Beschluss
7 L 57/10
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Veräußerung vorübergehend anderweitig untergebrachter Kälber kann rechtmäßig sein, wenn tierschutzgerechte Haltung auf dem ursprünglichen Hof nicht gewährleistet ist.
• Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegen tierschutzrechtliche Interessen gegenüber wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters.
• Fehlende Einsicht des Tierhalters in tiergesundheitliche Mängel und ausgebliebene Bemühungen Dritter rechtfertigen Eingriffe wie Fortnahme und Veräußerung nach § 16a Nr. 2 TierSchG.
Entscheidungsgründe
Veräußerung anderweitig untergebrachter Kälber rechtmäßig bei tierschutzwidriger Haltung • Die Anordnung der Veräußerung vorübergehend anderweitig untergebrachter Kälber kann rechtmäßig sein, wenn tierschutzgerechte Haltung auf dem ursprünglichen Hof nicht gewährleistet ist. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegen tierschutzrechtliche Interessen gegenüber wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters. • Fehlende Einsicht des Tierhalters in tiergesundheitliche Mängel und ausgebliebene Bemühungen Dritter rechtfertigen Eingriffe wie Fortnahme und Veräußerung nach § 16a Nr. 2 TierSchG. Der Antragsteller klagte gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Veräußerung von 12 am 18.09.2009 vom Hof entfernten und anderweitig untergebrachten Kälbern angeordnet wurde. Die Tiere waren seit der Wegnahme bei einem anderen Landwirt untergebracht; dort entstanden Kosten. Der Antragsgegner hatte zuvor die Fortnahme und anderweitige Unterbringung angeordnet, weil die Haltung auf dem Hof des Antragstellers tierschutzwidrig gewesen sei. Der Antragsteller bestreitet teils Eigentum oder Haltereigenschaft, teils verweist er auf die bauliche Ausstattung seines Stalls. Bei früheren Maßnahmen waren bereits Kälber verendet, und gegen den Antragsteller bestehen Haltungsbeschränkungen. Andere von ihm benannte Familienmitglieder zeigten keine Bereitschaft zur tierschutzgerechten Versorgung. Die Behörde ordnete daher die Veräußerung nach § 16a Nr. 2 TierSchG an; der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Rechtsfolge der summarischen Prüfung: Bei der Interessenabwägung überwiegen die Belange des Tierschutzes gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers; die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig (§ 117 Abs. 5 VwGO). • Halterstellung: Die Kammer geht von der tatsächlichen Herrschaft des Antragstellers über die Kälber aus, da er die Tiere im eigenen Interesse gehalten hat; damit bestehen Schutzinteressen des Antragstellers, aber auch Pflichten gegenüber dem Tierschutz. • Tierschutzrechtliche Rechtfertigung: Nach § 16a Nr. 2 TierSchG ist die Veräußerung gerechtfertigt, weil auf dem Hof des Antragstellers keine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet war und bereits Todesfälle infolge Mangelversorgung eingetreten sind. • Verhältnismäßigkeit: Die weitere Unterbringung der Kälber beim Dritten wäre unverhältnismäßig wegen der hohen Kosten; ein finanzieller Ersatz wäre im Hauptsacheverfahren möglich, weshalb die nicht rückgängig zu machende Veräußerung tragbar ist. • Beachtliche Verfahrensumstände: Fehlende Einsicht des Antragstellers und keine Bereitschaft anderer Angehöriger zur ordnungsgemäßen Versorgung stützen die Maßnahme; frühere Verbote gegen Tierhaltung untermauern die Gefährdungslage. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 53, 52 GKG. • Ergebnis der Abwägung: Das öffentliche Interesse am Tierschutz und die konkrete Gefährdung der Tiere überwiegen die Interessen des Halters. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt; die Ordnungsverfügung des Antragsgegners zur Veräußerung der 12 Kälber ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Maßgeblich ist, dass auf dem Hof des Antragstellers tierschutzgerechte Haltungsbedingungen nicht gewährleistet waren, bereits Kälber verendet sind und der Antragsteller keine ausreichende Einsicht oder geeignete Versorgung nachgewiesen hat. Die Fortsetzung der Unterbringung beim Dritten wäre unverhältnismäßig wegen der erheblichen Kosten; ein etwaiger geldwerter Ersatz im Hauptsacheverfahren ist möglich. Die Kostenentscheidung trifft der Antragsteller; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.