Leitsatz: 1. Die Regelungen des § 39 SGB VIII normieren in den Fällen, in denen der junge Mensch aufgrund einer bestimmten Form der Hilfe zur Erziehung seinen Lebensmittelpunkt außerhalb des Elternhauses hat, eine ausschließliche Unterhaltspflicht des Jugendamtes. Das Gesetz schafft nicht ein neues Versorgungssystem zu Gunsten des Hilfebedürftigen, sondern nimmt allein schon durch seine Wortwahl auf das bürgerliche Unterhaltsrecht Bezug und greift in dieses bürgerliche Unterhaltsrecht modifizierend ein. Unterhaltsrechtliche Grundentscheidungen des bürgerlichen Rechts sollen nach Auffassung der Kammer hierdurch nicht außer Kraft gesetzt werden, sondern - gegebenenfalls in modifizierter Form - ihre Gültigkeit behalten. 2. Zu den unterhaltsrechtlichen Grundentscheidungen im bürgerlichen Recht gehört u.a., dass in den Fällen, in denen ein minderjähriges Kind getrennt lebender Eltern seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat, die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind unterschiedlich gestaltet ist: Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, kommt seiner Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes nach, der andere Elternteil durch Zahlung einer Geldrente im Rahmen der sog. Barunterhaltspflicht. Es gehört ebenfalls zu den unterhaltsrechtlichen Grundentscheidungen im bürgerlichen Recht, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil die Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts grundsätzlich selbst zu tragen hat. 3. Übertragen auf § 39 SGB VIII bedeutet dies, dass in den Fällen, in denen der junge Mensch seinen Lebensmittelpunkt außerhalb des Elternhauses hat und mit seinen Eltern (nur) Umgang pflegt, die Eltern die durch diese Aufenthalte bei ihnen entstehenden Kosten für den Lebensunterhalt des jungen Menschen aus der Sicht des Kinder- und Jugendhilferechts grundsätzlich selbst aufzubringen haben. Etwaige Ansprüche unter dem Stichwort "vorübergehende Bedarfsgemeinschaft" bleiben hiervon unberührt und richten sich allein nach den Regelungen des SGB II bzw. SGB XII. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Kostentragung von Aufenthalten Michelle M. bei ihren Eltern. Die am 3. März 1997 geborene Michelle befindet sich seit dem 21. Juni 2007 in einer vom Jugendamt der Beklagten mit Bescheid vom 30. Juli 2007 bewilligten unbefristeten Kinder- und Jugendhilfemaßnahme in Form der Heimerziehung. Durchgeführt wird die Maßnahme durch das N. e.V. E. in T. . Es finden regelmäßige, vom Jugendamt der Beklagten für notwendig gehaltene Besuchskontakte zwischen Michelle und ihren Eltern statt, die auch am elterlichen Wohnort in E1. erfolgen. Familie M1. ist seit dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes für Michelles Vater (Januar 2006) im Leistungsbezug nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch. Im Rahmen der Besuchskontakte hielt sich Michelle u.a. vom 29. Mai 2009 bis zum 1. Juni 2009, vom 26. Juni 2009 bis zum 28. Juni 2009 und vom 14. Juli 2009 bis zum 19. Juli 2009 bei ihren Eltern auf. Nachdem zunächst sowohl die Beklagte (Bescheid des Jugendamtes vom 9. Juli 2009), als auch die Klägerin (Bescheid vom 13. Juli 2009) als auch erneut die Beklagte (Bescheid des Sozialamtes vom 23. Juli 2009) eine Übernahme der Lebenshaltungskosten für Michelle während der Aufenthalte bei ihren Eltern abgelehnt hatten, übernahm die Klägerin mit Bescheid vom 7. August 2009 mit der Begründung, Michelle werde während ihrer Aufenthalte im elterlichen Haushalt in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen, die bis dahin angefallenen Lebenshaltungskosten für Michelle in Höhe von 21,10 Euro für Mai 2009, von 28,13 Euro für Juni 2009 und von 50,20 Euro für Juli 2009. Ebenfalls unter dem Datum des 7. August 2009 forderte die Klägerin die Beklagte (Jugendamt) zur Erstattung der genannten Beträge auf. Einen solchen Erstattungsanspruch lehnte die Beklagte unter dem 14. September 2009 ab. Am 5. November 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor: Die Beklagte sei verpflichtet, den notwendigen Lebensunterhalt eines Kindes auch für die Dauer der Beurlaubung des Kindes in das Elternhaus sicherzustellen. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten in Anlehnung an die im Sozialhilferecht getroffene Regelung auch die Kosten für Ernährung sowie die Kosten für die Ermöglichung des Umgangsrechtes. Teil der Kosten für die Ermöglichung des Umgangsrechtes seien auch die Kosten für die Deckung des bei den Eltern bestehenden Bedarfs des Kindes, wenn die Eltern nicht in der Lage seien, diese Kosten selbst zu tragen. Die Eltern könnten ihr Umgangsrecht nämlich nur wahrnehmen, wenn sie das Kind während des Aufenthaltes im Elternhaus auch versorgen könnten. Seien aber die Eltern aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen, sei der Jugendhilfeträger verpflichtet, finanzielle Mittel bereitzustellen, da ansonsten eine Förderung der Beziehung des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie faktisch erschwert oder sogar unmöglich werde. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für Michelle M1. aufgewendete Kosten für die Monate Mai bis Juli 2009 in Höhe von 99,43 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass sie nur verpflichtet sei, den außerhalb des Elternhauses notwendigen Unterhalt sicherzustellen. Der ausdrückliche Wortlaut des Gesetzes zwinge zu der Annahme, das Gesetz stelle allein darauf ab, wo der sicherzustellende Unterhalt örtlich anfalle. Hier gehe es um einen Unterhaltsbedarf, der im Elternhaus anfalle. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Angesichts des Verzichtes der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Ein Erstattungsanspruch kann nicht auf § 104 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X) - der nach Lage der Dinge einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Zutreffend ist der Hinweis der Klägerin auf das Vor- bzw. Nachrangverhältnis zwischen den Leistungsverpflichtungen der Beteiligten. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches 8. Buch (SGB VIII) gehen Leistungen nach dem SGB VIII grundsätzlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) vor. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass die Beklagte keine Leistungspflicht für die Aufenthalte Michelles bei ihren Eltern getroffen hat. Die hier streitgegenständlichen Kosten haben ihre Ursache nicht in solchen Leistungen, die ein Hilfebedürftiger auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilferechts als Unterhaltsleistung in Anspruch nehmen kann. § 39 Abs. 1 SGB VIII als hier entscheidende Norm regelt, dass in den Fällen, in denen Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt wird, auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Dass die Beklagte Michelle gegenüber aufgrund der gemäß § 34 SGB VIII bewilligten Heimunterbringung aus dieser Vorschrift dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet ist, steht auch nach Auffassung der Beteiligten außer Frage. Nicht umfasst sind von der Unterhaltspflicht allerdings die Aufwendungen, die im Rahmen von Umgangskontakten beim Kostenbeitragspflichtigen entstehen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In jedem Fall besteht in Fällen vollstationärer Hilfegewährung die Verpflichtung des nach dem SGB VIII zuständigen Leistungsträgers, gegenüber dem Hilfebedürftigen, der in der Einrichtung seinen Lebensmittelpunkt hat, den notwendigen Unterhalt sicherzustellen. Eine Begrenzung dieser Unterhaltsverpflichtung lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht durch den Rückgriff auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. die zusammenfassende Darstellung in Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2010 - L 7 AS 5263/08 -, Juris-Dokument, Rnrn. 30 ff., zur vorübergehenden Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Leistungsrechts nach dem SGB II ableiten. So aber: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rhl.-Pf.), Urteil vom 21. August 2008 - 7 A 10443/08 -, Juris-Dokument. Die verschiedenen Leistungssysteme nach dem Sozialgesetzbuch stehen nebeneinander und können sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Leistungszwecke überschneiden. Dass ein Leistungsträger für einen bestimmten Lebenssachverhalt leistungspflichtig ist, schließt gerade nicht aus, dass ein anderer Leistungsträger für den gleichen Lebenssachverhalt aus einem anderen Leistungszweck ebenfalls leistungspflichtig ist. Deshalb sind Regelungen zum Rangverhältnis verschiedener Leistungen bzw. Verpflichtungen sowie zur Regelung von Erstattungsansprüchen zwischen Leistungsträgern gerade notwendig. Angesichts dieses Befundes leitet die Kammer den Umfang der in § 39 Abs. 1 SGB VIII normierten Unterhaltspflicht allein aus den Besonderheiten des Kinder- und Jugendhilferechts her. Die Kammer vermag diese Besonderheiten nicht in dem Sinne zu beschreiben, dass als Kosten für die Ermöglichung des Umgangs mit den Eltern auch die Kosten für die Deckung des bei den Eltern bestehenden Bedarfs des Kindes anzusehen sind, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, diese Kosten selbst zu tragen. So aber Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 19. November 2004 - 6 K 2607/03 -, Juris-Dokument, Rn 18. Die Regelungen des § 39 SGB VIII normieren in den Fällen, in denen der junge Mensch aufgrund einer bestimmten Form der Hilfe zur Erziehung seinen Lebensmittelpunkt außerhalb des Elternhauses hat, eine ausschließliche Unterhaltspflicht des Jugendamtes. Das Gesetz schafft nicht ein neues Versorgungssystem zu Gunsten des Hilfebedürftigen, sondern nimmt allein schon durch seine Wortwahl auf das bürgerliche Unterhaltsrecht Bezug und greift in dieses bürgerliche Unterhaltsrecht modifizierend ein. Unterhaltsrechtliche Grundentscheidungen des bürgerlichen Rechts sollen nach Auffassung der Kammer hierdurch nicht außer Kraft gesetzt werden, sondern - gegebenenfalls in modifizierter Form - ihre Gültigkeit behalten. Zu den unterhaltsrechtlichen Grundentscheidungen im bürgerlichen Recht gehört u.a., dass in den Fällen, in denen ein minderjähriges Kind getrennt lebender Eltern seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat, die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind unterschiedlich gestaltet ist: Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, kommt seiner Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes nach, der andere Elternteil durch Zahlung einer Geldrente im Rahmen der sog. Barunterhaltspflicht. Es gehört ebenfalls zu den unterhaltsrechtlichen Grundentscheidungen im bürgerlichen Recht, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil die Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts grundsätzlich selbst zu tragen hat. Vgl. z.B. Menne in: Büte u.a., Unterhaltsrecht, München 2009, § 1606 Rn 13 ff.; Kalthoener u.a., Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Auflage 2008, Rn 324 f.; jew. m.w.N. Übertragen auf die hier zu betrachtende Fallgestaltung hat Michelle ihren Lebensmittelpunkt in der Einrichtung des N1. e.V. E. in T. und pflegt den Umgang mit ihren Eltern, welche in E1. leben. Die durch die Aufenthalte bei ihren Eltern entstehenden Kosten für den Lebensunterhalt Michelles haben ihre Eltern deshalb aus der Sicht des Kinder- und Jugendhilferechts grundsätzlich selbst aufzubringen. Selbstverständlich gibt es auch im bürgerlichen Unterhaltsrecht Fallgestaltungen, in denen der Umgang des Barunterhaltspflichtigen mit seinem Kind ein solches Gewicht erlangt, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Barunterhaltspflicht in voller Höhe aufrecht zu erhalten. Vgl. z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 -, www.bundesgerichtshof.de; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1999 - 3 UF 102/98 -, Juris-Dokument; Menne, a.a.O. Auch insofern hat der Gesetzgeber sich im Kinder- und Jugendhilferecht in Wortwahl und Inhalt seiner entsprechenden Regelung an das bürgerliche Unterhaltsrecht angelehnt, in dem er in § 94 Abs. 4 SGB VIII angeordnet hat, dass die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen ist, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält. Der Minderung der Barunterhaltspflicht im bürgerlichen Unterhaltsrecht ähnlich, mindert sich im Kinder- und Jugendhilferecht die Kostenbeitragspflicht. Es kann angesichts der vorstehenden Ausführungen auch dahinstehen, ob der Wortlaut des § 39 Abs. 1 SGB VIII - wie die Beklagte meint - die äußerste Grenze der Unterhaltsverpflichtung in dem Sinne bietet, dass Aufenthalte bei den Eltern keine solchen "außerhalb des Elternhauses" sind, so ebenfalls: OVG Rhl.-Pf., a.a.O., oder ob die Wendung "außerhalb des Elternhauses" als Teil der Beschreibung der Hilfeart zu verstehen ist, so dass es darauf, wo konkret der Hilfebedarf örtlich anfalle, nicht ankomme. So z.B.: Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Dezember 2009, K 39 Rn 15. Die von der Kammer vertretene Sicht der Dinge betrifft - noch einmal sei es betont - allein die Auslegung des § 39 Abs. 1 SGB VIII. Ob andere Leistungsgesetze Leistungen zur Bestreitung der aus der Ausübung des Umgangs entstehenden Kosten vorsehen, ist nach diesen anderen Leistungsgesetzen zu beantworten. Da die Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber Michelle M1. nach alledem nicht die Kosten für den Lebensunterhalt Michelles während der Ausübung des Umgangs mit ihren Eltern umfasst, kann die Klägerin auch keine Erstattung dieser Kosten von der Beklagten verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.