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Urteil

5 K 1680/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche grenzständige Erweiterung ist nach § 6 BauO NRW zulässig, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. • Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils richtet sich nach § 34 BauGB; Maß der baulichen Nutzung und das vorherrschende Bild der Umgebungsbebauung sind nicht primär nachbarschützende Kriterien. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs.1 BauGB verlangt eine Abwägung der Interessen; bloße Lästigkeiten oder Verminderungen von Licht und Sonne begründen keine Rücksichtslosigkeit, sofern bauordnungsrechtliche Abstandflächen eingehalten sind. • Eine 2 m hohe grenzständige Sichtschutzmauer löst nach § 6 Abs.10 Satz 1 BauO NRW keine Abstandfläche aus. • Die Klage ist abzuweisen, wenn das Vorhaben weder bauordnungs- noch bauplanungsrechtlich gegen Nachbarrechte verstößt (vgl. § 113 Abs.1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Grenzständiger Anbau und Sichtschutzwand: Keine Rücksichtslosigkeit nach § 34 BauGB • Eine innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche grenzständige Erweiterung ist nach § 6 BauO NRW zulässig, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. • Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils richtet sich nach § 34 BauGB; Maß der baulichen Nutzung und das vorherrschende Bild der Umgebungsbebauung sind nicht primär nachbarschützende Kriterien. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs.1 BauGB verlangt eine Abwägung der Interessen; bloße Lästigkeiten oder Verminderungen von Licht und Sonne begründen keine Rücksichtslosigkeit, sofern bauordnungsrechtliche Abstandflächen eingehalten sind. • Eine 2 m hohe grenzständige Sichtschutzmauer löst nach § 6 Abs.10 Satz 1 BauO NRW keine Abstandfläche aus. • Die Klage ist abzuweisen, wenn das Vorhaben weder bauordnungs- noch bauplanungsrechtlich gegen Nachbarrechte verstößt (vgl. § 113 Abs.1 VwGO). Die K. sind Eigentümer eines Doppelhauses; die Beigeladene besitzt die angrenzende Doppelhaushälfte. Die Beigeladene beantragte und erhielt vom B. eine Baugenehmigung für einen gartenseitigen Anbau auf einem vorhandenen Kelleranbau sowie zwei nachfolgende Nachtragsgenehmigungen (Begradigung und Sichtschutzwand/überdachter Freisitz). Der Anbau hat 4,50 m Tiefe, zur Grenze eine Höhe von 3 m (davon 1 m bereits bestehender Kelleranbau) und ein Walmdach mit einer flach geneigten schmalen Dachfläche zum klägerischen Grundstück. Die K. klagten, weil das Vorhaben sich nicht in die Umgebung einfüge und durch Dachhöhe und 2 m hohe Sichtschutzmauer eine erdrückende Wirkung entstehe und das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und berücksichtigte die Bauvorlagen und die planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Baugenehmigungen sind rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Bauordnungsrechtlich ist nach § 6 BauO NRW der Anbau innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an der Nachbargrenze zulässig, da das Doppelhaus in offener Bauweise grenzständig errichtet wurde und damit kein Abstand einzuhalten ist; die vorhandene Kelleraufmauerung prägt die überbaubare Fläche. • Die 2 m hohe grenzständige Sichtschutzmauer löst nach § 6 Abs.10 Satz 1 BauO NRW keine Abstandfläche aus und ist damit bauordnungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Bauplanungsrechtlich maßgeblich ist § 34 BauGB; die Kriterien wie Maß der baulichen Nutzung und das vorherrschende Bild der Umgebungsbebauung sind nicht primär nachbarschützend, sodass allein daraus keine Rechtsverletzung folgt. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs.1 BauGB verlangt eine Interessenabwägung; bloße Beeinträchtigungen wie Verminderung des Lichteinfalls oder veränderte Grundstückscharakteristika begründen nur dann Unzulässigkeit, wenn eine qualifizierte, unzumutbare Störung vorliegt. • Da bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften eingehalten werden und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, fehlt es an der erforderlichen Unzumutbarkeit; faktische Lagevorteile des Nachbarn begründen keine geschützte Rechtsposition. • Weitere nachbarrechtsrelevante öffentlich-rechtliche Verstöße wurden nicht festgestellt; deshalb rechtfertigt nichts die Aufhebung der erteilten Genehmigungen. Die Klage wird abgewiesen; die K. haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigungen, da das Vorhaben weder gegen bauordnungs- noch bauplanungsrechtliche nachbarschützende Vorschriften verstößt. Insbesondere ist der grenzständige Anbau nach § 6 BauO NRW zulässig und die Einfügung in die nähere Umgebung nach § 34 BauGB zu bejahen, weil keine qualifizierte, unzumutbare Rücksichtslosigkeit vorliegt. Die bloße Verminderung von Licht oder die veränderte Betonung der Grundstücksgrenze durch eine 2 m hohe Sichtschutzmauer sind bei Einhaltung der Abstandsvorschriften nicht ausreichend für einen Aufhebungsanspruch. Die K. tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.