Beschluss
14 L 970/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0903.14L970.10.00
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Leitsätze
Verbot einer Versammlung Rechtsextremer wegen zu erwartender Aktionen aus der Versammlung heraus gegen beabsichtigte Blockaden (sogar) mittels Sprengsätzen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verbot einer Versammlung Rechtsextremer wegen zu erwartender Aktionen aus der Versammlung heraus gegen beabsichtigte Blockaden (sogar) mittels Sprengsätzen. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der kurzfristig zu bescheidende Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 2. September 2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Versammlungs-verbots formal nicht zu beanstanden ist und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die Vollziehungsanordnung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht hat den Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Der Antragsgegner hat in der Verfügung vom 2. September 2010 in geeigneter Form dargelegt, dass ihm dies bewusst gewesen ist. Ob die von der Behörde abgegebene Begründung als solche tragfähig ist, um ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu belegen, ist für die rein formelle Begründungspflicht ohne Bedeutung, weil das Gericht insoweit eine eigene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen hat. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil dessen sofortige Vollziehbarkeit durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaus-sichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069. Vorliegend überwiegt das vom Antragsgegner herangezogene öffentliche Vollziehungsinteresse, weil sich die auf § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge ( Versammlungsgesetz - VersG - ) gestützte Verbotsverfügung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig darstellt. Besondere Umstände, die im vorliegenden Einzelfall trotzdem eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen oder gar erfordern würden, sind auch angesichts des Gewichts der durch Art 5 und 8 GG geschützten Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht ersichtlich. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung zu erkennen-den Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Antragsgegner hat seine Verbotsverfügung auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegründet, indem er eine Gefahr für Leib und Leben durch den Einsatz von Pyrotechnik gegen Polizeibeamte u.a. für gegeben erachtet. Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit im versammlungsrechtlichen Sinn ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, S. 2072; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 15. Aufl., § 15, Rdn. 33. Dabei ist in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen. Die behördliche Eingriffsbefugnis wird allerdings zum einen dadurch begrenzt, dass ein Versammlungsverbot nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit statthaft ist. Der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen, Vermutungen und Mutmaßungen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht aus. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ist zu berücksichtigen, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zu Grunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 - NJW 2010, 141 und juris m.w.Nw. Ein - wie hier - ausgesprochenes Versammlungsverbot setzt zum anderen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser begrenzt nicht nur das Ermessen in der Auswahl der Mittel, sondern ebenso das Entschließungsermessen. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist ständige Rechtsprechung des BVerfG, Nach diesen Grundsätzen ist die in der angefochtenen Verfügung getroffene und durch die vom Antragsgegner bezeichneten Erkenntnisse gestützte Prognose, die Durchführung der vom Antragsteller mit dem Thema "Gegen imperialistische Kriegs-treiberei und Aggressionskriege" für den 4. September 2010 in Dortmund angemeldete Versammlung mit Aufzug lasse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erwarten, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner stützt seine Gefahrenprognose im wesentlichen auf folgende Erwägungen: Angesichts der in Dresden (am 13. Februar 2010) und in Berlin (am 01. Mai 2010) erfolgreich durchgeführten Blockaden gegen beabsichtigte Versammlungen der rechten Szene sei diese so "frustriert und emotionalisiert", dass bei der nächsten großen Versammlung - wie der vorstehend am 4. September 2010 in Rede stehenden - ein Aufzug "unter allen Umständen und damit auch mit Gewalt" durchgesetzt werden solle. In Berlin sei bereits umfangreiches Material zur Blockadebrechung, einschließlich Pyrotechnik neuer, gefährlicher Qualität sichergestellt worden. Aufgrund der - näher dargelegten - sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse im Anschluss an die Festnahme eines Aktivisten aus der Kameradschaft Aachener Land am 1. September 2010, der nicht nur für die Erstellung von sechs am 1. Mai 2010 in Berlin aufgefundener pyrotechnischer Sprengkörper verantwortlich gewesen sei, sondern der sich nach polizeilichen Erkenntnissen auch aktuell mit dem Bau weiterer Pyrotechnik befasst haben solle, bestünde die Gefahr, dass diese bereits nach Dortmund verbracht worden sei, wo sie eingesetzt werden könne, wenn dies aus der Sicht der Versammlungsteilnehmer "nötig" sei. Dies sei deshalb konkret zu befürchten, weil - näher dargelegte - Verbindungen des festgenommenen Aktivisten sowie eines weiteren Angehörigen der Autonomen Nationalisten aus Aachen, gegen den in Zusammenhang mit dem geplanten Sprengstoffanschlag in Berlin am 1. Mai 2010 ebenfalls ermittelt würde, zu den Autonomen Nationalisten in Dortmund gerade auch in Bezug auf die bevorstehende Versammlung am 4. September 2010 bestünden und bereits in den Jahren 2008 und 2009 bei demonstrativen Ereignissen in Dortmund aus den Versammlungen von "rechts" Pyrotechnik (wenn auch anderer Qualität) eingesetzt worden sei. Andere geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr für Leib und Leben anderer bestünden nicht; insbesondere sei es faktisch nicht möglich, alle der polizeilich erwarteten 1.200 bis 1.500 Teilnehmer der Versammlung des Antragstellers nach Sprengmitteln zu durchsuchen, auch könnten die Sprengmittel bereits auf dem ursprünglich genehmigten Aufzugsweg in "Depots" abgelegt worden sein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Diese Einschätzung trägt in der vorstehenden - besonderen - Konstellation die Verbotsverfügung. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner prognostisch aufgrund der jüngsten Erkenntnisse in Zusammenhang mit dem am 1. September 2010 in Aachen festgenommen Aktivisten der rechen Szene die konkrete Gefahr ableitet, dass für den Fall von Blockadeaktionen der hier beabsichtigten Versammlung mit Aufzug, vornehmlich durch Linksautonome, aus der Versammlung des Antragstellers heraus versucht werden wird, diese gleichwohl "unter allen Umständen" und damit auch mit Gewalt durchzusetzen. Zunächst ist die konkrete Gefahr von Blockadeaktionen offensichtlich. Das wird durch vielfältige, vom Antragsgegner in Bezug genommene und auch gerichtsbekannte einschlägige Blockadeaufrufe gerade für die konkret bevorstehende Versammlung am 4. September 2010 nachdrücklich erhärtet. Vgl. neben dem von Antragsgegner benannten Erkenntnissen z.B.: Internet- Aufruf des sog. S 4 Bündnis: "NO NAZIS! Auf zu neuen Taten! 4.9. Dortmund. Dem europaweiten Naziaufmarsch entgegentreten" :http://s4.blog-sport.de/, sowie den Aufruf der Antifa vom 13. August 2010 "Den "Nationalen Antikriegstag" in Dortmund verhindern!", http://www.antifa-hannover.de/2010/den-nationalen-antikriegstag-in-dortmund-verhindern/ und Aufruf u.a. der Fraktion DIE LINKE im Landtag von NRW stellt sich quer! vom 1. September 2010, "Dortmund stellt sich quer" "Naziaufmarsch verhindern" "4. September 2010" "Sie werden nicht durchkommen" (richterliche Hervorhebung), http://dortmundquer.blogsport.de/2010/09/01/fraktion-die-linke-im-landtag-von-nrw-stellt-sich-quer/#more-111 Trotz des umfänglichen polizeilichen Einsatzkonzeptes (Trennungskonzept u.a.), das solche Blockadeversuche zu verhindern sucht, ist angesichts der Vielzahl der zu erwartenden Gegenveranstaltungen und Gegendemonstranten - allein zu der vom S 4 Bündnis veranstalteten Gegendemonstration werden ca. 5000 Teilnehmer erwartet, insgesamt sind annähernd 40 Gegenveranstaltungen bzw. -aktivitäten angemeldet worden, vgl. WAZ vom 30. August 2010, Ausgabe Dortmund, "Dortmund wehrt sich mit Musik gegen Nazi-Demo", http://www.derwesten.de/staedte/dortmund/Dortmund-wehrt-sich-mit-Musik-gegen-Nazi-Demo-id3629728.html; vgl. auch http://www.derwesten.de/wr/westfalen/Dortmund-kaempft-gegen-Neonazi-Aufmarsch-id3610881.html, - nicht gesichert, dass es den polizeilichen Einsatzkräften unter den gegebenen Verhältnissen vor Ort tatsächlich gelingen wird, derartige Blockaden zu verhindern. Die vom Antragsgegner in Bezug genommenen Veranstaltungen in Dresden und Berlin im Februar bzw. Mai 2010 belegen im Gegenteil, dass trotz aller gegensteuernden polizeilichen Maßnahmen derartige Blockadeaktionen bei einer entsprechenden Mobilisierung der Gegendemonstranten/Öffentlichkeit erfolgreich sein können. Die Erkenntnisse angesichts der Versammlungen in Berlin und Dresden lassen trotz der Unterschiede in Bezug auf Anlass und Datum jener demonstrativen Ereignisse hinreichend verlässliche Rückschlüsse auch auf die vorstehend in Rede stehende Versammlung des Antragstellers zu. Es handelt sich jeweils um bedeutende Großveranstaltungen sowohl der rechten als auch der linken Szene, die - gerade auch durch die vielfältigen Blockadeaufrufe - vornehmlich im Bereich der Linksautonomen, aber auch im politischen/bürgerlichen Lager "gegen Rechts" eine außerordentliche Öffentlichkeitswirkung schon im Vorfeld der bevorstehenden Versammlung erlangt haben. Dass es den polizeilichen Einsatzkräften zur Verwirklichung des demonstrativen Anliegens des Antragstellers obliegt, vorrangig alles in ihren Kräften Stehende zu tun, solchen erwarteten Störungen Dritter unter Berücksichtigung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu begegnen, um den geplanten Ablauf der Versammlung sicherzustellen, hat der Antragsgegner auch in der vorstehenden Verbotsverfügung nicht in Abrede gestellt. Er hat vielmehr hervorgehoben, dass es zu Blockadeversuchen ungeachtet eines "nicht mehr zu steigerndem polizeilichen Kräfteansatz" kommen kann. Er hat seine diesbezüglichen Verpflichtungen in der Vergangenheit gerichtsbekannt auch tatsächlich vielfach praktiziert und in dem weiteren, dem Antragsteller bekannten, die vorgesehene Versammlung betreffenden Gerichtsverfahren VG Gelsenkirchen - 14 L 916/10 -, Beschluss vom 27. August 2010, nachdrücklich bekräftigt. Vgl. hierzu auch die Pressemitteilung der Polizei Dortmund vom 23. August 2010 unter http://www.presseportal.de, Stand 27. August 2010; vgl. auch den schon benannten Bericht in der WAZ vom 26. August 2010 "Dortmund kämpft gegen Neonazi Aufmarsch"...."Die Dortmunder Polizei rüstet sich für einen ihrer größten Einsätze..." Hiernach ist es in hohem Maße wahrscheinlich, dass es zu (erfolgreichen) Blockadeaktionen gegen die konkret beabsichtigte Versammlung des Antragstellers kommen wird. Auch die weitere Prognose, dass für den Fall derartiger Blockadeaktionen aus der Versammlung des Antragstellers heraus Aktionen bis hin zu massiver Gewaltanwendung verübt werden, um die "Blockade von Links" mit allen Mitteln abzuwenden und dass hierbei insbesondere die Gefahr des Einsatzes von Sprengkörpern besteht, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben einer versammlungsrechtlichen Verbotsverfügung. Der Antragsgegner hat insoweit konkretisiert, dass die rechte Szene verlautbart habe, dass die nächste großen Versammlung "unter allen Umständen" durchgesetzt werden solle. Es ist nicht zweifelhaft, dass hiervon die bevorstehende Versammlung erfasst wird. Dies auch deshalb, weil in der Szene der Nationalen Autonomen und Kameradschaften seit längerem öffentlich der Standpunkt vertreten wird, dass sowohl Blockaden als auch etwaige Polizeisperren rechtwidrige Eingriffe in das Demonstrationsrecht seien, denen im Rahmen der Notwehr auch durch Gewaltanwendung gegenüber den Blockierern und auch Polizisten begegnet werden könne. Dieser Rechtsstandpunkt wird sowohl im Internet veröffentlicht, vgl. die Zitate in dem Beschluss der Kammer vom 12. August 2009 - 14 L 746/09 -, www. nrwe.de und auch aktuell http://www.ag-ruhr-mitte.info/Aktionsgruppe%20Ruhr-Mitte/politischeleitsaetze/demo1x1.html, Stand 3. September 2010, 08.00 Uhr, als auch in gerichtlichen Verfahren, so z.B. im Verfahren um das Verbot der Demonstration im Jahr 2009 - 14 L 746/09 - und nachfolgend im Beschwerdeverfahren - 5 B 1231/09 - und kann daher als allgemein, jedenfalls aber als gerichtsbekannt angesehen werden. Es bedurfte daher keiner gesonderten Erwähnung dieser Tatsache in der Begründung der hier unter besonderem Zeitdruck gefertigten streitgegenständlichen Verbotsverfügung. Die von dem Antragsgegner in der Verbotsverfügung im Falle einer Blockade der hier streitgegenständlichen Demonstration aufgrund der emotionalisierten Stimmung angenommene konkrete Gefahr gewaltsamer Ausschreitungen aus der Versammlung heraus, wird durch die Vorkommnisse der letzten Tage in Dortmund belegt, die in der Antragserwiderung vom heutigen Tage weiter substantiiert worden sind. Hiernach gab es u.a. im Rahmen einer Versammlung gegen "Das Verbot des Antikriegstages" am 02. September 2010 in Dortmund mehrere Redebeiträge, wobei insbesondere der Antragsteller das Wort geführt habe. Hierbei sei deutlich geworden, dass sich die Rechtsextremen als Opfer fühlen. Sie hätten sinngemäß erklärt: "Auch wenn die Polizei uns niederknüppelt, werden wir wieder aufstehen und bis zum letzten Blutstropfen kämpfen." Der Charakter der Rede sei kämpferisch gewesen, mit der Aufforderung der Teilnehmer zur Bereitschaft zum Kampf. Auch die der Antragserwiderung beigefügte Aufstellung des Staatsschutzes über die in den letzten Jahren dokumentierten vielfältigen Übergriffe der rechten, aber teilweise auch der linken Szene, in Dortmund, auch gegen Parteibüros, insbesondere aber der jüngste, nachfolgend noch näher anzusprechenden Überfall auf Besucher des der linken Szene zuzurechnenden Lokals "Hirsch - Q" und das hierbei deutlich gewordene Aggressionspotential erhärten die immer höher werdende Bereitschaft rechter Szeneangehöriger, die eigenen Interessen mit allen Mitteln durchzusetzen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, diese Einschätzung stütze sich auf bloße Mutmaßungen und Spekulationen. Es besteht aufgrund der aktuellen Ereignisse in Bezug auf den festgenommenen Angehörigen der rechten Szene (Kameradschaft Aachener Land) auch eine das Verbot letztlich tragende hinreichende Gefahr, dass bei den zu erwartenden Aktionen von Rechts gegen die beschriebenen Blockaden (sogar) Sprengsätze eingesetzt werden könnten. Angesichts deren Beschaffenheit - mit Glasscherben verdämmte Sprengkörper u.a., die ausweislich des der Festnahme zu Grunde liegenden Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. August 2010 geeignet sind, den Tatbestand des § 308 StGB zu erfüllen, also eines der Gruppe der gemeingefährlichen Straftaten unterfallenden Verbrechens - ist offensichtlich, dass es für den Fall der Verwendung derartiger Sprengkörper zu Gefahren jedenfalls für Leib und evtl. Leben einer Vielzahl von Versammlungsteilnehmern der Gegendemonstrationen bzw. Blockadeaktionen sowie der begleitenden Polizeibeamten, ja sogar von Teilnehmern der Versammlung des Antragstellers und damit zu einer massiven Gefahr für die öffentliche Sicherheit kommen würde. Es besteht kein begründeter Zweifel an der in der Verbotsverfügung wiedergegebenen polizeilichen Erkenntnislage, dass dieser festgenommene Aktivist sowohl für die Erstellung von (in Berlin) bereits aufgefundenem pyrotechnischem Material verantwortlich als auch aktuell mit dem Bau weiterer Sprengmittel in möglicherweise größerem Ausmaße befasst gewesen ist und diese zum "Einsatz" nach Dortmund verbracht worden sein könnten. Diese Prognose wird insbesondere durch die Tatsache erhärtet, dass bei den Wohnungsdurchsuchungen im Anschluss an die Festnahme des Aktivisten u.a. ein Karton Silvesterknaller und Kleinkalibermunition aufgefunden worden sind, bei denen das Schwarzpulver teilweise entfernt worden war. Zusammen mit weiter aufgefundenen Materialien (Pattexkleber, Trockenbrennstoff, Kaliumnitrat, Papprollen von Toiliettenpapierrollen sowie Klebeband und Isolierband u.a.) ergibt sich hieraus die vom Antragsgegner zu Recht abgeleitete konkrete und ernst zunehmende Gefahr, dass weitere Sprengkörper mit größerer Wirkungsweise bereits erstellt worden sind. (Vgl. den Bericht des LKA NRW an den Antragsgegner vom 2. September 2010 - A2 - 62.06.03 -). Aus dem Umstand, dass bei der Durchsuchung geöffnete handelsübliche Sprengkörper gefunden wurden, folgt, dass nunmehr selbst hergestellte Sprengkörper gebaut wurden, deren Wirkung nur schwer eingeschätzt werden kann, die aber wohl nicht unterhalb der Wirkung der bisher gefundenen Pyrotechnik liegt. Da die in Berlin gefundenen Sprengkörper bereits dazu geeignet waren, den Straftatbestand des § 308 StGB zu erfüllen, ist davon auszugehen, dass die nunmehr hergestellten Sprengkörper ebenfalls als gemeingefährlich anzusehen sind. Die Ereignisse um den in Aachen festgenommenen Aktivisten weisen auch einen hinreichend konkreten Bezug zu der konkret geplanten Versammlung des Antragstellers auf. Zu diesen Voraussetzungen vgl. insbes. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 - a.a.O.. Der Antragsgegner hat plausibel auf die Beteiligung des Festgenommenen an einem gewalttätigen Übergriff auf die alternative Gaststätte "Hirsch-Q" in Dortmund in der Nacht vom 25. August auf den 26. August 2010 verwiesen, anlässlich dessen eine ca. 20 Personen zählende Gruppe Autonomer Nationalisten offensichtlich geplant linke "Szenemitglieder" angegriffen habe, wobei es zu massiven Gewalttätigkeiten gekommen sei. Vgl. dazu den Bericht in der WAZ, Ausgabe Dortmund, vom 26. August 2010: "Dortmund kämpft gegen Neonazi-Aufmarsch" ..."Zum wiederholten Male haben vermummte Rechtsradikale in der Nacht zu gestern die linke Szenekneipe "Hirsch Q" in der Dortmunder Innenstadt angegriffen. Ein bitterer Vorgeschmack auf den angekündigten Aufmarsch der Neonazis am 4. September.", abrufbar über: http://www.derwesten.de/wr/westfalen/Dortmund-kaempft-gegen-Neonazi-Aufmarsch-id3610881.html Die Beteiligung des Festgenommen an diesem Übergriff hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Soweit er bemängelt, die polizeiliche Bewertung, der Überfall sei durchweg von Autonomen Nationalisten verübt worden, sei "unklar", lässt sich dem nichts entnehmen, was die Bewertung des Antragsgegners in Zweifel ziehen könnte. Unerheblich ist, dass der Antragsteller an dem Vorfall nicht selbst beteiligt war. Entsprechendes hat auch der Antragsgegner nicht behauptet. Die schon hierdurch ersichtlich werdende Verbindung des Festgenommenen mit der rechtsautonomen Szene in Dortmund wird dadurch erhärtet, dass sich dieser nach polizeilichen Erkenntnissen auch am 24./25. August 2010 in Dortmund aufgehalten und darüber hinaus noch am 31. August 2010 durch Verkleben sog. Spuckies in Aachen für die Veranstaltung des Antragstellers in Dortmund geworben hat. Dass letzteres nicht "strafbar" sein mag, ist für die vorstehende Gefahrenprognose unerheblich. Tragfähige Rückschlüsse auf eine konkrete Verbindung des festgenommenen Aktivisten zu der nunmehr verbotenen Versammlung ergeben sich auch daraus, dass zumindest eine weitere in Aachen wohnhafte Person aus derselben Kameradschaft (Aachener Land) nach der polizeilichen Erkenntnislage engen Kontakt zu den Autonomen Nationalisten in Dortmund hat. Dieser Aktivist habe sich nicht nur ebenfalls an dem gewalttätigen Übergriff auf die "Hirsch-Q" im August 2010, sondern auch an einer nicht angemeldeten gewalttätigen Versammlung der Autonomen Nationalisten in Dortmund am 1. Mai 2009 beteiligt, anlässlich derer umfangreich pyrotechnische Gegenstände u.a. gegen Polizeibeamte gezündet worden seien. Es ist gerichtsbekannt, dass sich jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Versammlungsteilnehmer des Antragstellers aus dem Kreis sog. Autonomer Nationalisten zusammensetzt. Vgl. den schon zitierten Beschluss der Kammer zu der vergleichbaren Versammlung der rechten Szene zum Antikriegstag 2009 vom 12. August 2009 - 14 L 746/09 - mit nachgehender, allerdings eine andere Gefahrenprognose vertretender Entscheidung des BVerfG vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, a.a.O.. Dass sich an der hier konkret für den 4. September 2010 geplanten Versammlung jedenfalls auch Autonome bzw. Aktivisten der Kameradschaft Aachener Land mit höchster Wahrscheinlichkeit beteiligen werden, ergibt sich überdies aus einschlägigen, mit umfänglichem Videomaterial versehenen Internetaufrufen dieser Kameradschaft. http://www.k-a-l.org/index.php?section=berichte (Stand: 3. September 2010, 08.00 Uhr) Wenn hiernach der dieser Kameradschaft angehörende und der Herstellung von gemeingefährlichen Sprengkörpern verdächtige festgenommene Autonome derartige Sprengmaterialien zum einen in Berlin bereits "abgelegt" hatte und sich zum anderen vor wenigen Tagen mehrfach in Dortmund aufgehalten und hierbei an gewalttätigen Auseinandersetzungen im Vorfeld der vom Antragsteller geplanten Versammlung beteiligt hat, es zudem sowohl am 1. Mai 2009 als auch bei der - mit der vorstehenden Versammlung nach Art, Anlass, Datum und Teilnehmerkreis vergleichbaren - Demonstration anlässlich des Antikriegstages 2008 bereits zum Einsatz pyrotechnischer Artikel (wenngleich weniger gefährlicher Intensität) in Dortmund gekommen ist, bei dem 14 Polizeibeamte verletzt worden sind (Knalltraumata, Tinitus), ist die Prognose des Antragsgegners, dass nunmehr in hohem Maße gefährliche Sprengmittel zur nachfolgenden "Verwendung" auch in Dortmund stationiert worden sein könnten, nicht allein deshalb unplausibel, weil der Festgenommene weder an der Planung der beabsichtigten Versammlung vom 4. September 2010 beteiligt gewesen, noch in Dortmund politisch organisiert ist. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass der in Aachen wohnhafte und dort auch Festgenommene auch in Berlin nicht "politisch organisiert" war - was ihn nicht daran gehindert hat, dort in der beschriebenen Weise "aktiv" zu werden. Dass der Antragsteller möglicherweise nicht persönlich für den in der Vergangenheit in Dortmund angeführten Einsatz pyrotechnischer Artikel verantwortlich gewesen sein mag, steht der Gefährdungsprognose aus den nachstehenden rechtlichen Gründen ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Antragsteller seinem Vorbringen zu Folge (auch) nicht an der Demonstration in Berlin am 1. Mai 2010 beteiligt gewesen ist. Die sich aus den vorstehend wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht einmal vollständig wiedergegeben Erkenntnissen ergebenden, näher beschriebenen Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl unterschiedlichster Betroffener bestehen auch unmittelbar im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG. Das ist zwar regelmäßig (nur) der Fall, wenn der Eintritt eines Schadens für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut im Moment der Durchführung der Versammlung bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens sofort und fast mit Gewissheit zu erwarten ist. Für den Grad der zu fordernden Wahrscheinlichkeit kann im Einzelfall jedoch ein anderer Maßstab Platz greifen. So kann einerseits die Schwelle für ein polizeiliches Einschreiten angehoben werden, wenn ein Schaden auch nachträglich dadurch abgewendet werden kann, dass eine Auflage erteilt oder die Versammlung aufgelöst wird. Andererseits kann, worauf der Antragsgegner in der Antragserwiderung zutreffend abgestellt hat, eine geringere Schadenswahrscheinlichkeit genügen, wenn ein besonders schwerwiegender Schaden droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72, BVerwGE 45, 51 und VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 A 49.03 -, juris. Letzteres ist hier der Fall, was angesichts der für den Fall des Einsatzes von Sprengkörpern der beschriebenen Art drohenden Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen keiner weiteren Darlegung bedarf. Angesichts der Gefährdung höchster Rechtsgüter kann zur Überzeugung der Kammer im Rahmen der vorstehenden Interessenabwägung eine hinreichend konkrete unmittelbar Gefahr nicht deshalb verneint werden, weil (derzeit) nicht tatsachengestützt belegt worden ist, dass die beschriebenen Sprengmaterialien sich tatsächlich bereits vor Ort befinden bzw. nach Dortmund verbracht werden sollen. Es wäre im Gegenteil nicht zu verantworten, angesichts der polizeilichen Erkenntnislage zum gegenwärtigen Zeitpunkt sowie der zu erwartenden massiven Blockadeversuche eine Versammlung mit Aufzug der rechten Szene in Dortmund zu bestätigen. Die Verbotsverfügung durfte zur Verhinderung der beschriebenen Gefahren auch gegenüber dem Antragsteller ergehen. Insoweit hat der Antragsgegner unter Verweis u.a. auf den sog. Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts darauf abgestellt, dass eine Versammlung dann unfriedlich sei (und deshalb nicht dem Schutz des Grundgesetzes unterfalle), wenn der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigten oder ein solches Verhalten anderer zumindest billigen würden. Eine Versammlung müsse als unfriedlich angesehen werden, wenn mehr als eine Minderheit der Teilnehmer sich gewalttätig verhalten würden. Der Versammlungsleiter und Veranstalter müssten über die erforderliche Bereitschaft und Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in der Versammlung verfügen. Insoweit unterstellt der Antragsgegner offenbar, ohne dies allerdings konkret darzulegen, dass letzteres für die bevorstehende Versammlung nicht gewährleistet wäre. Ob diese Begründung allein tragfähig ist, erscheint zweifelhaft. Vgl. zu der der allerdings von einem anderen Veranstalter angemeldeten Versammlung gleichen Themas zum letztjährigen Antikriegstag: BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, a.a.O.. Denn der Antragsgegner dürfte wohl nicht hinreichend tatsachengestützt belegt haben, dass sich eine in diesem Sinne beachtliche Minderheit der Teilnehmer gewalttätig verhalten bzw. der Antragsteller ein solches Verhalten zumindest billigen würde. Allerdings ist in der Antragserwiderung erstmals ausgeführt worden, dass gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit den Übergriffen am 1. Mai 2009 seitens der Staatsanwaltschaft Dortmund Anklage wegen schweren Landfriedensbruchs erhoben worden sei. Gleichwohl vermag die Kammer gegenwärtig die Beteuerung des Antragstellers, Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele abzulehnen und er sich insbesondere anlässlich anderer demonstrativer Ereignisse ausdrücklich öffentlich gegen das Mitführung von Pyrotechnik und ähnlichem ausgesprochen habe (vgl. sog. eidesstattliche Versicherungen vom 2. September 2010), nicht grundlegend in Zweifel zu ziehen. Ein Grundrechtseingriff nach § 15 Abs. 1 VersammlG ist im Grundsatz auch nur möglich, wenn die Behörde darlegt, inwiefern der Veranstalter eine Gefahr darstellt. Es ist nicht umgekehrt die Obliegenheit des Veranstalters zu beweisen, dass von ihm unter keinen Umständen eine Gefahr ausgehen kann. Unsicherheiten wirken sich insoweit zu Lasten der Behörde aus. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O., m.w.Nw. Das zu Grunde legend dürften (noch) keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oben beschriebene Gefahr gerade von dem Antragsteller ausgeht oder dieser hierfür in dem beschriebenen Sinn als Veranstalter verantwortlich zeichnet. Bei aller, auch vom Antragsgegner angeführten, Gewaltbereitschaft, die Teile der Versammlungsteilnehmer der rechten Szene in Gestalt rechtsextremer Autonomer (Schwarzer Block) in den jüngeren Zeit bei demonstrativen Ereignissen gezeitigt haben, vgl. auch dazu Beschluss der Kammer vom12. August 2009 - 14 L 746/09 - betreffend den Antikriegstag 2009 in Dortmund, ist es mindestens in gleicher Weise, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei denjenigen Rechtsextremen bzw. Autonomen, die bereit sind, zur Verwirklichung ihres demonstrativen Anliegens Gewaltaktionen in Form des Einsatzes sogar von Sprengkörpern einzusetzen, eher um, wenn auch in die rechte Szene eingebundene, Einzeltäter handelt, auf die der Antragsteller keinen ihm zurechenbaren Einfluss haben mag. Insoweit ist anerkannt, dass ein versammlungsrechtliches Verbot nur ausnahmsweise in Betracht kommt, weil sonst Minderheiten es in der Hand hätten, die Realisierung der Versammlungsfreiheit durch friedliche Veranstalter und Teilnehmer faktisch außer Kraft zu setzen. Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, a.a.O., § 15 VersG, RdNr. 38 ff m.w.Nw. Es entspricht gesicherter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass Maßnahmen primär gegen den Störer zu richten sind und gegen die Versammlung selbst - hier in Bezug auf die Veranstaltung des Antragstellers - in solchen Fällen nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden darf. Der Staat ist durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen. Deshalb muss vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf andere Weise durchzusetzen. Das gilt aber nicht einschränkungslos. Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte. Auch kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann. Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung kommt in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Vgl. im einzelnen: Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 <3056>.BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06-, NVwZ 2006, 1049, juris, RdNr. 11. (zu Auflagen). Letzteres ist hier der Fall: Der Antragsgegner hat bereits nachvollziehbar darauf verwiesen, dass angesichts der prognostizierten Teilnehmerzahl von 1200 bis 1500 Personen eine wirksame Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer nach Sprengkörpern im Vorfeld der Versammlung wegen des damit verbundenen erheblichen Zeitaufwandes faktisch nicht möglich ist und keine hinreichende Verlässlichkeit bieten würde. Das ist auch vor dem Hintergrund rechtlich bedenkenfrei, dass einzelne Demonstrationsteilnehmer, die zudem nicht zwangsläufig als solche erkennbar sein müssen, sich nicht an dem vereinbarten Sammelplatz einfinden, sondern auf der Aufzugsstrecke in den Aufzug "einsickern" könnten und nicht ausgeschlossen ist, dass die Sprengmittel bereits auf der Aufzugsstrecke "deponiert" worden sein könnten und dort einem rechtzeitigen polizeilichen Zugriff entzogen sind, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist. Aus dem gleichen Grund ist auch - gerade wenn man mit dem Antragsteller dessen unmittelbare Verantwortlichkeit für den drohenden Sprengmitteleinsatz ablehnt, sondern von deren Einsatz durch "Einzeltäter" ausgeht - faktisch ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch von ihm veranlasste organisatorische Vorkehrungen wirksam Vorsorge treffen könnte, das Werfen eines Sprengsatzes zu verhindern. Abgesehen davon bezweifelt der Antragsteller nachdrücklich, dass eine im Vorfeld veranlasste Durchsuchung sämtlicher Versammlungsteilnehmer den rechtsstaatlichen Voraussetzungen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010-1 BvR 2636/04-, genügte. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass in der hier gegebenen besonderen Gefährdungssituation die Verbotsverfügung gegenüber dem Antragsteller tragfähig auch auf den Rechtsgedanken des § 6 PolG NRW (Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen) gestützt werden kann. Nach dem Grundsatz der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts ist anerkannt, dass (nur) soweit das VersG keine Regelungen trifft, wie etwa in der Adressatenfrage (Störerprinzip), die sinngemäße Anwendung polizeigesetzlicher Regelungen zulässig ist. Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, a.a.O., § 1 VersG, RdNr. 192 m.w.Nw.; vgl. auch zu einem von dritter Seite drohenden Bombenattentat bei einer Versammlung: VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 A 49.03 - juris. Die Kammer sieht sich im Rahmen der vorstehenden Interessenabwägung nicht gehindert, diesen vom Antragsgegner nicht ausdrücklich angesprochenen Gesichtspunkt zur Entscheidungsgrundlage zu machen, weil damit keine neue Tatsachengrundlagen eingeführt werden, sondern lediglich ergänzende Rechtsauführungen verbunden sind, ohne die Verbotsverfügung in ihrem Wesensgehalt zu ändern. Die Voraussetzungen des § 6 PolG NRW sind erfüllt. Nach dieser Bestimmung können sich Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen (Verhaltens- bzw. Zustandsstörer) richten, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, Maßnahmen gegen die nach den §§ 4 und 5 PolG NRW Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die Personen ohne erhebliche Eigengefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Hieraus folgt zugleich, dass als milderes Mittel im Verhältnis zu dem verfügten Versammlungsverbot auch nicht der Erlass beschränkender Auflagen in Betracht kommt. Insbesondere kann den hier drohenden massivsten Gefahren für Leib und evtl. Leben nicht etwa durch eine Modifizierung der Aufzugsstrecke oder durch eine Beschränkung auf eine stationäre Kundgabe hinreichend Rechnung getragen werden. Denn auch insoweit besteht die ernst zu nehmende Gefahr, dass Sprengmittel, seien sie mitgeführt oder zuvor an geeigneter Stelle "deponiert" worden, aus der Versammlung heraus gegen die Polizei oder andere Personen eingesetzt werden könnten. Rechtmäßigkeitszweifel an dem ausgesprochenen Verbot resultieren auch nicht daraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nach Maßgabe der zuvor geführten Kooperationsgespräche unter dem 23. Juli 2010 zunächst eine die geplante Versammlung bestätigende bzw. modifizierende Verfügung erteilt hat. Diese ist in der hier streitigen Verbotsverfügung ausdrücklich für gegenstandslos erklärt sowie vorsorglich gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW unter gesondert begründeter Vollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO widerrufen worden (Ziffern 3. bis 5. des Tenors des Bescheides vom 2. September 2010). Das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Selbst wenn der bestätigenden Verfügung vom 23. Juli 2010 ein Regelungscharakter i.S.d. § 35 VwVfG beizumessen wäre, könnte der Antragsteller hieraus keine Vertrauensschutzgesichtspunkte zu seinen Gunsten ableiten, die einem nachträglichen Verbot entgegenstünden. Denn gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, um u.a. schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten. Diese Voraussetzungen liegen hier aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen, vorstehend umfassend gewürdigten Erkenntnislage, vornehmlich des konkret drohenden Einsatzes von gemeingefährlichen Sprengmitteln vor. Nach allem trifft die Mutmaßung des Antragstellers, der Verbotsverfügung lägen eine zwanghaft konstruierte Begründung und, vornehmlich angesichts des ihm gegenüber vom Antragsgegner in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, sachfremde Erwägungen zu Grunde, offensichtlich nicht zu. Das ergibt sich auch daraus, dass der Antragsgegner die beabsichtigte Versammlung trotz aller massiver öffentlicher Proteste ursprünglich bestätig hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Regelstreitwert aus.