Beschluss
12c K 2030/09.PVL
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0810.12C.K2030.09PVL.00
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Leitsätze
Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten an einer Hochschule durch den Präsidenten unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten an einer Hochschule durch den Präsidenten unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e: I. Bei der Hochschule C. wurde die Gleichstellungsbeauftragte gewählt, ohne dass bei ihrer anschließenden Bestellung durch den beteiligten Präsidenten der Hochschule eine Beteiligung des Antragstellers stattfand. Der Antragsteller macht mit seinem am 7. Mai 2009 gestellten Antrag geltend, dass die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten der Mitbestimmung unterliege. Zu den in den §§ 5 bis 14 LGG genannten Maßnahmen zur Frauenförderung sowie zur Vereinbarung von Beruf und Familie gehörten auch die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und die Förderung ihrer Aufgaben. Sie sei dazu berufen, die Maßnahmen des Landesgleichstellungsgesetzes nicht nur zu begleiten, sondern auch zu planen und durchzusetzen. Daran ändere nichts, dass nach der Grundordnung der Hochschule C. die Gleichstellungsbeauftragte zu wählen sei. Die der Wahl nachfolgende Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten sei mitbestimmungspflichtig. Zwar möge seine - des Antragstellers - Überprüfungsmöglichkeit beschränkt sein. Dies sei aber auch bei anderen Mitbestimmungstatbeständen - beispielsweise Beförderungen, Höhergruppierungen - der Fall. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten an der Hochschule C. der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 18 LPVG unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des Landesgleichstellungsgesetzes, dass die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten nicht mitbestimmungspflichtig sei. Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten bewirke sicherlich, dass Maßnahmen, die der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienten, ausgeführt und umgesetzt würden. Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten selbst sei aber keine Maßnahme zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern. § 72 Abs. 4 Nr. 18 LPVG sei als neuer Mitbestimmungstatbestand aus dem Bundespersonalvertretungsrecht übernommen worden. Dort sei anerkannt, dass die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten als solche nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Im Übrigen würde die Mitbestimmung durch die hochschulrechtlich vorgegebene Wahl der Gleichstellungsbeauftragten ausgeschlossen. Da die Hochschulleitung die Gleichstellungsbeauftragte auf Grund des Wahlergebnisses bestelle, bleibe wegen des fehlenden Entscheidungsspielraums bei der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht. Gegen ein Mitbestimmungsrecht spreche schließlich, dass dem Personalrat mit Einräumung eines Mitbestimmungsrechts die Möglichkeit eröffnet würde, eine ihm nicht genehme Gleichstellungsbeauftragte abzulehnen und damit den Wählerwillen aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag ist unbegründet. Dem Antragsteller steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten an der Hochschule C. nicht zu. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG ist die Mitbestimmungspflicht gegeben bei Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen. Hier mangelt es bereits an einer Maßnahme. Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede Handlung und Entscheidung eines Dienststellenleiters anzusehen, durch die in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle geregelt werden soll. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2002 - 6 P 7/01 -, juris Rdn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1998 - 1 A 2740/97.PVL -. Dem Dienststellenleiter muss also ein eigener Entscheidungsspielraum zustehen, auf den der Personalrat über seine B eteiligung Einfluss nehmen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2000 - 6 P 5/99 -. Bei der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten an der Hochschule C. steht eine Entscheidungsbildung des Präsidenten als Dienststellenleiter, an der sich der Antragsteller mit den von ihm zu vertretenen Interessen beteiligen könnte, nicht in Rede. Die Gleichstellungsbeauftragte wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung der Hochschule C. (GO) mit den Gremienwahlen von allen weiblichen Hochschulmitgliedern gemeinsam gewählt. Nach Satz 4 erfolgt die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten aufgrund des Wahlergebnisses durch die Präsidentin oder Präsidenten. § 9 GO entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 15 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG), nach dessen Absatz 1 Satz 1 jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellt, und § 24 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG), wonach die Grundordnung insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung regelt. Mit dem Wort "aufgrund" zeigt § 9 Abs. 1 Satz 4 GO auf, dass es sich bei der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten um einen Rechtsakt handelt, der von einem vorgelagerten Rechtsvorgang - der Wahl - bestimmt wird. Allein die weiblichen Hochschulmitglieder vermitteln durch ihre Wahl der Gleichstellungsbeauftragten die materiell - rechtliche Berechtigung für ihr Amt. Die anschließende Bestellung durch den Präsidenten ist demgegenüber ein Akt, der das vom Wahl"volk" Gewollte durch die formale Gewährung eines Rechtsstatus lediglich umsetzt. Hätte der Präsident als Dienststellenleiter noch, was der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in der Anhörung angesprochen hat, einen eigenen Restentscheidungsspielraum, räumte man ihm die systemwidrige Möglichkeit ein, die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten durch die weiblichen Hochschulmitglieder zu beeinflussen, wenn nicht sogar zu unterlaufen. Ihm würde damit eine Einflussnahme auf die Person der Gleichstellungsbeauftragten eingeräumt, die mit deren Vertretung der Interessen der weiblichen Hochschulmitglieder und der im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung korrespondierenden Rechte nicht zuletzt gegenüber der Dienststellungleitung (vgl. § 24 HG, §§ 17 ff LGG), zu der sie quasi einen Gegenpol bietet, nicht vereinbar wäre. Im Ergebnis ebenso: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 72 Rdn. 744; ferner: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 76 Rdn. 112; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 76 Rdn. 55 c, zur Vorbildregelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BPersVG. Vor dem dargelegten Hintergrund vermag die Fachkammer der abweichenden Auffassung von Welkoborsky, Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 72, Rdn. 134, wonach die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten "nach der legalen Definition des LGG der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern dient. Dementsprechend ist die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten stets nach Nr. 18 mitbestimmungspflichtig." nicht zu folgen. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Verfahren.