Urteil
5 K 4390/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Teilungsgenehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist nur zu versagen, wenn durch die Teilung Bauordnungswidrigkeiten entstehen.
• Die bloße Reihenfolge der Antragsbearbeitung durch die Behörde macht eine Teilungsgenehmigung nicht rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
• Ein Nachbar ist klagebefugt gegen eine Teilungsgenehmigung, wenn dadurch die vorhandene Erschließung beseitigt und damit seine Rechte (z.B. Duldung eines Notwegrechts) betroffen werden können.
• Die Wirksamkeit einer Baulast besteht bis zu ihrer konstitutiven Löschung; sie kann damit zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Teilungsgenehmigung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Teilungsgenehmigung rechtmäßig bei wirksamer Baulast zum Entscheidungszeitpunkt • Eine Teilungsgenehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist nur zu versagen, wenn durch die Teilung Bauordnungswidrigkeiten entstehen. • Die bloße Reihenfolge der Antragsbearbeitung durch die Behörde macht eine Teilungsgenehmigung nicht rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. • Ein Nachbar ist klagebefugt gegen eine Teilungsgenehmigung, wenn dadurch die vorhandene Erschließung beseitigt und damit seine Rechte (z.B. Duldung eines Notwegrechts) betroffen werden können. • Die Wirksamkeit einer Baulast besteht bis zu ihrer konstitutiven Löschung; sie kann damit zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Teilungsgenehmigung rechtfertigen. Die Beigeladenen sind Eigentümer/Nießbrauchsberechtigte eines bebauten Grundstücks Am F.13; die Kläger sowie drei Nachbarn erwarben 1988/89 ein südwestlich anschließendes Grundstück zur Errichtung von Reihenhäusern mit Garagen, deren Zufahrt über ein gemeinschaftliches Flurstück 259 gesichert werden sollte. Im Kaufvertrag verpflichteten sich die Erwerber zur Eintragung einer Baulast zugunsten des Flurstücks 93; eine entsprechende Grunddienstbarkeit wurde nicht eingetragen, stattdessen wurde nach Gerichtsurteil 1992 eine Baulast in das städtische Baulastenverzeichnis aufgenommen. Nach Umbaumaßnahmen am Haus Nr.13 wurde die Zufahrt verändert; die Kläger beantragten wiederholt die Löschung der Baulast, da die Erschließung auch über eine andere Straße möglich sei und die Nutzung zu Gefährdungen führe. Am 5. März 2008 beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Teilung des Flurstücks 93; der Beklagte genehmigte die Teilung am 27. März 2008. Die Kläger hielten die Teilung für missbräuchlich und klagten. Während des Verfahrens nahm der Beklagte die Teilungsgenehmigung zurück; die Kläger verfolgten dennoch die Anfechtung der Genehmigung weiter. • Klagebefugnis: Die Kläger können sich gegen eine Teilungsgenehmigung wenden, wenn durch die Teilung die vorhandene Erschließung beseitigt wird und dadurch eigene Rechte betroffen sein können; dies entspricht der Rechtsprechung des BVerwG. • Rechtsschutzinteresse: Die Rücknahme der Genehmigung durch die Behörde hat das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lassen, weil der Rücknahmebescheid angefochten ist und aus unterschiedlichen Gründen aufgehoben werden könnte. • Prüfung der Teilungsgenehmigung nach BauO NRW: Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist die Teilung nur zu versagen, wenn durch sie Verhältnisse geschaffen würden, die gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (27.03.2008). • Bedeutung der Baulast: Zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilungsgenehmigung war die Baulast wirkend und sicherte die Erschließung; da die Eintragung konstitutive Wirkung hat, ist sie bis zu ihrer konstitutiven Löschung wirksam und kann die Rechtmäßigkeit der Teilung stützen. • Verwaltungsverfahrensfehler: Die unterschiedliche Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen durch die Behörde begründet für sich genommen keine Rechtswidrigkeit der Teilungsgenehmigung; allfällige Amtspflichtverletzungen sind für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung unerheblich, da allein die gesetzlichen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Teilungsgenehmigung vom 27.03.2008 war zum Zeitpunkt ihrer Erteilung rechtmäßig, weil die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen vorlagen und die Baulast die Erschließung sicherte. Die Kläger sind zwar klagebefugt und ihr Rechtsschutzinteresse besteht fort, dennoch liegt keine Verletzung ihrer Rechte durch die Teilungsgenehmigung vor. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner; erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO.