OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 461/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0624.12L461.10.00
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Der Begriff des "dienstlichen Grundes" i.S. von § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist enger zu fassen als das "dienstliche Bedürfnis" i.S. von § 24 Abs. 1 LBG NRW.

2. Ein "dienstlicher Grund" i.S. des § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW für eine statusberührende Abordnung (Wechsel der Laufbahn innerhalb der Laufbahngruppe), die wegen eines dem Beamten vorgeworfenen "Fehlverhaltens" erfolgt, setzt voraus, dass der Beamte gerade die bisherige Tätigkeit vorrübergehend nicht mehr ausüben kann, allerdings in der anderen Laufbahn seine Tätigkeit als Beamter fortführen kann.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandes-gerichtes I. vom 21. April 2010 (12 K 1883/10) wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des "dienstlichen Grundes" i.S. von § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist enger zu fassen als das "dienstliche Bedürfnis" i.S. von § 24 Abs. 1 LBG NRW. 2. Ein "dienstlicher Grund" i.S. des § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW für eine statusberührende Abordnung (Wechsel der Laufbahn innerhalb der Laufbahngruppe), die wegen eines dem Beamten vorgeworfenen "Fehlverhaltens" erfolgt, setzt voraus, dass der Beamte gerade die bisherige Tätigkeit vorrübergehend nicht mehr ausüben kann, allerdings in der anderen Laufbahn seine Tätigkeit als Beamter fortführen kann. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandes-gerichtes I. vom 21. April 2010 (12 K 1883/10) wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21. April 2010 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag in den Fällen, in denen der Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die aufschiebende Wirkung anordnen. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Abordnung oder Versetzung. Eine solche Organisationsmaßnahme ist hier gegeben. Auch wenn dem Antragsteller, der als Gerichtsvollzieher im Bezirk des Amtsgerichts F. (Stadtteile G. und B. ) tätig ist, durch den Bescheid vom 21. April 2010 mit der Übertragung einer Tätigkeit im mittleren Justizdienst beim Amtsgericht F. kein Aufgabenbereich bei einer anderen Dienststelle (Behörde) übertragen worden ist, liegt nicht eine bloße (vorübergehende) Umsetzung vor. Vielmehr handelt es sich bei der Regelung im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller eine Tätigkeit einer anderen Laufbahn übertragen worden ist, um eine sogenannte statusberührende Maßnahme. Eine solche ist ein Verwaltungsakt und entweder als Versetzung oder, wenn die Übertragung - wie hier aufgrund des zeitlichen Hinweises "bis auf Weiteres" - nur vorübergehend erfolgt, als Abordnung zu qualifizieren. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41/80 -, BVerwGE 65, 270. Der demnach zulässige Antrag ist auch begründet. Im Rahmen einer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, vorzunehmen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ist wie hier durch § 54 Abs. 4 BeamtStG die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen, so spricht auf Grund der gesetzlichen Regelung eine Vermutung für ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt in einem solchen Fall deshalb nur in Frage, wenn das Individualinteresse aus besonderen Gründen diesem öffentlichen Interesse ausnahmsweise vorgeht. Das ist der Fall, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung der Antragsteller aller Voraussicht nach in der Hauptsache Erfolg haben wird oder bei offener Erfolgsaussicht besonders gewichtige Gründe zu seinen Gunsten sprechen. Dies ist hier der Fall. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abordnung vom 21. April 2010. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller im Klageverfahren obsiegen wird. Schon mit Blick darauf, aber auch aus weiteren Erwägungen, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus. Rechtsgrundlage für die verfügte Abordnung, die "bis auf Weiteres" die Entbindung des Antragstellers von den Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst und die Beauftragung mit einer Tätigkeit im mittleren Justizdienst (Innendienst) beinhaltet, ist in unmittelbarer Anwendung die die Abordnung regelnde Vorschrift des § 24 Abs. 2 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem zitierten Urteil vom 29. April 1982, a.a.O., in einem Fall, in dem ein Gerichtsvollzieher ebenfalls von einer solchen Organisationsmaßnahme betroffen war, im Ausgangspunkt auf die Zulässigkeit einer "vorläufigen Versetzung" abgestellt hat und davon ausgehend eine entsprechende Anwendung der die Abordnung regelnden Norm vorgenommen hat, beruht diese Herleitung offenbar auf dem seinerzeit anderslautenden Gesetzeswortlaut der die Versetzung bzw. die Abordnung regelnden Vorschriften. Gemäß § 24 Abs. 1 LBG kann der Beamte bei bestehendem dienstlichen Bedürfnis vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Bei der hier vorliegenden statusberührenden Abordnung kommt die Regelung nicht zum Tragen, da es sich bei der Tätigkeit im Innendienst des Amtsgerichts F. nicht um eine dem Amt (Gerichtsvollzieher) entsprechende Tätigkeit handelt. Maßgebend ist vielmehr § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG kann der Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden. Da § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG die Möglichkeit der Abordnung gegenüber dem Abs. 1 noch erweitert ("auch"), ist zu folgern, dass auch für die Abordnung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG - erst recht - ein dienstliches Bedürfnis vorliegen muss, und nicht etwa geringere Anforderungen für eine Abordnung gestellt werden, wie es der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG ("dienstliche Gründe") sonst nahelegen könnte. Im Gegenteil ist aus der Gesetzessystematik herzuleiten, dass der "dienstliche Grund" i.S. des § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG enger zu fassen ist und nicht nur ein dienstliches Bedürfnis i.S. des § 24 Abs. 1 LBG, sondern auch einen darüber hinausreichenden dringenden Handlungsbedarf in Richtung auf die Abordnung voraussetzt. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, 2005, Rn. 128; Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 42 f. zum gleichlautenden § 29 LBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.). Ein so verstandener dienstlicher Grund liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Abordnungsverfügung vom 21. April 2010 ist allein darauf gestützt worden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller mit den Zielen und Aktivitäten der Gruppe der "Bandidos" sympathisiere oder diese gar aktiv unterstütze. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts bestehe daher ein dienstliches Bedürfnis, den Antragsteller nicht als Gerichtsvollzieher einzusetzen. Diese Erwägungen, die auch in der Antragserwiderung vom 20. Mai 2010 nochmals ausdrücklich als alleiniger Grund für die Abordnung bezeichnet worden sind (S. 3 f.), vermögen die Maßnahme nicht zu tragen. Dies gilt auch in Würdigung des Umstandes, dass sich der in der Abordnungsverfügung ausgesprochene Verdacht der Sympathie für die "Bandidos" inzwischen in Richtung der Mitgliedschaft erhärtet hat, was der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren selbst eingeräumt hat. Zwar kann ein dienstliches Bedürfnis sowie ein dienstlicher Grund i.S. von § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG für eine Abordnung auch dann vorliegen, wenn ein ungeklärter Verdacht auf strafbare Handlungen insbesondere im Zusammenhang mit der Dienstführung besteht und dadurch ein Vertrauensverlust sowohl beim Dienstherrn als auch bei den Bürgern eingetreten ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Antragsgegner misst dem von ihm angenommenen "Fehlverhalten" des Antragstellers nicht ein solches Gewicht bei, dass er das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG bemüht und den Antragsteller von der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben entbindet. Kann der Antragsteller im Gegenteil auch nach der Auffassung des Antragsgegners weiterhin den Dienst als Beamter im mittleren Justizdienst verrichten, bedarf es eines besonderen Grundes, weshalb dies gerade für die Ausübung der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher nicht mehr gelten soll. Denn das Amt eines Gerichtvollziehers gehört ebenfalls der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes an, wenn es sich auch um ein Amt einer eigenständigen Laufbahn handelt. Einen insoweit tragenden Grund für die Entbindung gerade von den Aufgaben eines Gerichtsvollziehers hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Insoweit wird in der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2010 lediglich ausgeführt, dass Gerichtsvollzieher in der Öffentlichkeit selbständig und eigenverantwortlich als Repräsentanten des Staates aufträten. Gerichtsvollzieher bedürften in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens des Dienstherrn und der Bürger. Diese Einschätzung steht außer Frage und wird von der Kammer in vollem Umfang geteilt. Der Antragsgegner lehnt sich allerdings mit seiner Begründung an den Fall des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. April 1982, a.a.O., an, der sich von der vorliegenden Konstellation deutlich unterscheidet. In jenem Verfahren standen finanzielle Unregelmäßigkeiten im Raum, die gerade die Tätigkeit des Beamten als Gerichtsvollzieher betrafen. So sollte der dortige Kläger Geldbeträge eingenommen, aber nicht an die Gläubiger abgeführt haben. Von solchen dienstbezogenen Vorhaltungen ist jedoch beim Antragsteller nicht ansatzweise die Rede. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitgliedschaft des Antragstellers bei den "Bandidos" sich auf dessen Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit negativ ausgewirkt hat. Zudem übt der Antragsteller seine dienstliche Tätigkeit in zwei Stadtteilen in F. aus, während seine Aktivitäten als Mitglied bei den "Bandidos" in E. liegen. Aber selbst wenn nicht nur ein etwaiges "Fehlverhalten" gerade im Zusammenhang mit der Dienstausübung als Gerichtsvollzieher berücksichtigt wird, sondern auch das außerdienstliche Verhalten des Antragstellers wegen der möglichen Außenwirkung in den Blick genommen wird, ist kein dienstliches Bedürfnis, geschweige denn - wie oben dargelegt - ein als gesteigert zu verstehender dienstlicher Grund i.S. von § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG erkennbar. Strafbare Handlungen des Antragstellers im privaten Bereich sind nicht belegt. Auch die vom Antragsgegner in den Vordergrund gerückte Mitgliedschaft des Antragstellers bei den "Bandidos" in E. ist nicht geeignet, einen dienstlichen Grund für die Abordnung zu begründen. Nichts anderes gilt für die Verwendung seines Hauses in E. , in dem sich das Vereinslokal der örtlichen Gruppe der "Bandidos" befindet. Die Überlassung bzw. die Vermietung des Vereinslokals an die "Bandidos" verstößt ebenso wenig wie die bloße Mitgliedschaft gegen gesetzliche Vorschriften. Auch im Übrigen sind keine Erkenntnisse gegeben, die einen unvermittelten Bezug zur Tätigkeit des Antragstellers als Gerichtsvollzieher haben. Dem genügen auch nicht die vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen zu den "Bandidos". Dabei kann dahinstehen, inwieweit im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegte Unterlagen, die nicht Gegenstand der Abordnungsverfügung waren, nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens überhaupt berücksichtigt werden können. Die vorgelegten Medienberichte auf zwei Internetseiten ("Der Westen" und "stern.de") sind für die Bewertung des vorliegenden Falles nicht aussagekräftig. Da die "Bandidos" organisatorisch in sogenannte "Chapter" unterteilt sind und es somit keine übergreifende Vereinsstruktur gibt, können in den Medien enthaltenen Darstellungen, in denen undifferenziert verschiedene im Bundesgebiet bekannt gewordene Vorkommnisse zusammengetragen werden, nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - jeweils jeder einzelnen Ortsgruppe zugerechnet werden. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in den Medien häufig nur von dem Verdacht krimineller Aktivitäten in einzelnen Ortsgruppen berichtet wird. Dabei wird nicht ausgeschlossen, dass es durchaus eine größere Dunkelziffer geben mag. Diese Möglichkeit kann es aber nicht rechtfertigen, unbesehen eine erheblich in die Rechte eines Beamten eingreifende Maßnahme, wie sie eine statusberührende Abordnung darstellt, allein wegen der Mitgliedschaft des Beamten bei den "Bandidos" vorzunehmen. Bei einer anderen Handhabung hätten derartige Maßnahmen, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, den Charakter einer "Sippenhaft". Auch aus dem im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner vorgelegten Bericht des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an die Präsidentin des Landtages vom 9. November 2009 folgt nichts anderes. Dort wird zusammenfassend über Aktivitäten der "Bandidos" und der rivalisierenden Gruppe der "Hells Angels" berichtet. Danach hat es in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum zwischen den Jahren 2002 und 2009 (bei beiden Motorradclubs zusammen) insgesamt 23 Ermittlungsverfahren gegeben. Über die Ergebnisse der Ermittlungsverfahren werden keine Angaben gemacht. Weiterhin wird mitgeteilt, dass eine zentrale Steuerung strafrechtlich relevanter Handlungen, insbesondere die Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), bislang bundesweit nicht nachgewiesen werden konnte. Hinsichtlich der Ortsgruppe E. wird auf das Tötungsdelikt am 8. Oktober 2009 hingewiesen, bei dem ein Angehöriger der "Bandidos" offenbar wegen eines Beziehungskonfliktes von einem Mitglied der "Hells Angels" erschossen wurde. Weiterhin wird von den Ereignissen in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November 2009 berichtet, in der beide rivalisierenden Gruppen offenbar wechselseitig die Konfrontation suchten, die von der Polizei unterbunden wurde. In dem weiterhin vom Antragsgegner vorgelegten Bericht des Polizeipräsidiums F. an den Präsidenten des Amtsgerichts vom 14. Mai 2010 zur Person des Antragstellers wird von einem Ermittlungsverfahren gegen eine andere Person wegen eines Waffenrechtsverstoßes berichtet. Dabei sei auch der Antragsteller als Beschuldigter erfasst worden, was vielleicht in Zusammenhang damit stehen könne, dass er Eigentümer des Hauses sei, in dem sich das Vereinsheim befinde. Hierzu hat der Antragsteller mitgeteilt und eidesstattlich versichert, dass das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, zumal der Antragsgegner dem nicht entgegengetreten ist. Schließlich ist in dem Bericht von einem im Jahre 2009 eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes die Rede. Welchen Fortgang dieses Verfahrens genommen hat, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, er erfahre im vorliegenden gerichtlichen Verfahren erstmals von diesem Ermittlungsverfahren und hat den Vorwurf zurückgewiesen. Aus allem folgt, dass auch dann, wenn die angeführten, nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen im vorliegenden Verfahren noch berücksichtigt werden könnten, insgesamt keine tatsächlichen Erkenntnisse vorliegen, die einen so schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Antragstellers als Beamter, wie sie die Übertragung einer laufbahnfremden Tätigkeit darstellt, rechtfertigen könnte. Die Abordnungsverfügung vom 21. April 2010 unterliegt aber noch aus einem weiteren Grund erheblichen rechtlichen Bedenken. Es fehlt nämlich an einer irgendwie gearteten zeitlichen Begrenzung der Abordnung. Zwar muss in einer Abordnungsverfügung kein genauer zeitlicher Endpunkt genannt werden. So ist es insbesondere ausreichend, wenn eine Abordnung etwa vorübergehend bis zur Aufklärung von Unregelmäßigkeiten in der Dienstausübung angeordnet wird. Eine solche Beschränkung enthält die Verfügung vom 21. April 2010 indessen nicht. Zwar ist dem Wortlaut nach eine Begrenzung "bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts" enthalten. Es wird jedoch nicht gesagt, um welchen Sachverhalt es geht. Nach dem weiteren Inhalt der Verfügung kommt dafür allenfalls die Klärung in Betracht, ob der Antragsteller mit den "Bandidos" sympathisiert bzw. die Gruppe sogar aktiv unterstützt. Damit ist jedoch kein konkreter Sachverhalt genannt, auf den es zur Rechtfertigung der Abordnung entscheidend ankommen könnte. Davon geht im Grunde auch der Antragsgegner selbst aus. Das zeigt schon der Umstand, dass der Antragsgegner die Abordnungsverfügung aufrechterhält, obwohl inzwischen geklärt ist, dass der Antragsteller sogar Mitglied bei den "Bandidos" ist, was die Sympathie bzw. Unterstützung seitens des Antragstellers ersichtlich einschließt. Wäre dieser Sachverhalt (Klärung der Sympathie bzw. Unterstützung) tatsächlich für den Antragsgegner bei Erlass der Verfügung entscheidend gewesen, müsste er nach der Offenlegung der Mitgliedschaft des Antragstellers bei den "Bandidos" konsequenterweise nunmehr entweder weitergehende ("endgültige") Maßnahmen treffen oder die Abordnung aufheben. Vor dem dargelegten Hintergrund fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus, insbesondere wenn auch die überwiegend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21. April 2010 einbezogen wird. Dass kein erhöhtes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides besteht, folgt aus den gleichen Gründen, aus denen auch das dienstliche Bedürfnis bzw. der dienstliche Grund für die verfügte Abordnung zu verneinen ist. Demgegenüber besteht ein erhebliches Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben. Dieses ist darin zu sehen, entsprechend seinem statusrechtlichen Amt laufbahngerecht als Gerichtsvollzieher tätig sein zu können. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bei dem derzeitigen Einsatz in der Laufbahn des mittleren Justizdienst durch den Wegfall der Gerichtvollziehergebühren auch nicht unerhebliche finanzielle Einbußen hinzunehmen hat, wie er unwidersprochen vorgetragen und auch durch seine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.