Urteil
5 K 1556/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0819.5K1556.09.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2009 verpflichtet, den Klägern den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern sowie vier Garagen auf dem Grundstück M. Höhe 104/106 (Gemarkung Kettwig, Flur 72, Flurstück 183) in Essen-Kettwig zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2009 verpflichtet, den Klägern den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern sowie vier Garagen auf dem Grundstück M. Höhe 104/106 (Gemarkung Kettwig, Flur 72, Flurstück 183) in Essen-Kettwig zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M. Höhe 104/106 (Gemarkung L. , Flur 72, Flurstück 183) in F. -L. . Der Flächennutzungsplan enthält für den vorderen Grundstücksbereich die Darstellung Wohnbaufläche, für den hinteren Bereich „Fläche für die Forstwirtschaft“. Im Bebauungsplan Nr. 6 „M. Höhe“ ist der Bereich in der Schilderung des Bestands als Außenbereich ausgewiesen. Am 24. September 2008 stellten die Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern M. Höhe 104/106. Sie wiesen darauf hin, dass auf den angrenzenden Grundstücken in den letzten 30 Jahren mehrere Wohnhäuser genehmigt worden seien. Der Beklagte lehnte den Antrag nach vorangegangener Anhörung mit Bescheid vom 3. März 2009 ab. Zur Begründung teilte er mit, dass der Bebauungsplan für das Antragsgrundstück die Festsetzung „Außenbereich“ enthalte. Da es sich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan handele, müsse zusätzlich eine Beurteilung nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB erfolgen. Das Grundstück befinde sich im Außenbereich, es nehme nicht an dem Bebauungszusammenhang der Häuser mit den Nummern 74, 122, 116, 130, 138 teil. Die südlich liegenden Gebäude seien als Splittersiedlung zu betrachten. Im Außenbereich könne das Vorhaben nicht genehmigt werden, weil öffentliche Belange beeinträchtigt seien. Die Kläger haben am 2. April 2009 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei. Es sei nicht nach § 30 BauGB zu beurteilen, weil der Bebauungsplan Nr. 6/75 „M. Höhe“ keine Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche enthalte, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten. Das Antragsgrundstück liege in einem Teilbereich des Plangebiets, das lediglich als Außenbereich gekennzeichnet sei. In der Legende zur Planurkunde werde diese Ausweisung unter der Überschrift „Bestand“ und nicht in der Rubrik „Festsetzungen“ aufgeführt. Daraus folge, dass die Ausweisung von Teilbereichen als Außenbereich eine bloße nachrichtliche Übernahme und keine Festsetzung darstelle. Zudem sei der Bebauungsplan aus mehreren Gründen unwirksam: Die Unwirksamkeit ergebe sich zum einen daraus, dass der Rat der Stadt L. der in der Genehmigungsverfügung der Landesbaubehörde Ruhr vom 29. April 1964 enthaltenen Auflage nicht beigetreten sei. Ein Beitrittsbeschluss sei auch nicht entbehrlich gewesen, denn bei der Auflage handele es sich nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern um eine inhaltliche Modifikation des Bebauungsplans. Wenn man die Ausweisung des Antragsgrundstück als „Außenbereich“ in dem Bebauungsplan als verbindliche Festsetzung annehmen wollte, wäre der Bebauungsplan deshalb unwirksam, weil es weder nach § 9 Abs. 1 BBauG 1960 noch in der seinerzeit geltenden Fassung der BauNVO zulässig gewesen sei, in einem Bebauungsplan Flächen als „Außenbereich“ festzusetzen. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zulässig. Dass der Bebauungskomplex im Umfeld der M. Höhe nach der Zahl der vorhandenen Gebäude einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bilde, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nehme auch an dem Eindruck der Geschlossenheit teil. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2009 zu verpflichten, den Klägern den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern sowie vier Garagen auf dem Grundstück M. Höhe 104/106 (Gemarkung L. , Flur 72, Flurstück 183) in F. -L. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass es offen bleiben könne, ob der Bebauungsplan Nr. 6/75 unwirksam sei, da er für das Antragsgrundstück keine Festsetzungen treffe, so dass es auf seine Wirksamkeit nicht ankomme. Das Vorhaben nehme nicht an dem Bebauungszusammenhang teil, den auch schon das erkennende Gericht lediglich von Westen her bis Haus Nr. 81 nördlich der M. Höhe und bis Nr. 102 südlich, allenfalls noch bezüglich der Häuser Nr. 156-160 (südlich) angenommen habe. Mangels aufstehender Gebäude sei auch kein Zusammenhang mit der Bebauung nördlich der M. Höhe gegeben. Das Vorhaben solle im Außenbereich verwirklicht werden. Der Wald schiebe sich von Süden her zungenartig in den Siedlungsbereich hinein. Das Neubauvorhaben stände auch in einem Bereich, der nach den allgemeinen Regelungen zur Gefahrenabwehr im Waldbereich von Bebauung freizuhalten wäre (20 m Abstand). Das nicht privilegierte Bauvorhaben verstoße gegen öffentliche Belange, da es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe, weil die direkte Verbindung zwischen zwei großen erhaltenswerten Freiräumen entfalle. Außerdem würden die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt, da der bisher als Waldfläche zu erkennende Hang seine Erscheinung und Außenwirkung verliere. Schließlich würde das Vorhaben zu einer Verfestigung einer Splittersiedlung führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 3. März 2009 ist rechtswidrig und verletzt dadurch die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. Das Vorhaben der Kläger ist planungsrechtlich zulässig. Grundlage dieser Prüfung ist § 34 des Baugesetzbuchs ‑ BauGB ‑. Dieser Einschätzung steht der Bebauungsplan Nr. 6 „M. Höhe“ nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan aus den von den Klägern genannten Gründen unwirksam ist. Denn der Bebauungsplan enthält für das Antragsgrundstück keine Festsetzung. Soweit diese Fläche als Außenbereich bezeichnet ist, handelt es sich nicht um eine Festsetzung, denn diese Darstellung ist im Bebauungsplan ausdrücklich als „Bestand“ gekennzeichnet, während die Festsetzungen in dem Plan in einer anderen Rubrik enthalten sind. Wenn es sich aber lediglich um eine nachrichtliche Mitteilung handelt, ist sie in keiner Weise verbindlich. Mangels Festsetzungen für das Antragsgrundstück ist gemäß § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend § 34 oder § 35 BauGB heranzuziehen. Im vorliegenden Fall richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB, weil das klägerische Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Einen Ortsteil in diesem Sinne bildet ein solcher Bebauungskomplex einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bebauung ein gewisses Gewicht besitzt, trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 6. November 1968 - IV C 31.66 ‑, Thiel/Gelzer, Baurechtssammlung ‑ BRS ‑ 20 Nr. 36 = BVerwGE 31, 22 (26) und vom 17. Februar 1984 ‑ IV C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Dabei endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 ‑ IV C 3.72 ‑, BRS 27 Nr. 56, Beschlüsse vom 16. März 1999 ‑ 4 B 16.99 ‑ und vom 02. März 2000 ‑ 4 B 15.00 ‑, ZfBR 2000, 428; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 1990 ‑ 5 S 2400/89 ‑, BRS 50 Nr. 71. Letztlich bedarf es jedoch bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich einer „echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes“. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 ‑ 4 C 1.91 ‑, NVwZ- RR 1992, 227. Ausgehend von diesen Vorgaben ist festzustellen, dass die hier zur Bebauung vorgesehene Fläche Teil eines Bebauungszusammenhanges ist, der sich südlich der M. Höhe von Westen kommend östlich über das Antragsgrundstück hinaus bis zum Grundstück, auf dem das Haus mit der Haus-Nr. 164 aufsteht, erstreckt. Dieser Einschätzung liegen das vorhandene Kartenmaterial sowie die Luftbilder, die in den Verwaltungsvorgängen enthalten bzw. in der mündlichen Verhandlung überreicht worden sind, zugrunde; außerdem ist die Örtlichkeit gerichtsbekannt, weil der Berichterstatter selbst in dem Verfahren 5 K 7027/04 im Rahmen eines Ortstermins die Straße in dem genannten Bereich mit ihrer angrenzenden Bebauung in Augenschein genommen hat. Zu dem gleichen Ergebnis ist die Kammer schon in ihrem Urteil vom 23. März 2006 im Verfahren 5 K 7027/04 gekommen, hieran hält das Gericht auch nach nochmaliger Überprüfung seiner Rechtsauffassung fest. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Grundstück, auf dem das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, bereits mit einem Gebäude von ca. 170 m² Grundfläche bebaut ist. Ein bebautes Grundstück scheidet aber als ein den Bebauungszusammenhang unterbrechendes Grundstück aus, es sei denn, die Bebauung hat eine im Verhältnis zur Größe des Grundstücks völlig untergeordnete Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 ‑ 4 C 15/84 ‑, BVerwGE 75, 34. Hiervon kann vorliegend schon keine Rede sein Es deutet nichts darauf hin, dass das vorhandene Gebäude auf dem Grundstück im Vergleich zu dessen Größe eine ganz untergeordnete Bedeutung hat oder dass es sich gleichsam in einem weitläufigen Gelände verlieren würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986, a.a.O. Des Weiteren ist die unbebaute Fläche auf dem Flurstück 183 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als Teil eines Außenbereichs anzusehen, der sich von Süden als Waldfläche kommend über das Antragsgrundstück hinaus über die M. Höhe hinweg nach Norden hin fortsetzt. Mit dem Außenbereich nördlich der Straße besteht schon deshalb kein Zusammenhang, weil der M. Höhe trennende Wirkung zukommt. Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 14. Dezember 2007 ‑ 10 A 1997/06 – (Rechtsmittelverfahren zu 5 K 7027/04) Wenn die Kammer in ihrem genannten Urteil vom 23. März 2006 noch eine andere Auffassung geäußert hat, hält das Gericht daran im Hinblick auf die nachfolgende Entscheidung des OVG NRW nicht mehr fest. Soweit sich südlich der Grundstücke mit den aufstehenden Häusern Nr. 68, 84, 86, 88, 100, 116, 130, 138 der Außenbereich in das Waldgebiet erstreckt, wird dieser vom Antragsgrundstück durch die genannten Häuser quasi als Bebauungsriegel abgegrenzt. Die verbleibende freie Fläche auf dem Antragsgrundstück selbst ist ‑ wie dargelegt ‑ nicht als Außenbereich zu qualifizieren, sondern ist Teil des ansonsten durchgehend bebauten Bebauungszusammenhangs südlich der M. Höhe dar. Das Vorhaben, auf das sich die Vorbescheidsanfrage bezieht, fügt sich nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies steht sowohl hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, außer Frage. Insoweit haben die Vertreter des Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben. Derartige Bedenken oder sonstige bauplanungsrechtlicher Art sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Soweit der Beklagte schließlich noch eingewandt hat, dass das Vorhaben in einem Bereich vorgesehen ist, der nach den allgemeinen Regelungen zur Gefahrenabwehr im Waldrandbereich von Bebauung freizuhalten ist (Abstand von 20 m zum Waldrand), sind hiermit keine Frage des Planungsrechts angesprochen, auf die sie die Vorbescheidsanfrage ausschließlich beschränkt. Diese Fragen bauordnungsrechtlicher Art sind vielmehr im Baugenehmigungsverfahren zu klären. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.