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Beschluss

7 L 762/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0121.7L762.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den von der Antragstellerin betriebenen Rettungstransportwagen mit dem amtlichen Kennzeichen E. -L. 21 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Zeit der Geltung der durch den Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2009 (Az.: 7 L 1520/08) verlängerten Genehmigung vom 15. März 2007 wieder in den 1. Alarm zu versetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den von der Antragstellerin betriebenen Rettungstransportwagen mit dem amtlichen Kennzeichen E. -L. 21 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Zeit der Geltung der durch den Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2009 (Az.: 7 L 1520/08) verlängerten Genehmigung vom 15. März 2007 wieder in den 1. Alarm zu versetzen, 4 hat Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 6 Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise mögliche Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. 7 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. m.w.N. 8 Nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 ZPO). 9 1. Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit Versetzen eines Rettungstransportwagens - RTW - an den Standort der neu errichteten Rettungswache in E1. -M. hat der Antragsgegner den RTW der Antragstellerin im Juli 2009 aus dem 1. Alarm genommen. Ausweislich der geänderten Alarm- und Ausrückeordnung des Antragsgegners wird der RTW der Antragstellerin in den Einsatzgebieten, in denen er früher im 1. Alarm tätig war, seither nur noch im 2. oder 3. Alarm eingesetzt (vgl. Auszug aus der Alarm- und Ausrückordnung, Gerichtsakte, Bl. 62). Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 dargelegt, dass ihr RTW seitdem durchschnittlich lediglich zweimal täglich zu einem Einsatz herangezogen werde, während dies zuvor sechs- bis achtmal am Tag der Fall gewesen sei. Sie hat glaubhaft gemacht, dass die erteilte Genehmigung zur Notfallrettung hierdurch faktisch ausgehöhlt wird und ihr erhebliche, auf Dauer nicht kompensierbare wirtschaftliche Einbußen entstehen. Diese unterschieden sich nicht wesentlich von denen, die im Fall der Nichtverlängerung ihrer Genehmigung zur Notfallrettung eingetreten wären. Insoweit verweist die Kammer auf ihre Ausführungen zum Anordnungsgrund im Eilbeschluss vom 19. Mai 2009 (7 L 1520/08), mit dem die Genehmigung der Antragstellerin zur Notfallrettung verlängert wurde. Diese Darlegungen gelten - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der RTW der Antragstellerin mittlerweile bereits über eine Dauer von etwa einem halben Jahr nur noch in erheblich reduziertem Maße eingesetzt wird - auch hier. 10 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich zwar nicht aus den §§ 18, 19 Abs. 1, Abs. 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen für das Land Nordrhein-Westfalen - RettG NRW -. Diese Vorschriften regeln lediglich, unter welchen Voraussetzungen für private Unternehmer mit eigener Leitzentrale ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Genehmigung zur Notfallrettung außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes besteht. Aus ihnen folgt jedoch kein Anspruch darauf, in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden zu werden. 11 Ebenfalls ist der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 13 RettG NRW herzuleiten. Danach können Aufgaben im öffentlichen Rettungsdienst Dritten übertragen werden. Die Übertragung von Durchführungsaufgaben kann allerdings ausschließlich durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten erfolgen. Eine hoheitliche Festsetzung durch einen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen, 12 vgl. Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Erl. § 13 Rn. 21. 13 Dementsprechend setzt die Einbindung in den Rettungsdienst den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages voraus. Ein solcher Vertrag - aus dem sich regelmäßig auch der Umfang der Einbindung ergibt - wurde zwischen den Beteiligten jedoch nicht geschlossen. 14 Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch aus der durch den Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2009 (Az.: 7 L 1520/08) verlängerten Genehmigung vom 15. März 2007 herzuleiten. Diese Genehmigung beschränkt sich nämlich nicht auf die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines RTW`s. Vielmehr berechtigt sie die Antragstellerin zudem, mit diesem RTW im 1. Alarm eingesetzt zu werden. Dass die Genehmigung so zu verstehen ist, ergibt sich aus der jahrelangen Praxis des Antragsgegners, den RTW der Antragstellerin im 1. Alarm zur Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst einzusetzen. Der Antragsgegner hat den RTW der Antragstellerin über mehrere Jahre im 1. Alarm faktisch in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden. Zunächst versetzte der Antragsgegner den RTW anlässlich eines hierauf gerichteten Eilverfahrens (Az.: 7 L 1688/05) im Dezember 2005 in den 1. Alarm. Im Rahmen eines weiteren Eilverfahrens schlossen die Beteiligten am 18. Mai 2006 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - einen Vergleich, in dem neben der Verlängerung der Genehmigung zudem geregelt wurde, dass der Einsatz während der Geltungsdauer der verlängerten Genehmigung im 1. Alarm erfolgen sollte (Az.: 13 B 635/06). Im Anschluss daran beließ der Antragsgegner den RTW bis Juli 2009 stillschweigend im 1. Alarm. Auf Seiten des Antragsgegners bestand auch die Notwendigkeit, den RTW der Antragstellerin im 1. Alarm in den öffentlichen Rettungsdienst einzubeziehen, denn die eigenen Mittel, die ihm zur Notfallrettung zur Verfügung standen, reichten nicht aus, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes im westlichen Gebiet der Stadt E1. sicherzustellen. Vielmehr bestand insoweit eine "Versorgungslücke". Diese hat der Antragsgegner unter Inanspruchnahme des RTW`s der Antragstellerin ausgefüllt. Ein solcher Bedarf bestand auch zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Genehmigung im Mai 2009 fort. Der Antragsgegner war bis zur Wachverlegung im Juli 2009 weiterhin darauf angewiesen, den RTW der Antragstellerin wie bisher einzusetzen, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes zu gewährleisten, namentlich die erforderlichen kurzen Eintreffzeiten am Einsatzort zu erreichen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Antragstellerin kein Grund zu der Annahme, dass ihr mit der aktuell verlängerten Genehmigung weniger weit reichende Rechte eingeräumt worden sein könnten, als sie sie bisher besessen hat. 15 Dass auch der Antragsgegner die mit Beschluss vom 19. Mai 2009 verlängerte Genehmigung zunächst so verstanden hat, ergibt sich daraus, dass er den RTW der Antragstellerin nach dieser Verlängerung bis zur Wachverlegung im Juli 2009 weiterhin im 1. Alarm eingesetzt hat. Durch die Verlegung mag für den Antragsgegner mittlerweile die Notwendigkeit entfallen sein, den RTW der Antragstellerin weiter im 1. Alarm heranzuziehen, weil er die Versorgung nunmehr aus eigenen Mittel sicherstellen kann. Dass sich dadurch, dass der Antragsgegner nunmehr ohne Inanspruchnahme der Leistungen der Antragstellerin die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes gewährleisten kann, aber nicht ohne weiteres der Inhalt der Genehmigung verändert, bedarf keiner weiteren Darlegung. Hierzu reicht auch die Erklärung des Antragsgegners im Schreiben vom 30. März 2009, dass zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Vorgaben des Rettungsdienstbedarfsplanes 2009 - namentlich die Verlegung der Rettungswache - umgesetzt worden sei und somit die Genehmigung der Antragstellerin zum Betrieb des RTW`s ende, nicht aus. Auf welchem Wege sich der Antragsgegner von der Genehmigung sowie der damit verbunden faktischen Einbeziehung der Antragstellerin in den öffentlichen Rettungsdienst lösen kann, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht zu klären. Es ist jedoch ausdrücklich klarzustellen, dass aus der vorliegenden Entscheidung der Kammer nicht zwingend die dauerhafte Perpetuierung des dargestellten Rechtszustandes folgt. 16 Das aufgezeigte Verständnis des Inhalts der am 19. Mai 2009 verlängerten Genehmigung wird auch durch die erstmals erteilte Genehmigung vom 31. Oktober 2005 und deren Verlängerungen bestätigt. Diese weisen - soweit die Verlängerungen in Bescheidform erfolgt sind - bereits im Bescheidausspruch auf eine faktische Einbindung der Antragstellerin in den öffentlichen Rettungsdienst hin und unterscheiden sich hierdurch von einer gewöhnlichen Genehmigung nach den §§ 18, 19 RettG NRW. So sprechen sie von der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Rettungswagens (Notfallrettung) "im öffentlichen Rettungsdienst der Stadt E1. ". Zudem enthielt jedenfalls die Genehmigung vom 31. Oktober 2005 die ausdrückliche Verpflichtung der Antragstellerin, sämtliche eingehende Notrufe an die Einsatzstelle der Berufsfeuerwehr E1. weiterzuleiten (Auflage Ziffer 3.2.3. der Genehmigung, vgl. Gerichtsakte des Verfahrens 7 L 1688/05, Bl. 13). Unabhängig davon, ob eine Genehmigung nach den §§ 18, 19 RettG NRW rechtmäßigerweise mit solchen Auflagen versehen werden darf, ist auch hierdurch eine Einbeziehung der Antragstellerin in den öffentlichen Rettungsdienst erfolgt. Indem der Antragstellerin untersagt wurde, eine eigene Leitstelle zu unterhalten, wurde ihre unternehmerische Selbständigkeit erheblich eingeschränkt. Dass diese Auflage in der Genehmigungsverlängerung vom 15. März 2007 eine Weiterleitungspflicht an die Leitstelle nur noch für Notrufe enthält, bei denen die Einsatzstelle der Antragstellerin außerhalb ihres Genehmigungsbereiches liegt, ist unerheblich. Offensichtlich hat dies nicht zu einer Änderung der bisherigen Praxis und somit der faktischen Einbeziehung der Antragstellerin geführt. Vielmehr hat diese ihren RTW weiterhin ausschließlich zur Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst der Stadt E1. bereit gehalten und bereit halten sollen. Dies belegt der Umstand, dass sie von der Leitzentrale alarmiert wird. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Hierbei ist maßgeblich, dass es vorliegend nur um die Modalitäten der Genehmigung nach dem RettG NRW geht und daher lediglich die Hälfte des Wertes zugrundezulegen ist, der anzusetzen wäre, wenn es um die Verlängerung der Genehmigung ginge (15.000 Euro). Dieser Wert ist im Eilverfahren wiederum zu halbieren. 18 19