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Urteil

14 K 1900/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2009:1124.14K1900.08.00
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Leitsätze

Die Festsetzungsverfügung ist Teil der Verwaltungsvollstreckung, ihr kommt daher, anders als der Grundverfügung, keine Titelfunktion für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme zu, die einer Erledigung der Verfügung durch deren Vollzug entgegen steht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzungsverfügung ist Teil der Verwaltungsvollstreckung, ihr kommt daher, anders als der Grundverfügung, keine Titelfunktion für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme zu, die einer Erledigung der Verfügung durch deren Vollzug entgegen steht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer eines blauen Opel Manta, der seit dem 28. Mai 1998 nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassen und auf einem Privatgrundstück abgestellt war. Nachdem er ihn zuvor angehört hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 11. November 2004, dem Kläger am 12. November 2004 zugestellt, dazu auf, das Fahrzeug einem zugelassenen Verwertungsbetrieb zuzuführen, da es sich um in Altfahrzeug im Sinne des Altfahrzeuggesetzes handele. Gleichzeitig drohte er für den Fall des Nichtbefolgens die Ersatzvornahme an. Mit Bescheid vom 7. Januar 2005, zugestellt am 11. Januar 2005 wurde die Ersatzvornahme festgesetzt. Am 24. Januar 2005 wurde das Fahrzeug auf Veranlassung des Beklagten abgeschleppt. Hiergegen legte der Kläger am 8. Februar 2004 Widerspruch ein und führte aus, das Fahrzeug solle restauriert und wieder zugelassen werden. Mit auf das Kreislaufwirtschafts- / Abfallgesetz - Krw-/AbfG - gestützter Ordnungsverfügung vom 16. März 2005 forderte der Beklagte den Kläger dazu auf, das bei der Abschleppfirma eingelagerte Fahrzeug verschrotten zu lassen. Hiergegen legte der Kläger am 30. März 2005 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2006 half die Bezirksregierung B. dem Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzungsverfügung vom 7. Januar 2005 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers gegen die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung vom 16. März 2005 zurück, da das Fahrzeug unter den Abfallbegriff des Krw-/AbfG falle. Unter dem 31. März 2006 machte der Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers einen Vergleichsvorschlag zur Lösung des Angelegenheit. Eine einvernehmliche Lösung kam jedoch nicht zustande, da der Bevollmächtigte den Kläger nicht erreichen konnte. Am 22. November 2006 setzte der Beklagte die in der abfallrechtlichen Ordnungsverfügung vom 16. März 2006 angedrohte Ersatzvornahme fest. Hiergegen legte der Kläger am 5. Dezember 2006 Widerspruch ein. Unter dem 29. Dezember 2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dem Widerspruch gegen die Festsetzung keine aufschiebende Wirkung zukomme, so dass beabsichtigt sei, das Fahrzeug am 10. Januar 2007 zu verwerten. Am 16. Januar 2007 wurde der Pkw verschrottet. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2007 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 22. November 2006 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger am 13. Dezember 2006 Klage beim Amtsgericht I. erhoben, zu deren Begründung er ausführte, dass es sich bei dem Pkw um ein betriebsbereites und wertvolles Liebhaberfahrzeug gehandelt habe, bei dem lediglich die Kotflügel demontiert worden seien. Der Kläger habe beabsichtigt, den Wagen zu restaurieren, lediglich die notwendigen Ersatzteile seien schwierig zu beschaffen gewesen. Der Klage fügt er als Anlage eine an das erkennende Gericht adressierte Klageschrift vom 20. April 2006 bei, welche den als Leistungs- und Gebührenbescheid bezeichneten Bescheid vom 16. März 2005 betrifft. Er beantragt schriftsätzlich, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, den Bescheid vom 22. November 2006 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 14. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Das Amtsgericht I. hat die Klage mit Beschluss vom 10. Januar 2008 an das erkennende Gericht verwiesen, wo sie am 28. März 2008 eingegangen ist. Der Kläger wurde durch Verfügung vom 28. März 2008 ergebnislos aufgefordert mitzuteilen, unter welchem Aktenzeichen die seiner Klage beigefügte Klageschrift anhängig gewesen sei, da ein entsprechender Klageeingang beim erkennenden Gericht nicht festgestellt werden konnte. Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. November 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Entscheidungsgründe: Die Entscheidung erfolgt gemäß Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2009 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Gericht ist nicht gehindert, in Abwesenheit des Klägers oder seines Bevollmächtigten zu entscheiden. In der Terminsladung ist der Hinweis enthalten, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da sich die Festsetzungsverfügung mit der Durchführung der Ersatzvornahme erledigt hat. Unabhängig davon ist sie jedenfalls unbegründet, denn die angefochtene Festsetzung der Ersatzvornahme erweist sich jedenfalls als rechtmäßig. Die hier allein streitgegenständliche Festsetzungsverfügung vom 22. November 2006 hat sich bereits vor der Klageerhebung am 28. März 2008 in der Hauptsache erledigt, da das Fahrzeug ausweislich der Verwaltungsvorgänge schon am 10. Januar 2007 verwertet wurde, so dass ein irreversibler Zustand eingetreten ist. Die mit dem schriftsätzlich gestellten Klageantrag begehrte Aufhebung der Festsetzungsverfügung hat deshalb keinerlei unmittelbare Rechtsfolgen mehr und ist daher sinnlos geworden. Die Festsetzungsverfügung ist Teil der Verwaltungsvollstreckung, ihr kommt daher anders als der Grundverfügung keine Titelfunktion für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme zu, die einer Erledigung entgegen steht. Vgl. zur (Nicht)Erledigung der Grundverfügung Bundesverwaltungsgericht -BVerwG -, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, Juris, Soweit ersichtlich besteht auch kein schützenswertes Interesse des Klägers an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Festsetzungsverfügung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Weder aus dem Klagevorbringen noch aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr oder aufgrund eines Rehabilitationsinteresses. Als Fortsetzungsfeststellungsinteresse käme hier allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festsetzung vom 22. November 2006 zur Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche aus § 39 Ordnungsbehördengesetz NRW - OBG - oder der allgemeinen Amtshaftung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - in Betracht. Da sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt vorliegend jedoch bereits lange vor der Klageerhebung erledigt hat, entspricht es der Prozessökonomie, dass ein Interesse des Klägers an der Klärung dieser Vorfrage eines möglichen, gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg (vgl. § 43 OBG) durchzusetzenden Ersatzanspruchs, kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen kann. Insoweit ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er seine Ersatzansprüche gegebenenfalls unmittelbar auf dem insoweit eröffneten Zivilrechtsweg geltend machen muss und dort alle rechtlichen Aspekte des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen sind (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG), somit auch die Rechtmäßigkeit der angeordneten Verwertung des Fahrzeugs. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist ein solcher Ersatzanspruch bislang nicht geltend gemacht worden. Ob ein solcher Anspruch in der Sache besteht, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang und braucht deshalb hier nicht weiter geprüft zu werden. Unabhängig von den vorgehenden Ausführungen zur Zulässigkeit hat die Klage auch dann keinen Erfolg, wenn davon auszugehen wäre, dass sich die streitgegenständliche Festsetzungsverfügung nicht in der Hauptsache erledigt hätte, denn die streitgegenständliche Festsetzung der Ersatzvornahme war rechtmäßig. Die Zwangsmittelfestsetzung vom 22. November 2006 beruht auf den § 55 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein - Westfalen (VwVG). Da der Kläger der Ordnungsverfügung bis zur Festsetzung des Zwangsmittels nicht nachgekommen ist, liegen sowohl die formellen als auch die materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsmittels am 22. November 2006 vor. Darauf, ob die der Festsetzung zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 16. März 2005 rechtmäßig war oder nicht, kommt es aufgrund der durch die zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft bestehenden Vollziehbarkeit der Verfügung nicht an. Die Ordnungsverfügung vom 16. März 2005 wurde ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Zustellungsurkunde am 17. März 2005 durch Einwurf in den Briefkasten des Klägers unter der Anschrift T. . 18 in I. zugestellt. Der Bevollmächtigte des Klägers legte am 30. März 2005 Widerspruch gegen diese Ordnungsverfügung ein. Dieser Widerspruch ist durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 21. März 2006 als unbegründet zurückgewiesen worden. Dieser Widerspruchsbescheid nennt im Tenor zwar einen Widerspruch vom 30.03.2006 gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 16.03.2006, befasst sich in seiner Begründung jedoch der Sache nach offensichtlich mit der oben genannten Ordnungsverfügung vom 16.03.2005 und dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 30. März 2005. Bereits der Umstand, dass der Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006 datiert, legt nahe, dass es sich bei der Jahreszahl 2006 um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Ein Leistungs- und Gebührenbescheid vom 16. März 2006 ist in den Verwaltungsvorgängen darüber hinaus nicht vorhanden. Dieser Widerspruchsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem Eingangsstempel auf dem der hier anhängigen Klage als Anlage beigefügten Exemplar am 23. März 2006 zugegangen. Die der Klage ebenfalls beigefügte Klageschrift vom 20. April 2006 ist allerdings beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nie eingegangen. Aufgrund der eingetretenen Bestandskraft der Ordnungsverfügung ist die Frage, ob es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein wertvolles Liebhaberfahrzeug, oder aber um ein nach dem Abfallrecht zu entsorgendes Altfahrzeug handelt, Zur Abgrenzung vgl. OVG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 24. August 2009 - 8 A 10623/09 -, Juris und DVBl 2009, 1326 (nur Leitsatz), vorliegend nicht mehr relevant. Die Androhung der Ersatzvornahme war mit der Grundverfügung verbunden und ist dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden. Dass die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in der Androhung nicht benannt wurden, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Da der Kläger der Aufforderung das Fahrzeug zu entsorgen nicht innerhalb der gesetzten Frist und auch nach der Ankündigung der Verwertung nicht nachgekommen ist, liegen auch die materiellen Voraussetzungen der Zwangsmittelfestsetzung vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.