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Beschluss

16 L 429/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0707.16L429.10.00
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Leitsätze

Der ausländische Ehegatte einer Spätaussiedlerin erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Ehe beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete seit drei Jahren ununterbrochen bestanden hat. Frühere Ehebestandszeiten werden nicht hinzugerechnet. Der Aufnahmebescheid nach §§ 26 ff. BVFG ist keine Aufnahmeerklärung i.S.d. § 22 Satz 2 AufenthG.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der ausländische Ehegatte einer Spätaussiedlerin erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Ehe beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete seit drei Jahren ununterbrochen bestanden hat. Frühere Ehebestandszeiten werden nicht hinzugerechnet. Der Aufnahmebescheid nach §§ 26 ff. BVFG ist keine Aufnahmeerklärung i.S.d. § 22 Satz 2 AufenthG. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 1733/10 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2010 kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 8 Satz 2 AG VwGO NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 8 Satz 1 AG VwGO NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 8 Satz 1 AG VwGO NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2010 ist eine Maßnahme einer Vollzugbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Die demnach erforderliche Interessenabwägung ("kann") fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig sind und auch sonst kein privates Interesse des Antragstellers ersichtlich ist, das ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung seines Aufenthalts überwiegen könnte. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2010 ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat den Antragsteller ausreichend angehört. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit, sich zur Frage der Sicherung seines Lebensunterhalts zu äußern. Der Antragsgegner hatte den Antragsteller bereits im Anhörungsschreiben vom 27. Januar 2010 darauf hingewiesen, dass die mangelnde Sicherung seines Lebensunterhalts der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis entgegenstünde. In einem weiteren Schreiben vom 22. Februar 2010 hatte er die vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers überdies darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller nach der erstmaligen Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die weitere Verlängerung auf letztgenannte Vorschrift nicht erneut berufen könne. Abgesehen davon wäre ein Anhörungsmangel durch die Möglichkeit des Antragstellers zur Äußerung im Klage- und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geheilt, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW, und im Übrigen auch unbeachtlich, weil er die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hätte, § 46 VwVfG NRW, weil keine andere Sachentscheidung möglich ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Das Aufenthaltsgesetz ist auf den Antragsteller entgegen seiner Meinung anwendbar. Das Aufenthaltsgesetz regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern, § 1 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, § 2 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsteller ist kein Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkzugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Der Antragsteller besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat sie insbesondere nicht nach § 7 Satz 1 StAG erworben. Nach dieser Vorschrift erwirbt ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, diese mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Das Bundesverwaltungsamt hat dem Antragsteller zwar eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt. Er war und ist jedoch kein Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1, 2. Alt. GG (Deutscher ohne Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (sog. Statusdeutscher)), wie im Folgenden zu zeigen sein wird. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsamt in der Bescheinigung vom 11. Januar 2006 (zu Recht) zur Person des Antragstellers vermerkt, dieser habe nicht die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erworben. Der Antragsteller ist auch kein Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit. Er macht selbst nicht geltend, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Er ist schließlich auch kein Ehegatte oder Abkömmling eines Flüchtlings oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung (a.F.) erwirbt der nichtdeutsche Ehegatte eines Spätaussiedlers die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nämlich nur, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat. § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung schränkt den Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG verfassungskonform ein ("vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung"). Vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - 5 B 02.956 -, juris, Rdnr. 21; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Art. 116 GG, Rdnr. 87; Masing, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. 2001, Art. 116 Abs. 1, Rdnr. 29, 125, 128 und 135. § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG ist in der bis zum 1. Januar 2005 und nicht in der gegenwärtig geltenden Fassung auf den Antragsteller anzuwenden. Nach § 100b Satz 1 BVFG ist § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind und deren Ehe mit dem Spätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestanden hat. Der Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamts, in den der Antragsteller als Ehegatte einer Spätaussiedlerin, nämlich seiner Ehefrau W. J. E. , geb. H. , einbezogen wurde, datiert vom 6. Dezember 2004. Seine Ehe mit Frau E. bestand auch zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre. Der Antragsteller verließ das Aussiedlungsgebiet laut Registrierschein des Bundesverwaltungsamts am 29. September 2005. Er hatte Frau E. am 24. November 2004 geheiratet. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung für den Erwerb der Rechtsstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG nicht erfüllt, weil seine Ehe mit Frau E. zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete am 29. September 2005 noch nicht seit drei Jahren bestanden hatte. Darauf, ob der Antragsteller zuvor bereits einmal mit Frau E. verheiratet war, kommt es nicht an. Die Ehe muss im Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete (ununterbrochen) seit drei Jahren bestanden haben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Schon der Wortlaut der Norm ("wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat") legt es nahe, dass die dreijährige Ehebestandszeit nicht irgendwann vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete zurückgelegt worden sein muss, sondern in den drei Jahren vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete. Nach der Begründung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, auf dessen Empfehlung die Norm in das Gesetz eingefügt wurde, sollte hierdurch einer sog. Scheineheproblematik, ähnlich wie im Ausländerrecht, vorgebeugt werden. BT-Drs. 12/3597, S. 52, linke Spalte, Zu § 4, letzter Absatz. Der Innenausschuss nahm hiermit erkennbar Bezug auf die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AuslG 1990 in der damals (1992) geltenden Fassung, nach denen der Ausländer im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur erlangen konnte, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hatte (Nr. 1) oder seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hatte und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich war, dem Ehegatten den erforderlichen Aufenthalt zu ermöglichen (Nr. 2). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderte den ununterbrochenen vier- oder dreijährigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft; mehrere Ehebestandszeiten wurden (und werden) nicht zusammengerechnet. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, juris, Rdnr. 3 und 11, und vom 28. Mai 1991 - 18 B 615/91 -, DVBl. 1991, 1098 (1099); VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12. Juni 2002 - 11 S 800/02 -, InfAuslR 2002, 400 (401), und vom 17. Juni 1993 - 11 S 1149/93 -, FamRZ 1994, 40 (41) (LS 2); HambOVG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - Bs V 380/94 -, InfAuslR 1995, 293; HessVGH, Beschluss vom 2. Dezember 1993 - 13 TH 1595/93 -, InfAuslR 1994, 223 (224). Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG a.F. dafür, dass die Ehe bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre ununterbrochen bestanden haben muss. Hierdurch soll - wie vom Innenausschuss verdeutlicht - der sog. Scheinehenproblematik vorgebeugt werden, das heißt es soll verhindert werden, dass Ausländer in den Genuss der Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gelangen, die den Spätaussiedler oder die Spätaussiedlerin ausschließlich deshalb geheiratet haben, um in den Genuss dieser Rechtsstellung zu gelangen. Eine solche Gefahr besteht jedoch nicht nur dann, wenn der Ausländer den Spätaussiedler oder die Spätaussiedlerin erstmals kurz vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete heiratet, sondern auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ehe bereits früher einmal geschieden worden war und sodann vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete erneut begründet wird. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers liegen nicht vor. Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann danach - nach der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG - die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG liegen beim Antragsteller schon deshalb nicht vor, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt des Ausländers (nur) gesichert, wenn er ihn ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Der Antragsteller bezieht Arbeitslosengeld II. Aus demselben Grund kann auch seine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden, weil dem die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht. Demnach setzt die Erteilung (und auch jede Verlängerung eines Aufenthaltstitels, § 8 Abs. 1 AufenthG) in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall. Gründe für eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Auf die Vorschrift des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Demnach steht die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (lediglich) der (ersten) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (um ein Jahr nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht entgegen. Die nach Ablauf der erstmalig eigenständig erteilten Aufenthaltserlaubnis erforderliche Verlängerung richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 31 Abs. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420, S. 83, linke Spalte, oben. Dem Antragsteller ist seine Aufenthaltserlaubnis bereits einmal nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlängert worden, nämlich am 8. Januar 2009 bis zum 7. Januar 2010. Der Antragsteller hat ferner keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus § 22 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Eine solche Erklärung liegt hier nicht vor. Die Einbeziehung des Antragstellers in den Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamts vom 6. Dezember 2004 ist keine Aufnahmeerklärung im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG. Bei der Aufnahme nach §§ 26 ff. BVFG und der nach § 22 Satz 2 AufenthG handelt es sich um zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige Regelungsregime zur Aufnahme von Ausländern ins Bundesgebiet. Allerdings erfolgte die Aufnahme deutscher Volkszugehöriger ins Bundesgebiet im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG bis zum 30. Juni 1990 u.a. im sogenannten D 1 - Verfahren, in dem u.a. das Bundesverwaltungsamt die Übernahme des Ausländers nach § 22 des Ausländergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung (AuslG 1965), der Vorgängerregelung des § 22 Satz 2 AufenthG, genehmigte. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. August 1976 - VIII C 64.75 -, BVerwGE 51, 101 (102 f.). Dieses Verfahren wurde jedoch zum 1. Juli 1990 durch das Verfahren nach §§ 26 ff. BVFG abgelöst. Seitdem erteilt das Bundesverwaltungsamt denjenigen Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Aussiedler oder als Spätaussiedler verlassen wollen, einen Aufnahmebescheid nach den genannten Vorschriften. Der Aufnahmebescheid verschafft dem Spätaussiedler und seinen in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten oder Abkömmlingen ein Recht auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, das heißt einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1995 - 2 A 4117/94 -, Urteilsabdruck Seite 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2002 - 11 S 1018/01 -, juris, Rdnr. 30. Auf die Erteilung des Aufnahmebescheids besteht nach Maßgabe der §§ 26 ff. BVFG ein Rechtsanspruch. Demgegenüber verschafft § 22 Satz 2 AufenthG dem Ausländer keinen Anspruch auf Abgabe einer Aufnahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle. Die Abgabe der Aufnahmeerklärung steht vielmehr im freien, allein politisch motivierten Ermessen des Bundesministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 22 AufenthG ist die Entscheidung über die Aufnahme Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität. Die Vorschrift gewähre Ausländern daher keinen Anspruch auf die Erklärung der Aufnahme. § 22 Satz 2 AufenthG diene insbesondere der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums; die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen sei daher dem Bund vorbehalten. BT-Drs. 15/420, Seite 77. Auch außerhalb der Regelung des § 22 Satz 2 AufenthG kann der Antragsteller aus seiner Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau vom 6. Dezember 2004 kein Aufenthaltsrecht für sich herleiten. Der Aufnahmebescheid verschafft dem Spätaussiedler und seinen in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten oder Abkömmlingen lediglich - wie ausgeführt - ein Recht auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, das heißt auf Erteilung eines Visums. Dabei ersetzt der Aufnahmebescheid zugleich die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV bei einem beabsichtigten Aufenthalt von mehr als drei Monaten erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung, § 33 AufenthV. Ferner ermöglicht er dem Spätaussiedler und dessen Ehegatten oder Abkömmlingen während des vertriebenenrechtlichen Verfahrens auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG einen erlaubnisfreien Aufenthalt. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Juni 2008 - 11 S 1136/07 -, NVwZ-RR 2008, 841 (842). Ist das vertriebenenrechtliche Verfahren jedoch - wie hier - abgeschlossen, ohne dass der Ehegatte hierdurch die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erlangt hätte, richtet sich sein weiterer Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz. Vgl. zu dem Fall, dass die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bestandskräftig abgelehnt wird: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2002 - 11 S 1018/01 -, juris, Rdnr. 31. Aus dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 - 5 C 30.06 - ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierin lediglich entschieden, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG und einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG an eine Person, die als Ehegatte einer Spätaussiedlerin ins Bundesgebiet eingereist ist, nicht entgegensteht (Rdnr. 7). Aus der bloßen Möglichkeit des Betreibens eines (neuen) Aufnahmeverfahrens vom Inland aus folgt jedoch kein Aufenthaltsrecht für die Dauer dieses Aufnahmeverfahrens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1994 - 9 B 288.94 -, DVBl. 1995, 568. Schließlich kann der Antragsteller auch aus der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamts vom 11. Januar 2006 kein Aufenthaltsrecht herleiten. Nach § 15 Abs. 2 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Den Erwerb des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG hat das Bundesverwaltungsamt dem Antragsteller in der Bescheinigung vom 11. Januar 2006 aber durch den Zusatz "Zu Person Nr. 2: Kein Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG" gerade (zu Recht) nicht bescheinigt. Seine Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG verschafft ihm kein Aufenthaltsrecht. Nach dieser Vorschrift sind die §§ 8, 10 und 11 BVFG auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. Die §§ 8, 10 und 11 BVFG verleihen dem Ehegatten jedoch kein Aufenthaltsrecht, sondern § 8 BVFG regelt die Verteilung der Spätaussiedler und ihrer Ehegatten und Abkömmlinge auf die Länder, § 10 BVFG die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen und § 11 BVFG die Leistungen bei Krankheit. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Vorgaben der §§ 58, 59 Abs. 1 AufenthG und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.