Urteil
7 K 1959/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0120.7K1959.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin meldete im Januar 2008 in der Betriebsstätte I.----straße 325 in I1. das Gewerbe "Annahmestelle für Pferde- und Sportwetten" an; nach Feststellungen des Beklagten vom 4. Februar 2008 erfolgte die Sportwettenvermittlung an eine Firma mit Sitz in Österreich. 3 Daraufhin untersagte der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2008 der Klägerin, ohne Erlaubnis einer nordrhein-westfälischen Behörde Sportwetten anzubieten, zu vermitteln und dafür zu werben und forderte sie gleichzeitig auf, das Anbieten, Vermitteln und Werben in dieser Betriebsstätte innerhalb von 2 Tagen nach Zustellung - diese erfolgte am 6. Februar 2008 - einzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld von 20.000 EUR angedroht. 4 Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin am 8. Februar 2008 Klage, die das Gericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 abwies - 7 K 705/08 - (nicht rechtskräftig). Gleichzeitig suchte sie um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde durch Beschluss der Kammer vom 7. April 2008 abgelehnt (7 L 179/08); die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. Februar 2009 zurück (4 B 680/08). 5 Da die Klägerin die Sportwettenvermittlung zunächst nicht einstellte, setzte der Beklagte mit der hier streitigen Verfügung vom 27. Februar 2008, zugestellt am 1. März 2008, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 30.000 EUR an. 6 Hiergegen hat die Klägerin am 1. April 2008 Klage erhoben. 7 Während des Klageverfahrens hat der Beklagte erklärt, das Zwangsgeld sei wegen der dann erfolgten Einstellung der Sportwettenvermittlung nicht beigetrieben worden und werde auch nicht mehr beigetrieben; deshalb werde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, sondern um gerichtliche Entscheidung gebeten. 8 Sie beantragt deshalb weiterhin schriftsätzlich, 9 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Februar 2008 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 19. Januar 2010 auf den Einzelrichter über-tragen worden; die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-akte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (BA 1) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Da die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 15 Die Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unzulässig (geworden). Da der Beklagte mit Schriftsätzen vom 6. und 7. Januar 2010 mitgeteilt hat, dass die hier streitige Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 27. Februar 2008 bisher nicht vollstreckt worden ist und aus ihr auch nicht mehr vollstreckt werden wird, fehlt für die Fortsetzung der Klage das Rechtsschutzinteresse. Da sich die Klägerin der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist ihre Klage als unzulässig abzuweisen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 17