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Beschluss

14 L 372/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0730.14L372.10.00
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Leitsätze

Zum Begriff der gewerblichen Sammlung im Licht der Entscheidung des BVerwG vom 18. Juni 2009 - 7 C 16/08 -. Die Behörde ist für die drohende Gefährdung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen darlegungspflichtig.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1527/10 gegen die Untersagungsverfügung und die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 1. April 2010 wird wiederhergestellt, bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff der gewerblichen Sammlung im Licht der Entscheidung des BVerwG vom 18. Juni 2009 - 7 C 16/08 -. Die Behörde ist für die drohende Gefährdung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen darlegungspflichtig. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1527/10 gegen die Untersagungsverfügung und die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 1. April 2010 wird wiederhergestellt, bzw. angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin betreibt ein Entsorgungsunternehmen mit den Schwerpunkten Ersatzbrennstoff-Herstellung, Gewerbeabfallsortierung und Altholzverwertung. Sie ist spezialisiert auf Einsammlung, Aufbereitung, Entsorgung und Verwertung von Abfällen. Sie wendet sich gegen die durch den Antragsgegner erfolgte - erneute - Untersagung der von ihr organisierten Altpapiersammlung über sogenannte "blaue Tonnen" im Gebiet des Kreises °°°°, insbesondere in den Städten V. , L. sowie der Gemeinde C. . Am 9. Juli 2008 zeigte die Antragstellerin beim Antragsgegner an, dass sie eine gewerbliche Erfassung und Verwertung von Altpapier aus privaten Haushalten im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) beabsichtige. Dazu werde ab dem 14. Juli 2008 auf Anforderung der privaten Haushalte mit der Aufstellung "blauer Tonnen" mit einem Volumen von jeweils 240 Litern begonnen. Als Bonus werde den Haushalten angeboten, zweimal jährlich die Biotonne zu reinigen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 untersagte der Antragsgegner, gestützt auf § 21 Krw-/AbfG u.a. die Durchführung der Sammlung. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 14 L 856/08 - stellte die beschließende Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3815/08 wieder her, der Antragsgegner hob seine Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2008 in der Folgezeit auf. Nach Anhörung der Antragstellerin durch Schreiben vom 4. Januar 2010 erließ der Antragsgegner unter dem 1. April 2010 eine Untersagungsverfügung mit dem nachfolgend dargestellten Inhalt: Der Fa. C1. Kreislaufwirtschaft GmbH, I. . 44, 46325 C2. (im Weiteren: C1. ), vertreten durch die Geschäftsführung, wird mit sofortiger Wirkung untersagt im Kreis V. , insbesondere a) im Gebiet der Gemeinde C. , b) im Gebiet der Stadt L. , c) im Gebiet der Stadt V. Sammlungen von Papier-, Pappe- und Kartonage-Abfällen (PPK - Abfällen) aus privaten Haushaltungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durchzuführen. Im Einzelnen wird hierzu untersagt, 1.1 im Gebiet des Kreises V. PPK - Abfälle aus privaten Haushaltungen zu sammeln und zu entsorgen/zu verwerten; 1.2 zu diesem Zweck im Gebiet des Kreises V. privaten Haushaltungen Papiertonnen oder sonstige Behälter zur Erfassung von PPK - Abfällen zur Verfügung zu stellen; 1.3 Werbung oder sonstige Informationen (z.B. durch Flyer, Handzettel, Zeitungsanzeigen oder Seiten im Internet unter www.°°°°°°°°entsorgung.de) zu diesem Zweck zu verteilen oder zu veröffentlichen und hierdurch private Haushaltungen im Kreis V. aufzufordern, Papiertonnen für die PPK - Erfassung bei ihr zu bestellen oder von ihr entgegenzunehmen und ihr mit dieser Papiertonne oder im Wege der Bündelsammlung PPK - Abfälle zu überlassen Soweit vor Bekanntgabe dieses Bescheides von C1. im Kreis V. bereits Papiertonnen zur Erfassung von Altpapier aufgestellt worden sind, hat C1. ab Bekanntgabe dieses Bescheides 2.1 das Altpapier aus vor der Bekanntgabe dieses Bescheides bereits aufgestellten und bereits befüllten Papiertonnen bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides dem Kreis V. als öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger an der Wertstoffaufbereitungsanlage C. [Anschrift, Öffnungszeiten] zu überlassen und die Papiertonnen unmittelbar im Anschluss an die Entleerung zurückzunehmen; 2.2 spätestens zwei Wochen nach Durchführung und Abschluss der gemäß Nr. 2.1 angeordneten Maßnahmen dies der unteren Umweltschutzbehörde des Kreises V. schriftlich anzuzeigen. Es wird die sofortige Vollzeihung der Nr. 1. und 2. angeordnet. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter 1. und 2.1 dieses Bescheides geregelten Vorgaben werden C1. folgende Zwangsgelder angedroht. 4.1 Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Nr. 1.1 wird für jede Leerung einer Papiertonne oder jede Leerung eines sonstigen Behälters zur Erfassung von PPK - Abfällen oder jede sonstige Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt. max. 100.000,- EUR. 4.2 Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Nr. 1.2 wird für jede zur Verfügung gestellte Papiertonne bzw. für jeden zur Verfügung gestellten sonstigen Behälter zur Erfassung von PPK - Abfällen ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR festgesetzt, maximal bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 100.000,- EUR. 4.3 Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Nr. 1.3 wird für jede Werbungs- bzw. Informationsaktion ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt. 4.4 Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Nr. 2.1 wird und für jede Papiertonne, deren Befüllung nicht dem Kreis V. überlassen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt maximal bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 100.000,- EUR. Zur Begründung dieser Verfügung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, die Untersagungsverfügung vom 14. Juli 2008 habe er aufgehoben, da die Rechtsprechung seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt sei. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 - 7 C 16/09 - sei die Frage einer zulässigen gewerblichen Sammlung nach § 13 Krw-/AbfG aber nun bundeseinheitlich entschieden. Deshalb sei die von der Antragstellerin betriebene Sammlung - wie bereits in der Verfügung vom 14. Juli 2008 - als unzulässig anzusehen. Diese Sammlung unterscheide sich weder nach ihrer Art noch in ihrer Ausführung von der Tätigkeit eines öffentlichen Entsorgers und erfolge gegen Entgelt, da die Antragstellerin den Bürgern, die sich an der Sammlung beteiligen die Reinigung der Bio - Tonnen anbiete. Für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung reichten schon einzelne Tatbestandsmerkmale aus, die der dauerhaften festen Struktur wiederkehrender Entsorgungsleistungen eines öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträgers gleichen. Demnach liege keine gewerbliche Sammlung vor und der Antragsgegner sei nicht nur berechtigt, sondern letztlich verpflichtet einzuschreiten, insbesondere bei einer Sammlung, die zugleich geeignet sei, private Haushalte zu einer Verletzung der gesetzlichen Überlassungspflicht zu veranlassen. Die Altpapiersammlung sei auch deshalb zu untersagen, weil ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch private Anbieter die öffentlich - rechtliche Entsorgungsstruktur derart ausgehöhlt werde, dass die Entsorgungssicherheit gefährdet werde. Des weiteren begründete der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sowie die einzelnen Zwangsgeldandrohungen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Gegen die am 8. April 2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Ordnungsverfügung hat die Antragstellerin am 9. April 2010 Klage erhoben und den aus dem Tenor ersichtlichen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung und -erwiderung wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Maßnahme handelt, deren sofortige Vollziehbarkeit - wie hier - durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als offen dar, hat das Gericht die widerstreitenden Interessen im Rahmen einer allgemeinen Abwägung gegeneinander abzuwägen. Ein das Interesse der Antragstellerin an dem Suspensiveffekt ihrer Klage überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist vorliegend auch unter der jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung gebotenen Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 18. Juni 2009 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16/08 -, BVerwGE 134, 154ff nicht festzustellen. Nach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten der Klage 14 K 1527/10 offen. Im Rahmen einer allgemeinen Vollzugsfolgenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Suspensiveffekt ihrer Klage, da die Nachteile, denen die Antragstellerin bei einer Vollziehung der Ordnungsverfügung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt ist, erheblich und nicht mehr umzukehren sind. Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Antragsgegners begegnet bei summarischer Prüfung Bedenken, denen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens gegebenenfalls weiter nachzugehen sein wird. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 1. Dezember 2008 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 14 L 586/08 - www.nrwe.de ausgeführt hat, hat der Antragsgegner seine Untersagungsverfügung zutreffend auf § 21 Krw-/AbfG gestützt. Die Zulässigkeit der Sammlung der Antragstellerin beurteilt sich - wie ebenfalls in der o.g. Entscheidung ausführlich dargelegt - danach, ob die Sammlung die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG für eine "gewerbliche Sammlung" erfüllt. Dies ist auch unter Berücksichtigung der nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen engen Auslegung der Kriterien dieser Bestimmung im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht auszuschließen und muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, so dass die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage sich als offen darstellen. In diesem Zusammenhang kann jedenfalls für die vorliegend allein gebotene summarische Prüfung offen gelassen werden, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts europarechtskonform ist, Zweifel äußert insoweit z.B. Hurst in "Altpapiersammlung - Endstation Bundesverwaltungsgericht", NuR 2010, 180ff, m.w.N., so dass - jedenfalls im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes - eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nicht erforderlich ist. Mit Blick auf die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Kriterien, kann vorliegend nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Sammlung erfolge auf einer vertraglichen Grundlage "gegen Entgelt" und sei deshalb einer Sammlung öffentlich - rechtlicher Entsorgungsträger oder von diesen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG beauftragter Dritter gleichzusetzen. Ein ausdrücklicher Vertragsabschluss zwischen der Antragstellerin und den Bürgern, welche ihre Dienste in Anspruch nehmen, erfolgt vorliegend nicht. Hierin unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung erheblich von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 zu Grunde lag. Dort wurden nämlich offenbar mit mehreren Hausverwaltungen und Wohnungsbaugesellschaften ausdrückliche Verträge mit teilweise zweijährigen Laufzeiten abgeschlossen. In dem Angebot der Antragstellerin, zweimal jährlich die Biotonnen der an ihr System angeschlossenen Hauseigentümer zu reinigen, ist auch nicht zwingend eine Entgeltvereinbarung zu sehen. In diesem Zusammenhang kann zunächst offenbleiben, ob dieses in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 aufgestellte Abgrenzungskriterium zur Unterscheidung der gewerblichen Sammlung von den öffentlichen Entsorgungstätigkeiten jedwede Entgeltvereinbarung erfassen soll. Es spricht viel dafür, dass dieses Kriterium Zahlungen des entsorgungspflichtigen Abfallbesitzers an das Entsorgungsunternehmen meint, denn die hier abzugrenzende öffentlich - rechtliche Entsorgung ist im allgemeinen dadurch gekennzeichnet, dass der Bürger für die Inanspruchnahme der Entsorgungsdienstleistung Gebühren zahlen muss. Vorliegend ist das Leistungsverhältnis aber genau umgekehrt, denn der Bürger erhält von dem Entsorgungsunternehmen eine (Zusatz)Leistung für dessen Inanspruchnahme. Unabhängig davon stellt sich bereits die Frage, ob der von der Antragstellerin angebotene Service der Biotonnenreinigung überhaupt als geldwerter Vorteil zu fassen ist, der einem "Entgelt" in einem gegenseitigen Rechte- und Pflichtenverhältnis entspricht. Gegen die Annahme eines solchen synallagmatischen Verhältnisses spricht, wie die Kammer bereits in dem Beschluss vom 1. Dezember 2008 ausgeführt hat, die fehlende Pflicht des Bürgers, sein Altpapier auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn er sich mit der Bereitstellung der Tonne auf seinem Grundstück einverstanden erklärt hat. Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2008 - 14 L 856/08 -, S. 15 des amtlichen Abdrucks; Randziffer 88 der www. nrwe.de - Veröffentlichung. Auch diesen Fragen ist im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens näher nachzugehen. Ebenfalls einer Klärung im Hauptsacheverfahren muss die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen überlassen werden. Der Antragsgegner sieht diese überwiegenden Interessen dadurch gefährdet, dass die Sammlung der Antragstellerin in ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit der öffentlich - rechtlichen Entsorgung hat, weil der kommunalen Entsorgung erhebliche Altpapiermengen entzogen würden. Dies wirke sich letztendlich auch auf die Gebührenkalkulation aus. Der - insoweit darlegungspflichtige - Antragsgegner hat weder in der Ordnungsverfügung noch in der Antragserwiderung dargelegt in welchem Ausmaß sich die Sammlung der Antragstellerin auf die Organisation oder die Kalkulation der öffentlich - rechtlichen Entsorgung auswirkt. Den seitens des Antragsgegners angeführten Verlust der Entsorgungsstruktur, der zu befürchten sei weil die Altpapiersammlung der Antragstellerin die öffentlich - rechtliche Entsorgungsstruktur in den kreisangehörigen Gemeinden so aushöhle, dass sie nicht mehr funktionsgerecht fortgesetzt werden könne, vermag die Kammer - wie auch schon in dem Beschluss vom 1. Dezember 2008 - nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat bislang weder dargelegt, dass er Anlass zu Umstrukturierungsmaßnnahmen (z.B. Abfuhrrhythmus und Umstellung auf ein Abrufsystem, Änderung der Verträge mit Drittbeauftragten) hat noch dass aufgrund der Sammlungstätigkeit der Antragstellerin eine Anpassung der Abfallgebühren erforderlich wurde. Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung ergeben sich auch nicht aus den dem Gericht im Übrigen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Die Verwaltungsvorgänge enthalten tabellarische Aufstellungen über die in den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden und im gesamten Kreis in den Jahren 2005 bis 2009 angefallenen Abfallmengen und den darin enthaltenen Altpapieranteil. Danach betrug die Altpapiermenge im gesamten Kreisgebiet im Jahr 2009 rund °°°°°°° Tonnen. Aus dem tabellarischen Vergleich der Jahresmengen zwischen 2008 und 2009 folgt, dass in den Städten und Gemeinden, in denen die Antragstellerin die Altpapiersammlung durchführt die Altpapiermenge in L. um °°,°° Tonnen, in C. um °°,° Tonnen und in V. um °°°,°° Tonnen abgenommen hat. Ähnliche Abnahmen sind aber auch in den anderen kreisangehörigen Gemeinden zu verzeichnen, in denen die Antragstellerin nach dem bisherigen Sachstand nicht tätig ist. So beträgt der Rückgang der Altpapiermenge in C3. rund °° Tonnen, in G. °° Tonnen, in M. °°° Tonnen, in T. und X. jeweils °° Tonnen. Lediglich in T1. war eine Zunahme der Altpapiermenge um °° Tonnen zu verzeichnen. Diese Schwankungsbreite ergibt sich auch für die vorhergehenden Jahre, in denen die Antragstellerin im Kreisgebiet noch nicht aktiv war und zwar sowohl mit positiver als auch negativer Tendenz. Es spricht angesichts dieser Zahlen viel dafür, dass sich die Sammlungstätigkeit der Antragstellerin auf das (kommunale) Altpapieraufkommen im Kreis V. kaum auswirkt. Nimmt man die Rückgänge in den drei Gemeinden C. , V. und L. zusammen, ergibt sich eine Menge von rund °°° Tonnen. Dies entspricht ca. 2% der gesamten im Kreisgebiet gesammelten Altpapiermenge. Ein solcher Rückgang dürfte sich auch auf die Gebührenkalkulation nicht auswirken. Nach dem Vortrag des Antragsgegners in dem Verfahren 14 L 856/08 ist in der Gebührenkalkulation der Verwertungserlös des erfassten kommunalen Altpapiers in voller Höhe von ca. °°°.°°°,- EUR / Jahr gebührenmindernd eingestellt worden. In einer handschriftlichen Anmerkung zu den oben genannten Tabellen (Beiakte Heft 1 zu 14 K 1527/10, Bl. 5) wird ein Altpapierpreis von 84,03 EUR angenommen. Dies entspricht den allgemein zugänglichen Preisangaben, die zwischen 115,- EUR bis 120,- EUR für die sogenannte "Kaufhausqualität", vgl. Allgemeine Papier -Rundschau, Mitteilung vom 19. Januar 2010, http://www.a-p-r.de/news/show/26200, Stand 27. Juli 2010, 13.00 Uhr; Der Westen, Meldung vom 14. April 2010, http://www.derwesten.de/nachrichten/wirtschaft-und-finanzen/Altpapier-wird-immer-teurer-id2850077.html, Stand 27. Juli 2010, 13.00 Uhr und 30,- EUR für die Abnahme von Altpapier aus kommunalen Sammlungen im Jahr 2008 liegt, vgl. RP - Online, Meldung vom 5. November 2008, http://www.rp-online.de/niederrheinnort/emmerich/nachrichten/rees/Steigende-Altpapierpreise-Stadt-bekommt-das-Doppelte_aid_634205.html, Stand 27. Juli 2010, 13.00 Uhr wobei nach einer Meldung des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. das Preisniveau für Altpapier Anfang Januar 2010 das Niveau vor dem Preiseinbruch anlässlich der Wirtschaftskrise Ende 2008 wieder erreicht habe, BVSE - Papiernews, Meldung vom 31. März 2010, http://www.bvse.de/?bvseID=828ca2a4a37eca854bc393afa7f71d21&cid=183&pid=3691, Stand 27. Juli 2010, 13.00 Uhr. Bei rund °°.°°° Tonnen Altpapier im Jahr folgen aus diesen Preisangaben Einnahmen im Bereich zwischen °°°.°°°,- EUR bei 30,- EUR / t und °.°°°.°°°,- EUR bei 120,- EUR / t. Dies übertrifft damit den in die Gebührenkalkulation eingestellten Erlös selbst bei Annahme des niedrigsten aktuell festzustellenden Preisniveaus. Dem steht ein Verlust von °°.°°°,- EUR bis °°.°°°,- EUR für den oben angenommenen Rückgang der Altpapiermenge um °°° Tonnen in den drei betroffenen Gemeinden gegenüber, so dass der in die Gebührenkalkulation eingestellte Erlös in jedem Fall erreicht werden dürfte. Dass diese Beträge Auswirkungen auf die Gebührenhöhe haben können erscheint daher bereits bei der hier nur summarisch möglichen Prüfung unwahrscheinlich, ist aber gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären. Weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ergeben sich auf der Rechtsfolgenseite. § 21 Krw-/AbfG räumt der Behörde bei der Frage, ob und in welcher Form eingeschritten werden soll, ein Ermessen ein. Die Begründung der Untersagungsverfügung ist dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Antragsgegner habe sich aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Einschreiten verpflichtet gesehen. Eine solche Selbstbindung wäre als fehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO anzusehen. Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten vorrangig in den Blick zu nehmende Vollzugsfolgenabwägung geht zu Lasten des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung aus. Durch den Vollzug der Ordnungsverfügung entstehen der Antragstellerin Nachteile, weil der Antragsgegner in der Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung sein Altpapiererfassungssystem durch das Verteilen eigener blauer Tonnen weiter etablieren könnte. Durch sein hoheitliches Einschreiten würde der Antragsgegner daher in die Lage versetzt, die Antragstellerin vom Markt zu verdrängen und sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, welche im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren praktisch nicht mehr rückgängig zu machen wären. Es ist nicht zu erwarten, dass Bürger, die nach einem aufgrund der vollziehbaren Ordnungsverfügung erfolgten Abzug der Altpapiertonne der Antragstellerin und eines dadurch bedingten Wechsels zu einer Entsorgung des Altpapiers durch den Antragsgegner, nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder auf ein Angebot des Antragstellers zurückkommen. Diesem privaten Interesse steht das vom Antragsgegner in der Begründung dargestellte öffentliche Interesse an einem voll funktionsfähigen öffentlich - rechtlichen Entsorgungssystem mit akzeptablen Gebühren gegenüber. Wie oben bereits dargelegt, sind die Folgen der Altpapiersammlung durch die Antragstellerin vom Antragsgegner bislang nicht substantiiert dargetan und auch anhand des vorliegenden Zahlenmaterials nicht festzustellen. Da der Entwurf der bis zum Jahresende aufgrund der Umsetzung europarechtlicher Bestimmungen erforderlichen Änderung des Kreislaufwirtschafts- / Abfallgesetzes bislang nicht veröffentlicht ist, kann nicht berücksichtigt werden, dass die Bestimmungen des § 13 Krw-/AbfG möglicherweise dahingehend klarstellend neu gefasst werden, dass der in der Rechtsprechung bislang vertretene weitere Sammlungsbegriff zu Grunde zu legen ist. Vgl. Geldermann, "Quo - vadis Abfallwirtschaft", UPR 2010, 181f Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1527/10 war auch hinsichtlich der Ziffern 1.2, 1.3 und der unter Ziffer 2. getroffenen Regelungen wiederherzustellen. Da die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Untersagungsverfügung wiederhergestellt wurde, besteht kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der dort angeordneten Verpflichtungen bezüglich der Werbung und der Aufstellung von blauen Tonnen sowie der Verpflichtung das von der Antragstellerin bereits gesammelte Altpapier an den Antragsgegner herauszugeben. Nachdem die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Grundverfügung der Ziffern 1. und 2. wiederhergestellt wurde, kann auch die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 keinen Bestand haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ausgehend von dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Durchführung der angezeigten Altpapiersammlung. Dabei orientiert sich das Gericht mangels anderer gesicherter Anhaltspunkte an den Angaben des Antragsgegners hinsichtlich des Verkaufserlöses aus dem Altpapier von jährlich °°°.°°°,- EUR. Geht man davon aus, dass die Antragstellerin das im Kreisgebiet anfallende Altpapier nicht vollständig einsammeln wird, erscheint ein Betrag von 200.000,- EUR für das Hauptsacheverfahren als angemessen, der im Hinblick auf dessen Vorläufigkeit für dieses Verfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist.