OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 K 6277/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:1005.1K6277.08.00
2mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Unter Änderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Juli 2010 werden die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf weitere 8,93 EUR und damit auf insgesamt 1.081,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2010 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Unter Änderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Juli 2010 werden die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf weitere 8,93 EUR und damit auf insgesamt 1.081,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2010 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2010 zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Gründe: Die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2010 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Kläger hat gemäß Nr. 7000 Nr. 1a) des Vergütungsverzeichnisses - VV RVG - (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) einen Anspruch auf Erstattung ihnen entstandener Fotokopierkosten in Höhe von 7,50 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung der Dokumentenpauschale für die gefertigten Ablichtungen scheitert nicht grundsätzlich an einer fehlenden Ermessensausübung seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Entsprechend dem im Erinnerungsverfahren ergänzten Sachvortrag haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers das ihnen im Hinblick auf die Auswahl der abzulichtenden Vorgänge grundsätzlich einzuräumende Ermessen allem Anschein nach ausgeübt. Denn sie haben gerade nicht sämtliche Schriftstücke, die sich in dem 44 Seiten umfassenden Verwaltungsvorgang des Beklagten befanden, fotokopiert. Die gefertigten Kopien betreffen die Seiten 1 - 28 sowie das Vorblatt des Verwaltungsvorgangs und haben solche Schriftstücke zum Inhalt, die vor Klageerhebung entstanden sind. Von den mit der Erhebung der Klage entstandenen Schriftstücken der Beteiligten, welche die Seiten 29 - 43 des Vorgangs ausmachen, sind hingegen keine Ablichtungen gefertigt worden. Nicht berücksichtungsfähig sind jedoch diejenigen Fotokopierkosten, welche durch die Ablichtung solcher Schriftstücke entstanden sind, die sich im Original oder in Abschrift in der Hand des Klägers befinden. Hierzu zählen die in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Kopien der streitgegenständlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages des Klägers, da sich die Original im Besitz des Klägers befinden (Seiten 15 - 20 und 22 bis 28). Nicht in Ansatz zu bringen sind überdies die für die Ablichtung des Vorblatts des Verwaltungsvorgangs geltend gemachten Auslagen. Dass deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war im Sinne von Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG ist nicht ersichtlich und von den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht vorgetragen worden. Von den insgesamt geltend gemachten Fotokopierkosten in Höhe von 14,50 EUR sind demnach 7,00 EUR (14 Fotokopien) abzusetzen. Im Hinblick auf den demnach zuzusprechenden Betrag von 7,50 EUR erhöht sich die Mehrwertsteuer um weitere 1,43 EUR. II. Die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts, die Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nur nach dem für das vorliegende Verfahren auf 5.000,- EUR festgesetzten Streitwerts zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Erhöhung des Streitwertes um 2.500,- EUR auf 7.500,- EUR musste im Hinblick auf die im Termin zu diesem Verfahren zugleich erfolgte Erledigung des ebenfalls anhängigen auf Eilrechtsschutz in einem Stellenbesetzungsverfahren gerichteten Eilverfahrens 1 L 72/10 nicht erfolgen. Denn in dem Eilverfahren 1 L 72/10 sind die Voraussetzungen von Nr. 3104 VV RVG in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht erfüllt. Zu Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobenen Einwände vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Insbesondere liegt keine Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung gerichteten Besprechungen im Sinne von Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG vor. Zwar muss das Gespräch nicht auf eine Einigung gerichtet sein, mit der Folge, dass auch solche Gespräche den Anfall einer Terminsgebühr auslösen, die darauf gerichtet sind, den Gegner dazu zu bewegen, einer Erledigungserklärung zuzustimmen. Vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Auflage 2010, Rn. 109 Vorb. 3 VV. Ein solcher Fall war hier aber nicht gegeben. Das Verfahren 1 L 72/10 hat sich vielmehr deshalb erledigt, weil sich der Beklagte zur erneuten Durchführung einer Auswahlentscheidung in Bezug auf zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO verpflichtet erklärt hat und infolgedessen der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde. Die Verpflichtungserklärung des Beklagten, eine erneute Auswahlentscheidung durchzuführen, beruhte auch nicht auf einer etwaigen Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie war vielmehr zwingende Folge der zuvor abgegebenen Erklärung des Beklagten, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 13. Oktober 2008 aufzuheben und eine neue Beurteilung zu erstellen. Eine über die Feststellung dieser Konsequenz hinausgehenden inhaltliche Auseinandersetzung über die Erfolgsaussichten der von dem Kläger hinsichtlich des Stellenbesetzungsverfahrens erhobenen Klage hat nicht stattgefunden. Gegenstand der Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 war neben der Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilung allein die Frage nach den prozessualen Möglichkeiten der Beendigung der zwischen den Beteiligten ebenfalls anhängigen, sich auf das Stellenbesetzungsverfahren beziehenden Verfahren 1 L 72/10 und 1 K 315/10 sowie insbesondere der in diesen Verfahren festzusetzenden Streitwerte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Festsetzung der Kopierkosten in Höhe von 7,00 EUR sowie der Festsetzung einer sich aus einem erhöhten Streitwert von 7.500 EUR berechneten Terminsgebühr, welche wertmäßig eine Differenz von 133,20 EUR ausmacht, unterlegen. Hingegen ist der Beklagte nur insoweit unterlegen, als Kopierkosten in Höhe von 7,50 EUR zu Unrecht nicht festgesetzt worden sind. Es entspricht billigem Ermessen, dem demnach nur zu einem geringen Teil unterliegende Beklagten keine Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über eine derartige Erinnerung nicht vorsieht.