OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 5123/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Begrenzt dienstfähige Beamte haben Anspruch auf einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag nach verfassungskonformer Auslegung der Landesregelung, wenn ihre maßgebliche Arbeitszeit gegenüber vor dem Ruhestand um mindestens 20 % vermindert ist oder die Auslegung auf die vor dem Ruhestand geltende Arbeitszeit abstellt. • Bei reaktivierten Ruhestandsbeamten ist die vor dem Ruhestand maßgebliche Arbeitszeit bei der Prüfung der Verminderung heranzuziehen. • Die Verordnung ist verfassungskonform so auszulegen, dass die Besserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter gegenüber Teilzeit- und Ruhestandsbeamten gewahrt bleibt; gegebenenfalls ist auf das 20%-Erfordernis zu verzichten oder dieses relativierend auszulegen. • Zinsansprüche wegen verspäteter Zahlung richten sich nach §§ 291, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Wiederberufung; Auslegung der Zuschlagsverordnung • Begrenzt dienstfähige Beamte haben Anspruch auf einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag nach verfassungskonformer Auslegung der Landesregelung, wenn ihre maßgebliche Arbeitszeit gegenüber vor dem Ruhestand um mindestens 20 % vermindert ist oder die Auslegung auf die vor dem Ruhestand geltende Arbeitszeit abstellt. • Bei reaktivierten Ruhestandsbeamten ist die vor dem Ruhestand maßgebliche Arbeitszeit bei der Prüfung der Verminderung heranzuziehen. • Die Verordnung ist verfassungskonform so auszulegen, dass die Besserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter gegenüber Teilzeit- und Ruhestandsbeamten gewahrt bleibt; gegebenenfalls ist auf das 20%-Erfordernis zu verzichten oder dieses relativierend auszulegen. • Zinsansprüche wegen verspäteter Zahlung richten sich nach §§ 291, 288 BGB. Die Klägerin, Steuerhauptsekretärin, war bis 2002 bereits im Beamtenverhältnis und wurde wegen dauernder Dienstunfähigkeit zurruhesetzt. 2008 erfolgte ihre Wiedereinberufung mit begrenzter Dienstfähigkeit (20,5 Wochenstunden). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung zahlte zunächst einen Aufstockungsbetrag mit Abschlagszahlung, lehnte dann aber den nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ab, weil die Arbeitszeit angeblich nicht um mindestens 20 % gemindert sei, da die Teilzeit unmittelbar an den Ruhestand anschloss. Die Klägerin widersprach und berief sich auf die Verordnung über den Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit und auf obergerichtliche Rechtsprechung, wonach reaktivierte Beamte besser zu stellen seien. Das LBV wies den Widerspruch zurück; die Klägerin klagte auf Gewährung des Zuschlags ab 1. Mai 2008 zuzüglich Zinsen. • Anspruchsgrundlage ist § 2 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit in Verbindung mit § 72a BBesG, der die Verordnungsgebung verpflichtet und die Besserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter fordert. • § 72a BBesG und Art. 33 Abs. 5 GG verlangen, begrenzt dienstfähige Beamte gegenüber teilzeit- und Ruhestandsbeamten bessergestellt zu behandeln; dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung der Verordnung. • Bei reaktivierten Ruhestandsbeamten ist die „bis dahin maßgebliche Arbeitszeit“ verfassungskonform so zu verstehen, dass auf die vor dem Ruhestand geltende Arbeitszeit abzustellen ist; andernfalls kann aus Gründen der Verfassungskonformität auf das 20%-Erfordernis verzichtet oder dieses entsprechend interpretiert werden. • Im vorliegenden Fall erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der verfassungskonform ausgelegten Verordnung: Die Arbeitszeit sank von 30 Stunden (vor Ruhestand) auf 20,5 Stunden nach Wiedereinberufung, damit liegt eine Reduktion von mindestens 20 % vor. • Mangels entgegenstehender verfassungsrechtlicher Bedenken ist die nordrhein-westfälische Regelung in der so verstandenen Auslegung anwendbar; weitergehende Fragen der Nichtigkeit der Verordnung müssen nicht entschieden werden. • Anspruch auf Verzinsung der nachgeforderten Beträge ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt die ablehnenden Bescheide auf und verpflichtet den Beklagten zur Zahlung des nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags ab dem 1. Mai 2008 sowie zur Zahlung von Zinsen in der geltend gemachten Höhe. Die Entscheidung stützt sich auf eine verfassungskonforme Auslegung der Zuschlagsverordnung und § 72a BBesG, wobei bei reaktivierten Ruhestandsbeamten auf die vor dem Ruhestand maßgebliche Arbeitszeit abzustellen ist; alternativ wäre ein Verzicht auf das 20%-Erfordernis verfassungskonform möglich. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wird bestimmt und die Berufung zugelassen.