mit seinem alleinerziehenden Vater in einem ländlich gelegenen Haushalt in F. -P. . Der Vater des Klägers arbeitet als Rechtsanwalt und als Nebenerwerbslandwirt. Der Kläger hilft im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters mit. Angestellte gibt es nicht. Der Betrieb unterhält zur Zeit 250 Legehennen und 12 Mastsauen. Zum Streuen der Felder mit Mist und zur Heu- und Strohernte steht ein Traktor betriebsbereit, zu dessen Führen eine Fahrerlaubnis der Klasse T erforderlich ist. Es handelt sich dabei um eine "Zugmaschine/Ackerschlepper" der Marke "Landini" mit einer zulassungsbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, einem Leergewicht von 3 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,2 t. Um zu betriebszugehörigen Ackerflächen zu gelangen, müssen öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 beantragte der Kläger die vorzeitige Zulassung zur Fahrprüfung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse T. Dazu trug er vor: Die Erlaubnis sei erforderlich, um seinem Vater zu helfen, etwa in Krankheitsfällen oder wenn dieser seiner anwaltlichen Tätigkeit nachgehe. In der Nachbarschaft sei in vergleichbaren Fällen eine Fahrerlaubnis erteilt worden. Ferner benötige er die Fahrerlaubnis für ein Schulpraktikum, das im kommenden Jahr stattfinde. Nach Anhörung der Bezirksregierung E. erklärte der Beklagte unter dem 4. März 2010, keine Ausnahmegenehmigung erteilen zu können. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Ausnahme vom erforderlichen Mindestalter von 16 Jahren könne nur in einem Härtefall gemacht werden. Ein Härtefall liege nicht vor. Der Vater des Klägers betreibe die Landwirtschaft im Nebenerwerb. Daher sei die Mithilfe des Klägers nicht aus Alters- oder Krankheitsgründen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes im Rahmen der familiären Mithilfe zwingend erforderlich. Hinsichtlich des beabsichtigten Schulpraktikums des Klägers könne nicht nachvollzogen werden, wofür genau der Führerschein erforderlich sei, zumal es sich um einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen handele. Unter dem 17. März 2010 erhob der Kläger "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 3. März 2010. Er führte aus: Sollte das Schreiben vom 4. März 2010 nicht als rechtmittelfähiger Bescheid aufzufassen sein, möge ein solcher erlassen werden. Die vom Beklagten angeführte Differenzierung zwischen Neben- und Vollerwerbslandwirten trage nicht. Zum Führen des väterlichen Betriebes sei der Einsatz des Traktors unverzichtbar, da weite Anfahrtswege in Kauf zu nehmen seien. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten könne bestätigen, dass er ein ausgesprochener Frühentwickler sei und den Reifegrad eines 16-jährigen aufweise. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse T mit Ordnungsverfügung vom 22. April 2010 ab. In der Begründung wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass aus den in der Antragsschrift dargelegten Tätigkeiten unter Umständen auf eine Zuwiderhandlung gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz geschlossen werden könne, was seitens des Beklagten nicht unterstützt werde. Am 30. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Der Erhalt einer Fahrerlaubnis der Klasse T stelle für seinen Vater eine erhebliche Erleichterung bei der Mithilfe auf dem väterlichen Hof dar, insbesondere bei der Heu- und Strohernte. Einem Verwandten aus der Nachbarschaft sei 1993 im Alter von damals 15 Jahren nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis der Klasse 5 (heutige Klasse L) erteilt worden. Im Jahre 1995 sei die Fahrerlaubnis um die Klassen B, C und T erweitert worden. Ferner sei vor kurzem in einem anderen Fall einem Sohn eines Landwirtes aus der Nachbarschaft von dem Beklagten die Erlaubnis erteilt worden, die Führerscheinprüfung für die Klasse T mit 15 Jahren absolvieren zu dürfen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse T zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: An die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen seien strengste Anforderungen zu stellen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis sei es erforderlich, die - negativ ausgefallene - Stellungnahme der Bezirksregierung E. einzuholen. Das Begehren des Klägers begründe keinen Härtefall. Der Argumentation des Klägers, er benötige die Fahrerlaubnis für ein Schulpraktikum, habe auch deshalb nicht gefolgt werden können, weil in den Fällen, in denen Kinder von Vollerwerbslandwirten solche Praktika absolvierten, eine Berufsvorbereitung in der Weise erfolge, dass in anderen landwirtschaftlichen Betrieben gearbeitet werde, was bei dem Kläger nicht erkennbar sei. In den letzten zehn Jahren sei seitens des Beklagten keine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter erteilt worden. Die Bezirksregierung E. habe jedoch positive Stellungnahmen für Antragsteller in ländlichen Bereichen (X. , L. ) abgegeben. In diesen Fällen habe es sich um Kinder von Vollerwerbslandwirten gehandelt, die nachgewiesen hätten, dass sie eine Berufsausbildung und nicht bloß ein Praktikum begonnen hätten oder deren Mithilfe aus Krankheitsgründen zwingend erforderlich gewesen sei. Die Tatsache, dass ein Antragsteller Kind eines Landwirtes sei, begründe für sich genommen keinen Genehmigungsgrund. Der Verwandte des Klägers habe die Erlaubnis der Klasse 5, die mit der heutigen Klasse L vergleichbar sei, mit zahlreichen Beschränkungen (Fahrt zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte, Höchstgeschwindigkeit, Verbot der Mitnahme minderjähriger Personen) erhalten. Im aktuellen Fall aus der Nachbarschaft sei bislang keine Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Eine positive Stellungnahme der Bezirksregierung liege mittlerweile vor, der Antrag sei aber noch nicht beschieden. Der Kläger hat dem Gericht eine schriftliche Einverständniserklärung seiner Mutter vorgelegt, nach der sich diese mit der Beantragung einer Fahrerlaubnis der der Klasse T einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des klägerischen Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse T durch die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) liegen nicht vor. Der Versagungsbescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte ist gem. §§ 1, 2 Nr. 4 2. Spiegelstrich der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen als Kreisordnungsbehörde zuständig für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Der Kläger ist mit Schreiben vom 4. März 2010 vor Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zu den die Versagung tragenden Erwägungen angehört worden. Die nach § 74 Abs. 2 FeV für eine Ausnahmegenehmigung erforderliche Zustimmung der Eltern liegt nach Beibringung der Einverständniserklärung der Mutter vor. In materieller Hinsicht ist ein Ausnahmefall im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV gleichwohl nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift kann der Beklagte vom Erfordernis des in § 10 Abs. 1 Nr. 4 FeV auf 16 Jahre festgesetzten Mindestalters für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse T Ausnahmen genehmigen. Ein solcher Ausnahmefall ist dadurch gekennzeichnet, dass die privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs so wesentlich überwiegen, dass die Versagung der Genehmigung für den Antragsteller oder Dritte eine unzumutbare Härte darstellt. Vgl. zum Erfordernis einer unzumutbaren Härte, allerdings - anders als hier - als Voraussetzung einer anspruchsbegründenden Ermessensreduzierung: VG Augsburg, Beschluss vom 24. Januar 2003 - Au 3 E 03.1 -, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 10 S 2012/08 -, Rn. 4; VG Regensburg, Urteil vom 1. Februar 2010 - RN 8 K 09.1392 -, Rn. 19; VG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 11 L 524/10 -, Rn. 9; zitiert nach Juris. Erst wenn bei der Ermittlung des Sachverhaltes Anhaltspunkte für eine solche unzumutbare Härte bestehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde auch zu überprüfen, ob den Sicherheitsbelangen durch eine etwaige Verknüpfung der Fahrerlaubnis mit Nebenbestimmungen (vgl. § 74 Abs. 3 FeV in Verbindung mit den in der Anlage 9 zur FeV aufgelisteten Schlüsselzahlen, beispielsweise durch Regelungen zu räumlichen Beschränkungen der Fahrerlaubnis oder die Festsetzung einer Höchstgeschwindigkeit) so weit Rechnung getragen werden kann, dass die Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Dass ein Ausnahmefall im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV eine unzumutbare Härte erfordert, folgt aus einer Auslegung dieser Norm. Vom Wortlaut ausgehend ist eine Ausnahme durch eine von der Regel abweichende Fallkonstellation gekennzeichnet. Die die Ausnahme begründenden Umstände müssen so gewichtig sein, dass sie eine Regelabweichung rechtfertigen. Damit das Regel- Ausnahmeverhältnis nicht in das Gegenteil verkehrt wird, müssen Ausnahmen Einzelfälle bleiben. Der Zweck des in § 10 Abs. 1 Nr. 4 FeV und § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV normierten Regel- Ausnahmeverhältnisses besteht darin, erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs entgegenzuwirken, die von jungen Menschen aufgrund ihrer besonderen altersbedingten Entwicklungssituation ausgehen. Junge Fahranfänger sind an schweren Unfallgeschehen "extrem überproportional" beteiligt, vgl. dazu Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, § 11 FeV Anm. 19 c. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter nur in Härtefällen hält auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Eine rechtsgutsbezogene Auslegung des Ausnahmebegriffes hat die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende und an den Staat adressierte Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer - konkretisiert im Erfordernis des Mindestalters - sowie die im Einzelfall entgegenstehenden privaten Rechtsgüter umfassend zu berücksichtigen und die ermittelten Belange nach Maßgabe des einfachgesetzlichen Regel-Ausnahmeverhältnisses in die Entscheidung nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV einfließen zu lassen. Das private Interesse begründet umso eher einen Ausnahmefall, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den die Versagung der Ausnahmegenehmigung zur Folge hat, und je effektiver den Sicherheitsbelangen durch eine Beschränkung der Fahrerlaubnis Rechnung getragen werden kann. Denkbar wären - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - hier Eingriffe in die Berufsfreiheit des Jugendlichen oder eine existenzgefährdende Lage des elterlichen und damit auch die Existenz des Jugendlichen sichernden Betriebes. Dabei ist allerdings nicht bereits jede negative wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes ausreichend, die in ferner Zukunft zu einer Existenzgefährdung führen kann, so dass insoweit nur Situationen wie drohende Zahlungsunfähigkeit oder langfristige, das Führen von landwirtschaftlichen Maschinen ausschließende Erkrankungen des im Betrieb allein zum Führen dieser Maschinen Berechtigten in Frage kommen. Vorliegend kommt ein eine unzumutbare Härte begründendes wesentliches Überwiegen der privaten Interessen des Klägers schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger derzeit noch das Gymnasium besucht, in etwa einem halben Jahr das erforderliche Mindestalter von 16 Jahren erreichen wird und der landwirtschaftliche Betrieb des Vaters während des verbleibenden Zeitraumes nicht nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse T des Klägers aufrecht erhalten werden kann. Auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung wurden vergleichbare Gründe nicht ansatzweise dargelegt. Auch die bisherige Betriebsführung - der Vater hat den landwirtschaftlichen Betrieb seit dem Erwerb vor 15 Jahren allein geführt und ist in der Vergangenheit ohne weitere Angestellte ausgekommen - lässt ein über eine Annehmlichkeit für den Kläger und seinen Vater hinausgehendes Bedürfnis für einen vorzeitigen Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse T nicht erkennen. Dass auf dem Hof des Vaters des Klägers keine Angestellten beschäftigt werden und dadurch in Einzelfällen, etwa im Fall einer kurzfristigen Erkrankung des Vaters oder aufgrund betrieblicher Bedürfnisse mehrere Fahrzeuge gleichzeitig eingesetzt werden müssen (etwa in der Erntezeit), Engpässe auftreten können, reicht allein nicht aus. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass nachbarschaftliche Hilfe unter Landwirten üblich ist. Wenn sich die Landwirte aus der Nachbarschaft mit ihren Fahrzeugen und ihrer Arbeitskraft in der Erntezeit gegenseitig helfen, ist nicht einsehbar, dass der Einsatz des Klägers mittels Führens eines Kraftfahrzeuges der Klasse T zwingend notwendig ist. Der Gedanke der Kompensation durch nachbarschaftliche Hilfe kommt auch in Fällen zum Tragen, in denen der Vater des Klägers kurzfristig erkrankt. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass in dennoch verbleibenden besonderen Fallkonstellationen der Einsatz bezahlter Angestellter, etwa Erntehelfer, die im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse T sind, nicht in Betracht kommt. Dass sich deren Einsatz aus wirtschaftlichen Gründen nicht lohnt, begründet keinen Härtefall. Ist demnach ein Härtefall nicht ersichtlich, scheidet die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse T aus. Der Beklagte brauchte daher nicht im Rahmen einer Ermessensabwägung zu entscheiden, ob er im Einzelfall geringere Anforderungen stellt, weil die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubniserteilung gewährleistet werden kann. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass sich eine Differenzierung zwischen dem voll- und nebenerwerbslandwirtschaftlichen Betreiben einer Hofstelle verbietet, weil der Härtefall in beiden Betriebsformen gleichermaßen auftreten kann und keine der beiden straßenverkehrsrechtlich schützenswerter ist. Auch der Jugendarbeitsschutz ist kein von der Zulassungsstelle zu schützender Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.