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Beschluss

7 L 387/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0616.7L387.10.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1585/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2010 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf die Antrags- und Klagebegründung wird ergänzend ausgeführt, dass entgegen dem Vorbringen des Antragstellers zunächst ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren im Sinne von § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - durchgeführt worden ist. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in seinem Anhörungsschreiben vom 4. März 2010 eine Frist zur Stellungnahme von 1 Woche eingeräumt und die Ordnungsverfügung erst nach Ablauf dieser Frist unter dem 18. März 2010 erlassen. Der einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht enthaltende Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 10. März 2010 ist dem Antragsgegner erst am 25. März 2010 - und somit nach Fristablauf und Erlass der Ordnungsverfügung - zugegangen und konnte daher vor Erlass der Ordnungsverfügung keine Berücksichtigung finden. In materieller Hinsicht ist Folgendes hinzuzufügen: Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist mit 20 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Reduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 StVG, sind nicht erfüllt. Denn gegen den Antragsteller sind vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 4. Juli 2007 beim Stand von 10 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 29. November 2007 beim Stand von 14 Punkten) ergriffen worden. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung zu einer Punktereduzierung führe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn in der Aufbauseminaraufforderung vom 29. November 2007 waren der Hinweis auf eine mögliche Teilnahme an einer solchen Beratung gemäß der Vorgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV sowie auf eine hierdurch mögliche Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG ausdrücklich enthalten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dieses Schreiben nicht erhalten hat. Zunächst belegt die im Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1, Bl. 19 f.) befindliche Postzustellungsurkunde die ordnungsgemäße Zustellung des Aufforderungsschreibens. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Seminaraufforderung akzeptiert und deshalb ein entsprechendes Seminar besucht hat, ohne auf ein Fehlen des Aufforderungsschreibens hinzuweisen. Schließlich ist die Seminaraufforderung bestandskräftig geworden, so dass die vor einer Entziehung erforderlichen Maßnahmen rechtlich bindend feststehen. Ferner bedurfte es im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der beiden Eintragungen des Antragstellers aus dem Jahr 2004 im Verkehrszentralregister zwischenzeitlich Tilgungsreife eingetreten war, keiner erneuten Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG; die erneute Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar kam nicht in Betracht, da der Antragsteller in den letzen fünf Jahren bereits an einem solchen Seminar teilgenommen hatte. Zwar muss die Fahrerlaubnisbehörde die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorgesehenen Mahnahmen nicht nur bei einem erstmaligen Erreichen oder Überschreiten von 14 Punkten ergreifen, sondern auch dann, wenn sich der Punktestand in der Folgezeit etwa auf Grund der Tilgung von Eintragungen auf unter 14 Punkten reduziert und sich nach der Reduzierrung bei dem Betroffenen erneut 14 Punkte ergeben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - 16 B 1430/05 - und vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -. Das Punktekonto des Antragstellers ist jedoch auch nach Eintritt der Tilgungsreife der beiden Eintragungen aus dem Jahr 2004 (jeweils 1 Punkt) nicht auf unter 14 Punkte gesunken. Die Tilgungsreife der vorgenannten Eintragungen trat gemäß § 29 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 StVG am 23. Juli 2009 bzw. am 15. September 2009 ein. Zu diesen Zeitpunkten hatte der Antragsteller mit 10 Verkehrsverstößen (letzte Verstöße zu diesen Zeitpunkten: 28. März 2008 (1 Punkt) und 8. Februar 2009 (1 Punkt)) einen Stand von 16 Punkten erreicht, so dass er nach Reduzierung seines Punktestandes um die beiden getilgten Punkte noch immer ein Punktekonto von 14 aufwies. Da der Antragsteller am 3. Oktober 2009 (3 Punkte) und am 26. November 2009 (3 Punkte) noch weitere Verkehrsverstöße begangen hat, entspricht die Entziehung mit nunmehr 20 Punkten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hieran ändert auch das Vorbringen des Antragstellers nichts, er habe den dem Bußgeldbescheid vom 25. November 2009 zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß nicht begangen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde - und im Anschluss daran auch das Gericht - bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Diese nach dem Gesetzeswortlaut uneingeschränkte Bindungswirkung schließt es grundsätzlich aus, die dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zuzuordnenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Ob ausnahmsweise mit Blick auf das Gebot materieller Einzelfallgerechtigkeit etwas anderes gilt, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung offensichtlich unrichtig ist, vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 16 B 1316/09 - und vom15. Dezember 2008 - 16 B 1499/08 -, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn es lässt sich jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmen ist, nicht eindeutig feststellen, dass der Antragsteller nicht die Person ist, die den Verkehrsverstoß begangen hat. Insbesondere ergibt sich dies im Hinblick auf das Aussehen und das Alter der abgebildeten Personen nicht aus einem Vergleich der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Fotos mit den in der Bußgeldakte befindlichen Fotos des Antragstellers. Vielmehr lassen die Lichtbilder keine eindeutige Identifizierung zu. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.