Leitsatz: Weichen im Abschlussverfahren gemäß § 28 APO-SI Vornote und Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, ist die Abschlussnote gemäß § 30 Abs. 3 APO-SI durch (Ab-)Rundung zu ermitteln; Fachlehrer und Zweitkorrektor steht gemäß § 32 Abs. 1 APO-SI kein Spielraum für eine abweichende Notenfestsetzung zu. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Abschlusszeugnisses der Realschule P. vom 18. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 2. September 2009 verpflichtet, dem Kläger auf dem Abschlusszeugnis der Realschule im Fach Englisch die Note "befriedigend" und den Qualifikationsvermerk für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger besuchte im Schuljahr 2008/09 die Klasse 10 der Realschule und erhielt ein "Abschlusszeugnis der Realschule" vom 18. Juni 2009 in dem - soweit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens - die Note im Fach Englisch mit "ausreichend" ausgewiesen ist. Das Zeugnis stellt ferner den Erwerb der Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss) fest, berechtigt jedoch nicht zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, den der Kläger anstrebt. Die Eltern des Klägers erhoben mit Schreiben vom 18. Juni 2009 gegen die Abschlussnote im Fach Englisch Widerspruch. Wegen der Begründung wird auf das Widerspruchsschreiben und den (anwaltlichen) Schriftsatz vom 9. Juli 2009 Bezug genommen. Die Zeugniskonferenz beschloss in ihrer Sitzung am 29. Juni 2009, dem Widerspruch unter Berücksichtigung der Leistungen des Klägers im Schuljahr 2008/09 nicht abzuhelfen. Dem lag eine umfangreiche Stellungnahme der Fachlehrerin - ohne Datum - zugrunde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. U.a. hat die Fachlehrerin die Berechnung der Gesamtnote unter Einbeziehung der Note des sog. Abschlussverfahrens (ZAP-Note) wie folgt dargestellt: Schriftl. Bereich Mündl. Bereich Gesamtnote Hj. Klassenarbeiten Allgem. Mitarbeit: 4-5 A1: 4- Indiv. Mitarbeit: 4-5 A2: 5 Sonderleistungen: 4 Hj. Note 4-5 4-5 ausreichend Hj Klassenarbeiten Allgem. Mitarbeit: 4 A3: 4 Indiv. Mitarbeit: 4 4A: 4: Sonderleistungen: 4 Hj. Note 4 4 ausreichend Vornote: 4 ZAP Note: 3 Gesamtnote: ausreichend Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2009 zurück. U.a. wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Fachlehrerin die Abschlussnote "ausreichend" gemäß § 32 APO-SI zutreffend ermittelt habe. Am 6. Oktober 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und am 23. Februar 2010 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 4 L 164/10 - gestellt. Beides begründet er im Wesentlichen wie folgt: 1. Es sei nicht ausreichend bewertet worden, dass der Kläger die zentrale Abschlussprüfung mit "befriedigend" bestanden habe, 2. Die Fachlehrerin habe es unterlassen, dem Kläger die Chance zu geben, seine Note zu verbessern, insbesondere seien keine Hilfen und Lernempfehlungen gegeben worden, der Englischunterricht sei auf Deutsch abgehalten worden, sei der Kläger trotz seines Wunsches nicht auf einen Platz weiter vorn gesetzt worden, sei kein Förderunterricht erteilt worden und sei auf Fehlleistungen mit Sarkasmus und Unsachlichkeit reagiert worden. 3. Die Fachlehrerin habe eigene Bewertungsgrundsätze festgesetzt, 4. Die Fachlehrerin habe zu Unrecht mangelndes Interesse des Klägers an den Arbeiten der Mitschüler angenommen, 5. Die Fachlehrerin habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, selbstständig zu arbeiten und unbekanntes Vokabular zu erschließen. 6. Die Fachlehrerin habe zu Unrecht angenommen, dass beim Kläger keine sozialkommunikative Kompetenz vorliege. 7. Die Fachlehrerin habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger nur äußerst selten freiwillige Unterrichtsbeiträge erbracht habe. 8. Die Fachlehrerin habe Hausaufgaben des Klägers nicht bewertet; der Kläger habe nicht zugegeben, die Hausaufgaben nicht selbst erstellt zu haben. 9. Es sei nicht ersichtlich und deshalb widersprüchlich, dass die Hausaufgaben des Klägers in den meisten Fällen nicht den inhaltlichen und sprachlichen Anforderungen genügt hätten. 10. Die Bewertung der Heft- und Mappenführung sei unzureichend. 11. Zusätzliche freiwillige Hausarbeiten seien nicht berücksichtigt worden. 12. Es sei keine individuelle Förderung erfolgt. 13. Der Kläger sei nicht den "kooperativen Expertgroups" zugeteilt gewesen. 14. Der Kläger sei nicht immer wieder aufgefordert worden, sich einzubringen. 15. Der Kläger habe ständig seine Hausaufgaben freiwillig abgegeben und vorgetragen. 16. Es habe keinen englischen Förderunterricht gegeben. 17. Es hätten keine Gespräche mit der Fachlehrerin über Briefe des Klägers stattgefunden. 18. An Elternsprechtagen seien keine Lernempfehlungen ausgesprochen worden. 19. Ein bestimmtes persönliches Gespräch der Fachlehrerin mit den Eltern habe nicht 45, sondern nur 20 Minuten gedauert. 20. Es sei unzutreffend, dass die Mutter des Klägers tiefes Bedauern dahingehend geäußert habe, dass der Kläger Hausaufgaben nicht selbst gemacht habe. 21. Der Kläger habe die Fachlehrerin nicht bedrängt, seine Sprachkenntnisse zu beschönigen. 22. Die Klausuren seien nicht angemessen im Sinne der "Gaussschen Verteilung" bewertet worden. 23. Aufgrund der Unpünktlichkeit der Lehrerin sei 1/3 des Unterrichts ausgefallen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Abschlusszeugnisses vom 18. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 2. September 2009 zu verpflichten, dem Kläger im Fach Englisch mindestens die Note "befriedigend" zu erteilen und den Qualifikationsvermerk für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Abschlusszeugnisses vom 18. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 2. September 2009 zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich der Note im Fach Englisch und hinsichtlich des Qualifikationsvermerks für den Besuch der gymnasialen Oberstufe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich ihrer Begründung wird u.a. auf die "Stellungnahme zur Klageschrift" der Fachlehrerin Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (4 K 4436/09 u. 4 L 164/10) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Soweit im Abschlusszeugnis vom 18. Juni 2009 die Note im Fach Englisch mit "ausreichend" festgesetzt worden ist, ist das Zeugnis rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass in seinem Abschlusszeugnis der Realschule im Fach Englisch die Note "befriedend" erteilt wird. 1. Dieser Anspruch folgt unter Berücksichtigung prüfungsrechtlicher Grundsätze zunächst nicht aus den umfangreichen Beanstandungen, die der Kläger gegen die Festsetzung der sog. Vornote, d.h. gegen die Bewertung seiner Leistungen im Schuljahr 2008/09 im Fach Englisch zur Klagebegründung erhoben hat: a) Soweit es um die inhaltliche Leistungsbewertung geht, scheitert das Klagebegehren mit dem Hauptantrag bereits daran, dass der Fachlehrerin ein Bewertungsspielraum zusteht, den das Gericht nicht an sich ziehen kann. Abgesehen davon sind die Einwendungen des Klägers, wie nachfolgend auszuführen ist, auch nicht geeignet, eine Neubewertung der schulischen Leistungen im Schuljahr 2008/09 zu rechtfertigen: Leistungsbewertungen sind einer gerichtlichen Überprüfung nur sehr eingeschränkt zugänglich. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich in erster Linie darauf, ob der Prüfer von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, ob er sich nicht ggf. von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen und ob die Leistungsbewertung mit allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu vereinbaren ist. Trotz des auch im Prüfungsrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes findet eine weitere Einschränkung der gerichtlichen Prüfung dadurch statt, dass nur eine Prüfung solcher Beanstandungen erfolgt, die der Prüfling im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ausdrücklich geltend macht. Schließlich wird der gerichtliche Prüfungsrahmen durch das konkrete Klageziel bestimmt, was vorliegend bedeutet, dass das Gericht nur auf solche Beanstandungen des Klägers eingehen muss, die zu einer vom ihm mit Blick auf materielle Beanstandungen allein zu erreichenden Neubewertung seiner Leistungen führen könnten. b) Zu den Beanstandungen des Klägers zur Klagebegründung im Einzelnen ist insoweit folgendes festzustellen: aa) Die Einlassung, es sei nicht ausreichend bewertet worden, dass der Kläger die zentrale Abschlussprüfung mit "befriedigend" bestanden habe, betrifft nach Auffassung der Kammer nicht die Leistungsbewertung, sondern die Frage, wie zwei Noten - Vornote und Prüfungsnote - , die aufgrund einer pädagogischen Leistungsbewertung ermittelt worden sind, zu einer (Abschluss-) Note zusammengeführt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen unten zu 2. verwiesen. bb) Die Einlassungen, die Fachlehrerin habe es unterlassen, dem Kläger die Chance zu geben, seine Note zu verbessern, insbesondere seien keine Hilfen und Lernempfehlungen gegeben worden, sei der Englischunterricht auf Deutsch abgehalten worden, sei der Kläger trotz seines Wunsches nicht auf einen Platz weiter vorn gesetzt worden, sei kein Förderunterricht erteilt worden, sei auf Fehlleistungen mit Sarkasmus und Unsachlichkeit reagiert worden, sei keine individuelle Förderung erfolgt, habe es keinen englischen Förderunterricht gegeben, seien an Elternsprechtagen keine Lernempfehlungen gegeben worden, und sei aufgrund der Unpünktlichkeit der Lehrerin 1/3 des Unterrichts ausgefallen, beinhalten, ganz unabhängig von der Frage ihrer Substantiiertheit, keine Fehlerrügen auf der Ebene der Leistungsbewertung, sondern auf der Ebene der Wissensvermittlung. Dort ggf. festzustellende Fehler können nicht auf der Ebene der Leistungsbewertung durch eine (fiktive) Notenanhebung ausgeglichen werden, sondern ggf. durch Wiederholung des betreffenden Schuljahres. cc) Die Einlassung, die Fachlehrerin habe eigene Bewertungsgrundsätze festgesetzt, bzw. die Klausuren seien nicht angemessen im Sinne der "Gaussschen Verteilung" bewertet worden, ist ein völlig unsubstantiierter Vortrag, den die Fachlehrerin durch die Darstellung ihrer Bewertungen im Schuljahr 2008/09 widerlegt hat. Insbesondere hat sie in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 (GA, 112 f. (115)) dazu überzeugende Ausführungen gemacht, auf die der Kläger nur noch mit dem Hinweis auf die besseren Notenspiegel der Vergleichsklassen hingewiesen, was jedoch durchaus von einem etwaigen niedrigeren Leistungsniveau der Klasse und von höheren Anforderungen des Fachlehrers abhängen kann, so dass daraus allein kein Schluss auf Bewertungsmängel gezogen werden kann. dd) Die Einlassungen, die Fachlehrerin habe zu Unrecht mangelndes Interesse des Klägers an den Arbeiten der Mitschüler angenommen, die Fachlehrerin habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, selbstständig zu arbeiten und unbekanntes Vokabular zu erschließen, die Fachlehrerin habe zu Unrecht angenommen, dass beim Kläger keine sozialkommunikative Kompetenz vorliege, die Fachlehrerin habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger nur äußerst selten freiwillige Unterrichtsbeiträge erbracht habe, es sei nicht ersichtlich und deshalb widersprüchlich, dass die Hausaufgaben des Klägers in den meisten Fällen nicht den inhaltlichen und sprachlichen Anforderungen genügt hätten, die Bewertung der Heft- und Mappenführung sei unzureichend, zusätzliche freiwillige Hausarbeiten seien nicht berücksichtigt worden, der Kläger sei nicht immer wieder aufgefordert worden, sich einzubringen und der Kläger habe ständig seine Hausaufgaben freiwillig abgegeben und vorgetragen, sind als nicht ausreichende Negierung von Feststellungen der Fachlehrerin anzusehen, die diese aufgrund eines einjährigen Beobachtungszeitraums getroffen hat. Insoweit hätte der Kläger seinen Vortrag substantiieren müssen. ee) Die Einlassung, die Fachlehrerin habe Hausaufgaben des Klägers nicht bewertet, steht in dem Zusammenhang, dass die Fachlehrerin inhaltlich davon ausging, dass der Kläger die Hausaufgaben nicht selbst angefertigt hatte. Diese inhaltliche Feststellung hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sondern nur geltend gemacht, dass er nicht zugegeben habe, die Hausarbeiten nicht selbst angefertigt zu haben. Daraus lässt sich für einen Bewertungsfehler, also für eine unzutreffende Feststellung eines Täuschungsversuchs, nichts herleiten. Das gleiche gilt für die Einlassung, es sei unzutreffend, dass die Mutter des Klägers tiefes Bedauern dahingehend geäußert habe, dass der Kläger Hausaufgaben nicht selbst gemacht habe. Denn der Umstand, dass weder der Kläger noch seine Mutter eingeräumt haben wollen, dass der Kläger Hausaufgabe teils nicht selbst gefertigt hat, räumt die begründete Überzeugung der Fachlehrerin nicht aus, dass die Hausaufgaben mit fremder Hilfe gefertigt worden sind. ff) Die Einlassungen schließlich, der Kläger sei nicht den "kooperativen Expertgroups" zugeteilt gewesen, es hätten keine Gespräche mit der Fachlehrerin über Briefe des Klägers stattgefunden, das persönliche Gespräche der Fachlehrerin mit den Eltern habe nicht 45, sondern nur 20 Minuten gedauert und der Kläger habe die Fachlehrerin nicht bedrängt, die Sprachkenntnisse des Klägers zu beschönigen, haben keinen unmittelbaren Bezug zur Bewertung der Leistungen des Klägers im Schuljahr 2008/09, sondern dienten dem Kläger ersichtlich dazu, die Fachlehrerin als unglaubwürdig darzustellen. Für eine Neubewertung der Schülerleistungen sind sie irrelevant. 2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch unmittelbar aus § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-SI: Das Fach Englisch gehört gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 APO-SI zu den in das zentrale Abschlussverfahren nach Klasse 10 einbezogenen Fächern. Die Note ist - wie unten noch darzulegen ist - mathematisch zu ermitteln aus der Note für die schulischen Leistungen in der Klasse 10 und dem Ergebnis der Abschlussprüfung. Der Fachlehrerin bzw. dem Fachlehrer steht insoweit kein Bewertungsspielraum zu, so dass die Kammer - anders als grundsätzlich in Verfahren wegen Anfechtung von Leistungsbewertungen - die Beklagte zur Erteilung einer bestimmten Note verpflichten kann: Gemäß § 30 Abs. 1 APO-SI in der für den Kläger anzuwendenden Fassung vom 31. Januar 2007 (BASS 2008/09 Nr. 13-21 Nr. 1.1/Nr.1.2) setzt die Fachlehrerin in jedem Prüfungsfach die Vornote fest, die auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres beruht. Insoweit hat die Fachlehrerin die Vornote des Klägers mit "4" festgesetzt. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz1 APO-SI beruht die Abschlussnote je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote (ZAP), die für den Kläger mit "3" festgesetzt worden ist. Somit ergibt sich bei der Berechnung eine Dezimalstelle (3+4=7:2=3,5). Ergeben sich bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-SI bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen, also im Falle des Klägers im Fach Englisch die Abschlussnote "3". Diese Regelung beschränkt sich nach Auffassung der Kammer nicht auf die Berechnung der Abschlussnote in den Fällen, in denen neben der Vornote und der Prüfungsnote das Ergebnis einer mündlichen Prüfung im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. APO-SI in die Ermittlung der Abschlussnote einzubeziehen ist. Der Wortlaut der Vorschrift legt eine entsprechende Einschränkung nicht nahe. Systematisch bezieht sich die Regelung des Satzes 2 auf den Satz 1, der für alle in Betracht kommenden Berechnungsmöglichkeiten - wenngleich in zwei Halbsätzen - feste Quoten bestimmt. Soweit die Kommentierung Holtappels / Wolfering, Kommentar zur APO-SI 2. Aufl., § 30 Rdn. 3.5 wohl nicht von einer unmittelbare Anwendung des Satzes 2 auf Satz 1, 2. Halbsatz ausgeht, relativiert sie das, indem sie jedenfalls von einer analogen Anwendung des Satzes 2 auch auf die Berechnung der Abschlussnote aufgrund von Vornote und Prüfungsnote ausgeht und a. a. O. beispielhaft aus der Vornote 3 und der Prüfungsnote 4 die Abschlussnote 3 berechnet. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Kommentierung bedarf es deshalb im Ergebnis nicht. Soweit die Beklagte der Festsetzung der Note "3" - auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - entgegen hält, die Vornote des Klägers betrage - auf dem Zeugnis zwar nicht sichtbar - unter Berücksichtigung des gesamten Schuljahres nur 4,3, ist festzustellen, dass eine Dezimalzahl weder als Vornote noch als Prüfungsnote vorgesehen ist. § 48 Abs. 3 SchulG sieht die Leistungsbewertung nur in ganzen Notenstufen vor. Auch die Fachlehrerin hat dementsprechend die Vornote als ganze Note festgesetzt. Die Einlassung der Beklagten dürfte mithin dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte bei der Bildung der Abschlussnote vom Bestehen eines Beurteilungsspielraums ausgeht, im Rahmen dessen die Fachlehrerin etwaige Notentendenzen in die Notenbildung einfließen lassen kann. Ein solcher Beurteilungsspielraum besteht indes nach Auffassung der Kammer nicht; soweit die Kammer in ihren Beschlüssen vom 26. August 2009 - 4 L 741/09 und 754/09 (zu ersterem auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 19 B 1387/09) aufgrund einer allein summarischen Prüfung eine andere Auffassung vertreten hat, hält sie an dieser im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr fest: Wie oben ausgeführt, gibt § 30 Abs. 3 APO-SI materiell die Festsetzung der Abschlussnote verbindlich vor, ohne dass diese Vorgabe für den Fall der Divergenz zwischen Vornote und Prüfungsnote um eine Note ausgeschlossen wird. Anhaltspunkte für eine entsprechend einschränkende Auslegung der Vorschrift bieten weder diese Vorschrift selbst noch die anderen im Kontext mit der Bestimmung der Abschlussnote stehenden Vorschriften der APO-SI. Soweit § 32 Abs. 2 APO-SI für die zur Entscheidung anstehende Situation, dass Vornote und Prüfungsnote um eine Note voneinander abweichen, regelt, dass die Fachlehrerin die Abschlussnote in Abstimmung mit dem Zweitkorrektoren "bestimmt", könnte das zwar auf die normative Vorgabe eines Beurteilungsspielraums hindeuten; denn sowohl der Terminus "bestimmt" als auch die Einbeziehung der Zweitkorrektors könnten es nahe legen, dass Fachlehrerin und Zweitkorrektorin im Falle der einfachen Notendivergenz eine "Entscheidung" über die Abschlussnote zu treffen haben. Das entspricht wohl auch der Einschätzung des nordrhein-westfälischen Schulministeriums und entsprechend der Bezirksregierung B. , die in der vom Kläger vorgelegten Verfügung "Zentrale Prüfungen 10" zum Verfahren der Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 davon ausgehen, dass bei Abweichung zwischen Vornote und Prüfungsnote um eine Note die Fachlehrerin in Abstimmung mit dem Zweitkorrektor sowohl die bessere als auch die schlechtere Note festsetzen kann. Dieses Verständnis teilt die Kammer nicht. Denn es ist auszuschließen, dass der Verordnungsgeber bewusst zwei Vorschriften erlassen hat, die in einem grundlegenden Widerspruch zueinander stehen. Der scheinbare Widerspruch findet seine Auflösung vielmehr darin, dass die Vorschrift des § 32 Abs. 1 APO-SI nicht als materielle Bewertungsnorm, sondern als verfahrensmäßige Zuständigkeitsnorm zu qualifizieren ist: Dafür spricht zunächst die Überschrift "Weiteres Verfahren". Entscheidender ist jedoch, dass die Vorschrift keinerlei Vorgabe enthält, an welchen Kriterien sich die Festsetzung der Abschlussnote durch die Fachlehrerin und die Zweitkorrektorin orientieren könnte. Das wäre bei einer materiellen Bewertungsvorschrift erforderlich, wie sich z. B. aus § 48 SchulG herleiten lässt. Insbesondere wäre es - nicht zuletzt mit Blick auf die pädagogisch orientierte Auffassung der Beklagten - erforderlich, die Gewichtung der Vornote und der Prüfungsnote, die die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz APO-SI unmissverständlich im Sinne von Gleichgewichtigkeit behandelt, (abweichend) zumindest in Zweifelsfällen zugunsten des Gewichts der Vornote zu modifizieren und ggf. die Berücksichtigung schulischer Leistungstendenzen als zulässig vorzugeben. Das ist nicht geschehen. Auch aus der vorgesehenen Beteiligung von zwei Personen an der Bestimmung der Abschlussnote ist nichts Gegenteiliges herzuleiten. Es liegt zwar grundsätzlich fern, verfahrensmäßig zwei Personen zu beteiligen, wenn es nur darum geht, eine mathematisch ermittelte, bzw. normativ zwingend vorgegebene Note festzusetzen. Diesem Gesichtspunkt kann jedoch keine tragende Bedeutung beigemessen werden; denn auch die Vorschriften der § 33 und 34 APO-SI sehen die "Entscheidung" eines Gremiums (Fachprüfungsausschuss) vor, obwohl es um die Festsetzung einer nach einem festgelegten Quorum (5:3:2) ermittelten Note geht. Die bereits erwähnte Verfügung "Zentrale Prüfungen 10" zum Verfahren der Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 der Bezirksregierung weist unter Teil A II.6 insoweit ausdrücklich auf eine Anwendung des § 30 Abs. 3 APO-SI hin, so dass sich die Frage nach dem Sinn der Gremienbeteiligung hier sogar noch drängender stellt. Jedenfalls können diese verfahrensmäßigen Vorgaben nach Auffassung der Kammer nicht herangezogen werden, im Falle der einfachen Notendivergenz trotz der eindeutigen Regelung des § 30 Abs. 3 APO-SI einen "freien" Bewertungsspielraum zu konstruieren. Die Kommentierung zu § 32 Abs. 1 APO-SI in Holtappels / Wolfering, Kommentar zur APO-SI 2. Aufl., § 32 Rdn. 1.1 und 1.2 macht zum Verhältnis der Vorschrift des § 32 zu § 30 Abs. 3 APO-SI keine Ausführungen. Zu § 32 Abs. 2 APO-SI führt sie jedoch für die Situation aus, dass bei einem Verzicht auf eine mögliche mündliche Prüfung die Abschlussnote aus dem Mittelwert von Vornote und Prüfungsnote gemäß § 30 Abs. 3 APO-SI gebildet wird, woraus sich konsequent ableiten lässt, dass die Vorschrift des § 32 APO-SI der Dezimalregelung des § 30 Abs. 3 APO-SI auch nach Auffassung der Kommentierung nicht entgegen steht. Schließlich erscheint das aufgezeigte Verhältnis von § 30 und § 32 APO-SI auch mit Blick auf das Ergebnis die allein vertretbare Wertung zu sein. Denn die Bewertungspraxis der Beklagten führt dazu, dass die Vornote und die Prüfungsnote, die eindeutig keine Notentendenz enthalten dürfen, über die Festsetzung der Abschlussnote den Charakter von Tendenznoten erhalten bzw. die Abschlussnote selbst inhaltlich eine Tendenznote darstellt. Auch im Wege der Auslegung mit Rückgriff auf Sinn und Zweck der Vorschrift kann § 32 Abs. 1 APO S-I nicht dahin verstanden werden, dass der Fachlehrerin bzw. dem Fachlehrer und der Zweitkorrektorin bzw. dem Zweitkorrektor ein pädagogischer Spielraum für die Bestimmung der Abschlussnote eröffnet würde. Hierauf hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung abgestellt, indem u. a. sinngemäß ausgeführt wurde, es komme für die Bestimmung der Abschlussnote darauf an, welcher Note die Leistungen des Schülers am ehesten gerecht würden. Abgesehen davon, dass es bei der Bestimmung des § 32 Abs. 1 APO S-I vom Ansatz her nicht darum geht, die Leistung eines Schülers zu bewerten, sondern zwei auf sehr verschiedene Weise ermittelte Notenwerte zusammenzuführen, lässt sich ebendieser vermeintliche Sinn der Vorschrift so nicht ermitteln; er wird vielmehr in die Vorschrift hineingelegt, obwohl der allgemeinen normativen Regelung in § 30 Abs. 3 APO S-I gerade eine andere Grundwertung des Verordnungsgebers entnommen werden kann. Dort ist nämlich die Gleichgewichtigkeit der Vor- und Prüfungsnote als generelle - uneingeschränkte - Richtschnur angegeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Erlass der APO S-I bekannt war, dass eine Divergenz zwischen Vor- und Prüfungsnote von einer Notenstufe eine häufig - wenn nicht sogar ganz überwiegend - vorkommende Fallgestaltung ist. Es erscheint als kaum verständlich, dass die vom Wortlaut her eindeutige Regelung in § 30 Abs. 3 APO S-I für eine solchen "Regelfall" nicht gelten soll, vielmehr für den Regelfall eine allenfalls durch unsichere Rechtsauslegungen zu ermittelnde Lösung gelten soll. Überdies steht einer Auslegung des § 32 Abs. 1 APO S-I nach seinem vermeintlichen Zweck der Zweck des § 30 Abs. 3 APO S-I und der Zweck der Vergabe einer Prüfungsnote auf Grund einer besonderen Prüfung (hier für das Fach Englisch) gegenüber. Die Durchführung einer gesonderten Prüfung mit landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben (vgl. RdErl. d. MSW v. 17. Okt. 2006 - BASS 12-65 Nr. 8) hat nämlich allem Anschein nach auch den Zweck, eine auf einem landesweiten, von der einzelnen Schule unabhängigen Anforderungsniveau beruhende Leistungsüberprüfung herbeizuführen. Dem entspricht es, der Prüfungsnote das in § 30 Abs. 3 APO S-I zugebilligte Gewicht zuzuordnen. Der Verordnungsgeber dürfte bei der Formulierung der Rundungsregel im Sinn gehabt haben, dass bei einer Divergenz von Vor- und Prüfungsnote um eine Notenstufe zu Gunsten des Schülers die jeweils bessere Note ausschlaggebend sein soll. 3. Die Erteilung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfolgt mit der Anhebung der Englischnote gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 APO-SI der hier angewendeten APO-SI. Soweit die Übergangsvorschrift - BASS 13-21. Nr. 1.1 ü/1.2 - vorsieht, dass für den Kläger insoweit noch § 32 AO-SI Anwendung findet, unterscheiden sich beide Regelungen in Bezug auf die Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -: Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt daraus, dass die Rechtsauffassung des Gerichts zur Bildung der Abschlussnote nach Klasse 10 im Falle einfacher Notendivergenz von der im Lande Nordrhein-Westfalen aufgrund von Richtlinien des Ministeriums für Schule und Weiterbildung geübten landesweiten Praxis abweicht, so dass die obergerichtliche Klärung der zugrundeliegenden Rechtsfragen im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung geboten erscheint.