Urteil
6 K 3660/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0702.6K3660.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Zwangsgeld und die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes. Sie erwarben im Jahr 1988 das Grundstück T.---------weg 81 in H. -T1. und begannen im selben Jahr mit dem Umbau des von ihnen bewohnten ehemaligen Schweinestalls, der bereits in der Vergangenheit zu Wohnzwecken genutzt worden war. Dabei erweiterten die Kläger die Grundfläche des Gebäudes durch die Errichtung von Anbauten und errichteten einen neuen Dachstuhl. Nachdem der Beklagte von den ohne Baugenehmigung durchgeführten An- und Umbauarbeiten Kenntnis erlangt hatte, ordnete er mit Ordnungsverfügung die Stilllegung der Baustelle an und gab den Klägern mit Ordnungsverfügung vom 31. Januar 1989 den Rückbau des Gebäudes auf. Die Kläger stellten nachträglich einen Baugenehmigungsantrag, der vom Beklagten abgelehnt wurde; im Jahr 1991 wurde die Ablehnung durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts H. bestätigt. Unter dem 31. Dezember 1992 untersagte der Beklagte die Nutzung des Wohngebäudes der Kläger mit einer Frist von 6 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- DM an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht H. mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 1995 (10 K 7103/93) ab. Die Kläger nahmen ihre Klage in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens (10 A 5541/95) vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) am 21. Januar 1997 zurück, nachdem der Beklagte erklärt hatte, die Ordnungsverfügung vom 31. Dezember 1992 für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht zu vollstrecken, um den Klägern Gelegenheit zu geben, eine ausreichende Wohnung für sich und ihre Familie anzumieten. Im August 2003 kündigte der Beklagte an, die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung vom 31. Dezember 1992 wieder aufzunehmen. Die Kläger stellten unter dem 10. September 2003 durch ihre Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Nutzungsänderung für das von ihnen bewohnte Gebäude, den der Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 2004 wegen mangelnden Sachbescheidungsinteresses ablehnte. Unter dem 7. November 2007 hörte der Beklagte die Kläger wegen einer vom ihm beabsichtigten Zwangsgeldfestsetzung an und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung am 19. Mai 2008 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2008, der den Klägern am 4. Juni 2008 zugestellt wurde, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro an. Dagegen richtet sich die am 4. Juli 2008 erhobene Klage. Die Kläger machen geltend, sie hätten seit 1997 versucht, Ihr Haus zu veräußern, was ihnen aber nicht gelungen sei. Die Umgebung ihres Grundstücks habe sich sehr verändert, was ihr Prozessbevollmächtigter in einem ausführlichen Ortsterminsprotokoll vom 13. November 2003 festgehalten habe. Dieses Protokoll enthalte Umstände, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigten. Zu berücksichtigen sei, dass in der Umgebung zahlreiche Wohnnutzungen vorhanden seien und die Umbaumaßnahme der Kläger nur geringfügig sei. Vor Festsetzung des Zwangsgeldes hätte zunächst über den Nutzungsänderungsantrag vom 10. September 2003 entschieden werden müssen. Inzwischen sei bekannt, dass in dem Gebäude bereits vor dem Umbau durch die Kläger umfangreiche Wohnnutzung stattgefunden habe. Das Gebäude steht nach Auffassung der Kläger im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.e) des Baugesetzbuches (BauGB) , was aus den historischen Nutzungen zu schließen sei. Es sei nicht zu verstehen, dass der Beklagte nach längerer Untätigkeit ab 2004 nunmehr ein Zwangsgeld festsetze. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Mai 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren fest. Ergänzend trägt er vor, es sei unbillig, aus der Länge des Verfahrens des Schluss zu ziehen, die Behörde habe auf ihre Rechte verzichten wollen. Der Beklagte habe damit nur der besonderen Situation der Kläger Rechnung tragen und eine angemessene Lösung finden wollen. Die Kammer hat den gleichzeitig mit der vorliegenden Klage gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. August 2008 (6 L 820/08) abgelehnt und das vorliegende Verfahren anschließend zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagte hat auf Grund Verstoßes gegen die Ordnungsverfügung vom 31. Dezember 1992 mit der hier in Rede stehenden Verfügung vom 29. Mai 2008 ein Zwangsgeld von 1.000,- Euro festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro angedroht. Das ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hat dazu in dem zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 6 L 820/08 im Beschluss vom 15. August 2008 ausgeführt: "Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes ist § 64 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegen vor. Danach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme eine Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die der Vollstreckung zu Grunde liegende Ordnungsverfügung vom 31. Dezember 1992 ist nach Rücknahme der dagegen gerichteten Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Verfahren 10 A 5541/95 am 21. Januar 1997 unanfechtbar geworden. Auch die übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes liegen vor. Die Grundverfügung vom 31. Dezember 1992, die damit durchgesetzt werden soll, ist hinreichend bestimmt. Das festgesetzte Zwangsgeld war den Antragstellern in dieser Verfügung angedroht worden (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Verbunden mit dieser Androhung wurde den Antragstellern eine - als angemessen anzusehende - Frist von 6 Monaten zur Befolgung der Anordnung gesetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Antragsteller haben die Verpflichtung, die Nutzung des in Rede stehenden Gebäudes zu Wohnzwecken zu beenden und künftig zu unterlassen, innerhalb dieser Frist und auch nach Ablauf der in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vom Antragsgegner bewilligten Aussetzung der Vollziehung nicht erfüllt. Die Durchsetzung der Nutzungsuntersagung mit dem festgesetzten Zwangsgeld ist auch nicht ermessenfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Weder der Zweck des Zwangsgeldes als Beugemittel noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 58 VwVG NRW) gebieten es, vor der Vollstreckung eine endgültige Entscheidung über den Antrag vom 10. September 2003 bzw. 13. März 2004, mit dem die Antragsteller eine Genehmigung der Wohnnutzung erstreben, abzuwarten. Es kann daher offen bleiben, wann den Antragstellern das Schreiben des Antragsgegners vom 11. Mai 2004 zugegangen ist. Zwar kann sich die Durchsetzung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts als ermessensfehlerhaft erweisen, auf dessen Aufhebung der Betroffene einen Anspruch nach § 51 VwVfG NRW oder § 48 Abs. 1 VwVfG NRW hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1992 -10 B 1866/92-, NWVBl 1992, 479; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2007 -11 K 6477/06-, juris. Ein Anspruch auf Aufhebung der Grundverfügung steht den Antragstellern aber nicht zu. Die Antragsteller haben keine Gründe geltend gemacht, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG NRW rechtfertigen würden. Nachträgliche Umstände (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW), die zu einem Absehen von der auf die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit der Wohnnutzung gestützten Untersagungsverfügung führen könnten, ergeben sich weder aus den unter dem 13. November 2003 protokollierten Ergebnissen der Besichtigung der Örtlichkeit durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller noch aus sonstigem Vorbringen der Antragsteller. Dem Protokoll vom 13. November 2003 ist insbesondere nichts zu entnehmen, was die für die unanfechtbare Ablehnung der Genehmigung des Umbaus durch die Antragsteller mit Bescheid des Antragsgegners vom 20. März 1989 und die nachfolgende Nutzungsuntersagung (mit) ausschlaggebende Außenbereichslage des Vorhabens in Frage stellen könnte. Im Übrigen würde die Zwangsmittelverfügung nicht bereits mit dem Antrag auf Wiederaufgreifen, sondern erst mit erfolgreicher Durchführung dieses Verfahrens rechtswidrig. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2004 -1 C 30/03-, BVerwGE 122, 293. Auch ein Anspruch auf Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW besteht nicht. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Entscheidung über die Rücknahme steht im Ermessen der Behörde. Der Bürger, der durch einen fehlerhaften Verwaltungsakt in seinen Rechten betroffen ist, hat, auch soweit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme gegeben sind, grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücknahme, sondern nur ein formelles subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung über die Ausübung der Rücknahmebefugnis. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ermessen ausnahmsweise zu Gunsten des Betroffenen auf Null reduziert ist, sich nur eine Rücknahme als ermessensfehlerfrei erweist, etwa weil ein Aufrechterhalten des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich wäre, oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57.89 - NVwZ-RR 1990, 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2007 - 11 K 6477/06 -, a.a.O. Umstände, aus denen sich hier eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben könnte, sind nicht erkennbar. Die mit dem streitigen Zwangsgeld durchzusetzende Nutzungsuntersagung ist nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass ein Festhalten daran nicht schlechthin unerträglich wäre. Es drängt sich nicht auf, dass das in Rede stehende Gebäude - wie die Antragsteller meinen - als Wohnhaus Bestandsschutz genießt. Eine bauliche Anlage ist in ihrem Bestand geschützt, wenn sie zwar dem gegenwärtigen Recht nicht entspricht, aber in zurückliegender Zeit für einen namhaften Zeitraum materiell rechtmäßig war. Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.76 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 406.11 § 34 BauGB Nr. 64. Das ist hier unbeschadet der Frage, ob das Gebäude in seiner früheren Gestalt zur Vermittlung von Bestandschutz zu Wohnzwecken geeignet gewesen wäre, jedenfalls für das von den Antragstellern umgebaute und erweiterte Gebäude nicht der Fall. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage sind die aus den Plänen Blätter 3 und 8 sowie den Fotos Blätter 9, 25 und 59 der Beiakte Heft 1 zu 6 K 3660/08 ersichtlichen Baumaßnahmen umfangreicher, als zum Erhalt der funktionsgerechten Nutzung des Bestandes erforderlich gewesen wäre. Vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 10. Aufl., 2007, § 35 Nr. 128. Sie haben nämlich zu einer nicht unwesentlichen Erweiterung des Volumens des Gebäudes geführt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ihr Vorhaben auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Das ergibt sich schon daraus, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden sind, dass das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB). Auch der Umstand, dass der Antragsgegner das Zwangsgeld erst ca. fünfzehn Jahre nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Befolgungsfrist für die Nutzungsuntersagung festgesetzt hat, führt nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Zwangsmittels. Die Festsetzung des Zwangsgeldes wird dadurch insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Denn allein der Zeitablauf ist nicht geeignet, für die Antragsteller ein Vertrauen darauf zu begründen, der Antragsgegner werde die Nutzungsuntersagung nicht durchsetzten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die - auch langjährige - bloße Untätigkeit einer Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis eines baurechtswidrigen Zustands diese nicht daran hindert, nachfolgend gegen den illegalen Zustand vorzugehen. Die frühere Untätigkeit führt weder zu einer Verwirkung der bauordnungsrechtlichen Befugnisse noch begründet sie für sich genommen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, die Behörde werde auch künftig nicht mehr einschreiten. Anderes gilt nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde einen illegalen Zustand nicht nur geduldet, sondern darüber hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der durch die rechtswidrige Nutzung Begünstigte darauf vertrauen konnte, weitere Maßnahmen würden nicht ergehen, er tatsächlich darauf vertraut hat und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch ein Einschreiten ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1990 -11 A 1938/87-, BRS 52 Nr. 149; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. August 1994 -4 TH 2512/93-, NVwZ-RR 1995, 118; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 2007 -1 A 10555/07-, NVwZ-RR 2008, 164; VG Minden, Urteil vom 15. Februar 2007 - 9 K 2765/06-, juris. Dies zugrundegelegt ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller nicht entstanden. Der Antragsgegner hat nach Ablauf der im Termin vor dem Oberverwaltungsgericht 1997 bewilligten Vollziehungsfrist von 5 Jahren alsbald, nämlich mit Anhörungsschreiben vom 19. August 2003, die Durchsetzung der Nutzungsuntersagung aufgenommen und - lediglich unterbrochen in dem Zeitraum zwischen Mai 2004 und November 2007 - weiter betrieben. Dabei hat der Antragsgegner den Antragstellern zu keinem Zeitpunkt durch sein Verhalten Grund zu der Annahme gegeben, er werde von einer Vollziehung der Nutzungsuntersagung absehen. Vielmehr muss den Antragstellern bewusst gewesen sein, dass der Antragsgegner das Verfahren vor allem mit Rücksicht auf ihr Interesse, in Ruhe eine Ersatzwohnung zu finden, nicht beschleunigt hat. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (vgl. § 60 VwVG NRW) ist nicht zu beanstanden und entspricht dem gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1VwVG NRW angedrohten Betrag. Auch die im angefochtenen Bescheid verfügte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW)." An dieser Bewertung hält das Gericht fest. Die Kläger sind diesen Ausführungen im vorliegenden Klageverfahren mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 und den in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen nicht entscheidend entgegengetreten. Über die Darlegungen des unter dem 13. November 2003 gefertigten "Ortsterminsprotokolls" hinaus haben die Kläger die Bewertung der Umgebung ihres Grundstücks als Außenbereich nicht in Frage gestellt. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass ein etwaiger Bestandsschutz des Gebäudes für Wohnnutzungen durch die umfangreichen und vom Beklagten dokumentierten An- und Umbaumaßnahmen der Kläger erloschen ist, so dass die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen ist. Für eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 4 BauGB haben die Kläger ebenfalls nichts Entscheidendes vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.