Leitsatz: Zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft gemäß § 27a BVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können im Einzelfall auch die Kosten für die Erneuerung verbrauchten Teppichbodens gehören. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juli 2008 verpflichtet, dem Kläger 550,00 EUR für die Anschaffung und Verlegung neuen Teppichbodens zu bewilligen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 7/8, der Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen für die Anschaffung neuen Teppichbodens für die Wohnung des Klägers. Der am 0. November 0000 geborene Kläger ist versorgungsberechtigt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Er erhält für sich und seine Ehefrau laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG. Das Ehepaar bewohnt seit 1990 eine Mietwohnung (rund 51 qm) im Haus L. -T. -Str. 1 in H. zu einem monatlichen Mietzins von 464 EUR (davon 150 EUR Heizkostenpauschale und 80 EUR übrige Nebenkosten). Die Wohnung wurde ursprünglich von der Vermietergesellschaft mit einem PVC-Boden ausgestattet, den der erste Mieter aufgrund der Abnutzung später entfernte und durch Teppichboden ersetzte. Bei ihrem Einzug übernahmen die Eheleute den vorhandenen Teppichboden, der im Jahr 2000 wiederum durch den jetzt verlegten Teppichboden ersetzt wurde. Am 17. April 2008 übersandte der Kläger dem Beklagten einen Kostenvoranschlag vom 20. Februar 2008 in Höhe von 4.540,24 EUR für eine Wohnungsrenovierung einschließlich Erneuerung des Teppichbodens im Wohn- und Schlafzimmer sowie im Flur. In einem ergänzenden Schreiben vom 30. Juni 2008 führte er aus, die letzten Renovierungsarbeiten seien im Jahr 2000 durchgeführt worden. Mit Bescheid vom 15. Juli 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führt er aus, dass gem. § 27a Satz 2 BVG für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt die Bestimmungen der §§ 27 ff des Sozialgesetzbuches - 12. Buch - (SGB XII) entsprechend gelten. Danach seien einmalige Beihilfen nur noch in den Fällen des § 31 Abs. 1 SGB XII möglich. Die Renovierungsbeihilfe sei hiervon nicht umfasst. Die erforderlichen Geldmittel seien demnach aus der Regelleistung anzusparen. Möglich sei auch die Gewährung eines zinslosen Darlehns gem. § 37 SGB XII. Der Kläger hat am 15. August 2008 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, er habe zumindest einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen für die Erneuerung des Teppichbodens im Wohnzimmer sowie im Flur. Sein Anspruch ergebe sich aus § 27a BVG i.V.m. § 29 SGB XII als Leistung für die Unterkunft. Die Erneuerung sei notwendig, weil die vorhandenen Böden stark abgenutzt seien. Die Anschaffung sei nicht aus der Regelleistung anzusparen, denn dies sei mit dem enthaltenen Betrag von rund 5 EUR monatlich nicht möglich. Soweit der Kläger ursprünglich mit der vorliegenden Klage auch die Bewilligung von Leistungen für die Renovierung der Wohnung im Übrigen gemäß der Leistungsdarstellung im Kostenvoranschlag vom 20. Februar 2008 begehrte, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juli 2008 zu verpflichten, ihm eine Renovierungsbeihilfe in Höhe von 550,00 EUR für die Neuverlegung eines Teppichbodens zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Teppichbodens seien aus der Regelleistung zu bestreiten. Zwar habe das Bundessozialgericht die Renovierungskosten als Kosten der Unterkunft anerkannt und dabei auch die Erforderlichkeit der Anschaffung eines Teppichbodens im Rahmen einer Einzugsrenovierung bejaht. Der vorliegende Fall sei damit aber nicht vergleichbar, denn es handele sich um den Ersatz von bereits vorhandenem Teppichboden. Im Übrigen habe der Kläger seinen Bedarf verschuldet, indem er bei Einzug in die Wohnung im Jahr 1990 nicht auf einer Entfernung des Teppichbodens und einer Erneuerung des PVC-Bodens durch den Vermieter bestanden habe. Ein Wohnen auf diesem Bodenbelag sei durchaus zumutbar und zur Erneuerung im Falle der Abnutzung wäre dann der Vermieter verpflichtet gewesen. Die Berichterstatterin hat gem. § 87 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Teppichbodens in der Wohnung des Klägers. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 4. Dezember 2009 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte, Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im noch verbleibenden Umfang ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid vom 15. Juli 2008 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gem. § 27a BVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung einer Renovierungsbeihilfe in Höhe von 550,00 EUR für die Neuverlegung eines Teppichbodens. Gem. § 27a BVG ist ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. Der Kläger ist als Beschädigter im Sinne des BVG grundsätzlich leistungsberechtigt. Die in § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geregelte Übernahme der Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen umfasst auch die hier geltend gemachten Kosten für die Ersatzbeschaffung unbrauchbar gewordenen Teppichbodens. 1. Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht nur die laufenden Miet- und Nebenkosten, sondern auch einmalige Beihilfen für erforderliche Schönheitsreparaturen, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R-, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2009 - L 7 SO 1131/07 -, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 33/07 -, Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2007 - S 45 (24) SO 62/06 -, jeweils zitiert nach JURIS, sowie die Kosten für eine Einzugsrenovierung, vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R -, zitiert nach JURIS. Diese Kosten sind nicht von der Regelleistung gem. § 20 SGB II bzw. § 28 SGB XII abgedeckt. Zwar ist der der Bestimmung der Regelleistung zu Grunde liegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zu entnehmen, dass Anteile für "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" eingeflossen sind. Die Höhe der monatlichen Leistung von 5,48 EUR, vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 a.a.O., bzw. 4,84 EUR, vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, a.a.O., spricht aber dafür, dass damit nur Aufwendungen des Mieters für kleinere Reparaturen, etwa die Beseitigung kleinerer Schäden, gemeint sind, nicht aber die regelmäßig mit hohem Kostenaufwand verbundenen Schönheitsreparaturen. Vgl. BSG a.a.O. Auch die Kosten für eine Ersatzbeschaffung von Teppichboden können zu den Kosten der Unterkunft gehören. (Zur Erforderlichkeit im Einzelfall vgl zu 2.) Da die regelmäßig höheren Beträge für Renovierungskosten nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus der Regelleistung angespart werden können und insoweit im SGB XII ausdrücklich keine einmaligen Beihilfen vorgesehen sind, spricht dies für eine erweiterte Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dahingehend, dass von den laufenden Kosten der Unterkunft auch alle einmaligen Aufwendungen umfasst sind, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen, vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER -, zitiert nach JURIS. Auch das BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O., erkennt ausdrücklich auch die Beschaffung von Teppichboden im Rahmen der erforderlichen Einzugsrenovierung an. Nach Auffassung der Kammer kann dann aber nichts anderes gelten, wenn in einer schon bewohnten Wohnung der vorhandene Teppichboden durch jahrelange Abnutzung unbrauchbar geworden ist. Soweit die Vertreterin des Beklagten in der Erörterung die Auffassung vertreten hat, § 31 Abs. 1 Ziffer 1 SGB XII sei die gesetzliche Wertung zu entnehmen, dass solche Kosten nur im Falle eines Erstbezugs einer Wohnung übernommen werden könnten, im Umkehrschluss eine Ersatzbeschaffung vom Gesetz also nicht vorgesehen sei, überzeugt dies nicht. Die benannte Norm befasst sich nicht mit der Renovierung von Wohnraum, sondern mit der Erstausstattung, d.h. mit der Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O. 2. Einmalige Beihilfen als Kosten der Unterkunft sind nach der oben benannten Rechtsprechung des BSG aber nur dann zu erbringen, wenn entweder der Mieter gegenüber dem Vermieter zur Durchführung der Renovierungsmaßnahme verpflichtet ist ("Schönheitsreparatur") oder die Maßnahme tatsächlich erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit im jeweiligen Einzelfall sicherzustellen. Unter erstgenanntem Aspekt kann der Kläger die Übernahme der Kosten für eine Ersatzbeschaffung des Teppichbodens nicht verlangen. Zum einen wird nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung die Erneuerung von Teppichboden nicht zu den Schönheitsreparaturen sondern zu den dem Vermieter obliegenden Instandhaltungsarbeiten gezählt, vgl. z.B. Oberlandesgericht Hamm, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 22. März 1991 - 30 REMiet 3/90 -, Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2003 - I-10 U 46/03, 10 U 46/03 -, jeweils zitiert nach JURIS. Zum anderen ist er aufgrund einer unwirksamen Regelung im Mietvertrag der Vermieterin gegenüber auch nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die Anschaffung eines neuen Teppichbodens im Wohnzimmer und im Flur der Wohnung ist aber erforderlich, um die Bewohnbarkeit der Räume für den Kläger und seine Ehefrau sicherzustellen. Die grundsätzliche Abnutzung des vorhandenen Teppichbodens und der Erneuerungsbedarf in diesen Räumen ist nach der Inaugenscheinnahme durch die Berichterstatterin am 4. Dezember 2009 und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Wohnzimmer ist im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall die Verlegung eines Teppichbodens als erforderlicher Bedarf zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung anzuerkennen. Gem. § 27a Satz 2 BVG ist bei der Gestaltung der Hilfeleistung auf die besondere Lage der Beschädigten Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört es auch, die besonderen Bedürfnisse des oftmals älteren Personenkreises in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Klageverfahren ist daher zu berücksichtigen, dass ältere Personen wie der 74-jährige Kläger und seine 72-jährige Ehefrau typischerweise kälteempfindlich sind, so dass ein wärmender Bodenbelag, der auch geeignet erscheint zusätzlich zur Wärmedämmung und damit zur Senkung der hohen Heizkosten beizutragen, angemessen erscheint. Soweit die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, eine Umfrage im näheren Kollegenkreis habe ergeben, dass eine Ausstattung mit einem PVC-Boden durchaus üblich und damit auch für die Eheleute T1. zumutbar sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen sind die Lebensverhältnisse dieses im Arbeitsleben stehenden und damit deutlich jüngeren Personenkreises mit den Lebensumständen des Klägers nicht vergleichbar. Zum anderen hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass die Kosten für die Anschaffung eines geeigneten PVC-Bodens nicht hinter den vom Gericht zu Grunde gelegten Kosten für die Anschaffung eines Teppichboden zurückbleiben. Wenn also der grundsätzliche Erneuerungsbedarf mit einem Bodenbelag nicht streitig ist und die Anschaffungskosten für einen Teppichboden gegenüber dem PVC-Boden vergleichbar sind, dann spricht nichts dagegen, in Würdigung der oben genannten besonderen Bedürfnisse des Klägers im vorliegenden Fall auch die Anschaffung eines Teppichbodens als angemessen anzuerkennen. Gleiches gilt für die vom Kläger gewünschte Verlegung eines Teppichbodens im Flur. Hier mag auch die Neuverlegung eines PVC-Bodens zweckmäßig erscheinen. Aus den vorstehenden Gründen kann aber dem Gestaltungswunsch des Klägers Raum gegeben werden, zumal auch aus der Verwendungsdauer der bisher in der Wohnung verlegten Teppichböden kein Argument für die zwingende Verlegung eines PVC-Bodens abgeleitet werden kann. 3. Auch § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach derjenige keine Hilfe erhält, der die erforderliche Leistung von anderen erhalten kann, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der Kläger kann die Ersatzbeschaffung des neuen Bodenbelags im Wohnzimmer und im Flur nicht von der Vermietergesellschaft erhalten. Zwar gehört die Ausstattung einer Wohnung mit einem zum Wohnen geeigneten Bodenbelag grundsätzlich zu den Pflichten des Vermieters. Die Vermieterin hatte die Wohnung jedoch bei Errichtung des Wohnhauses mit einem PVC-Belag ausgestattet, den der Vormieter entfernte und durch einen Teppichboden ersetzte. Indem die Eheleute T1. sich bei ihrem Einzug im Jahr 1990 für eine Übernahme des Teppichbodens entschieden und diese Gestaltung auch beibehielten, können sie eine Erneuerung des von ihnen gewählten und gestalteten Bodenbelages nicht mehr von der Vermieterin verlangen. Dem entsprechend hat die Vermieterin in ihrem Schreiben vom 18. August 2009 eine Kostenübernahme auch eindeutig abgelehnt. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die in diesem Schreiben getroffenen Feststellungen zur Erforderlichkeit eines neuen Bodenbelags in der Wohnung mit den Feststellungen des Gerichts hierzu nicht übereinstimmen. 4. Soweit die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, der Kläger habe den Bedarf schuldhaft herbeigeführt, weil er bei Einzug in die Wohnung im Jahr 1990 nicht auf einer Entfernung des Teppichbodens und einer Erneuerung des PVC-Bodens durch den Vermieter bestanden habe, steht dies dem Anspruch des Klägers aus mehreren Gründen nicht entgegen. Für die Kammer erscheint es fernliegend, dass ein die Wohnung beziehender Mieter vorhandenen Teppichboden entfernt, um dann auf vom Vermieter verlegten PVC-Boden zu wohnen. Dies gilt erst recht mit Blick auf die vom Beklagten angeführte Zielrichtung eines solchen Verhaltens, nämlich den Ersatz des Bodenbelags in der Zukunft durch die Vermieterin. Ein solche Überlegung setzt die rechtlich nicht einfache Durchdringung der Pflichtenverteilung zwischen Mieter und Vermieter voraus und kann juristisch nicht geschulten Personen nicht abverlangt werden. Das vom Beklagten in Bezug genommene Verhalten bei Einzug des Klägers in die Mietwohnung kann ihm aber auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die Anerkennung eines Hilfebedarfs i.S.d. SGB XII zumindest grundsätzlich unabhängig ist von Verschuldensfragen. 5. Die Kosten für die Ersatzanschaffung des Teppichbodens sind einschließlich des anfallenden Arbeitslohns anzuerkennen, da den Eheleuten T1. altersbedingt eine Selbstvornahme nicht möglich ist. Unter Würdigung der Angaben im Kostenvoranschlag vom 20. Februar 2008 und Berücksichtigung der örtlichen Marktlage erscheint der Kammer unter entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Betrag von 550 EUR angemessen. Die Angemessenheit dieser in der mündlichen Verhandlung erörterten Kosten ist zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.540,24 EUR gemäß dem Kostenvoranschlag vom 20. Februar 2008 und einem Obsiegen des Klägers mit einem Teilbetrag von 550 EUR errechnet sich die im Tenor angegebene Kostenquotelung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.