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Urteil

7 K 811/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das staatliche Sportwettenmonopol und die darauf gestützten Untersagungsbefugnisse sind nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) verfassungsgemäß und europarechtskonform ausgestaltet. • Der Beklagte durfte die gewerbliche Annahme und Vermittlung von Sportwetten untersagen, wenn der Veranstalter keine in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis besitzt (§§ 3, 4, 9 GlüStV; § 14 GlüStV AG NRW). • Ein einzelner Verstoß gegen Regelungen des GlüStV begründet nicht dessen Verfassungswidrigkeit; nur ein normatives Defizit mit effektiver Ineffektivität könnte dies ändern. • Bei teilweiser Erledigung ist das Verfahren insoweit einzustellen; die verbliebene Klage war unbegründet und abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit des Untersagungsbefehls wegen Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten • Das staatliche Sportwettenmonopol und die darauf gestützten Untersagungsbefugnisse sind nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) verfassungsgemäß und europarechtskonform ausgestaltet. • Der Beklagte durfte die gewerbliche Annahme und Vermittlung von Sportwetten untersagen, wenn der Veranstalter keine in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis besitzt (§§ 3, 4, 9 GlüStV; § 14 GlüStV AG NRW). • Ein einzelner Verstoß gegen Regelungen des GlüStV begründet nicht dessen Verfassungswidrigkeit; nur ein normatives Defizit mit effektiver Ineffektivität könnte dies ändern. • Bei teilweiser Erledigung ist das Verfahren insoweit einzustellen; die verbliebene Klage war unbegründet und abzuweisen. Der Kläger meldete Anfang Februar 2008 die Erweiterung seines Gewerbes in einer Betriebsstätte in H. um die Vermittlung von Sportwetten; diese Vermittlung erfolgte an einen Veranstalter mit Sitz in Malta. Der Beklagte erließ am 11. Februar 2008 eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung, die dem Kläger die gewerbliche Annahme und Vermittlung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen untersagte und bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhte. Der Kläger erhob Klage und begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung; zugleich suchte er vorläufigen Rechtsschutz. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Parteien die Sache hinsichtlich der auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckten Wirkung der Verfügung für erledigt; nur der an der Betriebsstätte lokal begrenzte Teil blieb strittig. Der Kläger rügte verfassungs- und europarechtswidrige Regelungen nach dem Bundesverfassungsgericht und dem EuGH sowie die fehlende Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 12 GG. • Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Parteien die Hauptsache hinsichtlich der landesweiten Wirkung für erledigt erklärt haben. • Für das übrig gebliebene Verfahren war maßgeblicher Zeitpunkt die mündliche Verhandlung; die Ordnungsverfügung war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht. • Rechtsgrundlage der Untersagung sind § 9 Abs.1 S.2, S.3 Nr.3 GlüStV; Sportwetten sind nach § 3 GlüStV Glücksspiele und unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 4 Abs.1 GlüStV i.V.m. § 14 GlüStV AG NRW. • Der vermittelte Veranstalter hatte keine in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis; nach § 3 Abs.4 GlüStV ist Veranstaltungsort auch dort, wo dem Publikum die Teilnahme ermöglicht wird, sodass die Erlaubnispflicht greift. • Der GlüStV und das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz erfüllen die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Ziele der Suchtprävention, Kanalisierung, Werbungseinschränkung und Kontrolle und beseitigen das frühere Regelungsdefizit. • Einzelne Verstöße gegen Vorschriften des GlüStV rechtfertigen nicht dessen Verfassungswidrigkeit; nur ein normatives Defizit mit dauerhaftem Vollzugsversagen könnte dies begründen, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen. • Europarechtlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken; einschlägige EuGH-Rechtsprechung lässt nationale Schutzmaßnahmen zu und bestätigt die Zulässigkeit differenzierter nationaler Regelungen zur Gefahrenabwehr. • Die Zwangsgeldandrohung ist gesetzeskonform und in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. • Die Kostenentscheidung beruht auf den VwGO-Regelungen; Quotelung folgt dem Verhältnis der Streitwertanteile, daher trägt der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten. Die Klage ist insoweit einzustellen, als die Parteien die landesweite Wirkung der Verfügung für erledigt erklärt haben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2008 war rechtmäßig, weil die vermittelten Sportwetten Glücksspiel im Sinne des GlüStV sind und der Veranstalter keine in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis besaß, sodass die Untersagung nach § 9 GlüStV gerechtfertigt war. Das staatliche Sportwettenmonopol sowie die Regelungen des GlüStV und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes erfüllen die verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen an Suchtprävention, Kanalisierung und Kontrolle. Die Zwangsgeldandrohung war rechtmäßig und verhältnismäßig. Der Kläger hat somit in der Hauptsache keinen Erfolg; er trägt drei Viertel der Kosten, der Beklagte ein Viertel.