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Urteil

7 K 429/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:1111.7K429.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit Ordnungsverfügung vom 8. Juni 2006 untersagte der Beklagte dem Kläger, der seit 1. März 2006 den Betrieb einer Sportwettenannahmestelle angemeldet hatte, unter anderem, ab dem siebten Kalendertag nach Zustellung in der Wettannahmestelle I. -C. -Straße 38-40 in F. Sportwetten anzubieten, zu vermitteln oder die Einrichtungen hierfür bereitzustellen. Mit dem Ablauf des sechsten Kalendertages nach Zustellung seien deshalb die technischen Einrichtungen, die dem Abschluss oder der Vermittlung von Sportwetten dienen, abzubauen und aus den Betriebsräumen zu entfernen. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet und dem Kläger für den Fall, dass er nach Ablauf der Frist weiterhin Sportwetten anbietet, vermittelt oder die Einrichtungen hierfür bereitstellt und die technischen Einrichtungen nicht abgebaut hat, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht. 3 Gegen diese Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte beim erkennenden Gericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 10. Juli 2006 abgelehnt - 7 L 954/06 -, die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20. November 2006 zurückgewiesen - 4 B 1526/06 -. 4 Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 zurück; Klage wurde nicht erhoben. 5 Bei einer örtlichen Überprüfung am 9. Mai 2007 wurden Wettprogramme an der Theke und im Kopierer gefunden, die nach Auskunft eines Angestellten für Internetkunden seien, damit diese über Internetanbieter Wetten abschließen könnten; er nehme keine Wetten an. Tippzettel waren nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass auch das Auslegen von Wettprogrammen als Teil der Wettvermittlung von der rechtskräftigen Untersagungsverfügung erfasst sei. Sollte dem nicht in Zukunft nachgekommen werden, sei er gehalten, das angedrohte Zwangsgeld von 10.000 EUR festzusetzen. Bei einer weiteren Überprüfung am 23. September 2007 ergaben sich keine Hinweise auf Wettvermittlungen. 6 Am 25. Oktober 2007 erklärte eine Person, die anonym bleiben wollte, zu Protokoll des Beklagten, dass im Betrieb des Klägers weiterhin Sportwetten über das Internet angeboten und vermittelt würden und machte weitere Angaben zu den Einzelheiten der Vermittlung. 7 Im Rahmen einer Jugendschutzkontrolle wurde der Betrieb am 24. November 2007 erneut überprüft. Dabei wurden ein PC-Terminal hinter der Theke sowie in den Papierkörben Wettangebotslisten und Spielquittungen gefunden und sichergestellt. Auf den Spielquittungen war eine Anschrift in C1. -L. angegeben. Ein Drucker für Spielquittungen stand versteckt unter der Theke, ebenso befanden sich hier die dazugehörigen Papierrollen. Der verantwortliche Angestellte sowie weitere Anwesende bestritten jedoch, dass gewettet würde. 8 Daraufhin setzte der Beklagte mit der hier streitigen Verfügung vom 14. Dezember 2007, zugestellt am 22. Dezember 2007, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000 EUR an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in den Räumlichkeiten I. -C. -Straße 38 - 40 würden unverändert Sportwetten an ein in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassenes Unternehmen vermittelt. Dies ergebe sich aus den örtlichen Überprüfungen am 9. Mai und 24. November 2007 sowie dem anonymen Hinweis eines Bürgers vom 25. Oktober 2007. 9 Daraufhin hat der Kläger am 22. Januar 2008 Klage erhoben. 10 Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass die Zwangsgeldfestsetzung nicht auf beweis- und verwertbaren Tatsachen, sondern auf bloßen Vermutungen beruhe. Zunächst komme einer anonymen Anzeige kein Beweiswert zu. Hinsichtlich der Nutzung des PC-Terminals gebe es nur Vermutungen. Die vorgefundenen Spielquittungen seien offenbar aus L. und hätten sich in Mülleimern befunden; davon habe er keine Kenntnis. Was der Beklagte zu späteren Zeiten und in anderen Räumlichkeiten festgestellt haben wolle, sei unerheblich. Im Übrigen seien das Sportwettengesetz und der Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtswidrig und deshalb nichtig; das Zwangsgeld dürfe deshalb nicht vollstreckt werden. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten vom 14. Dezember 2007 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, die Feststellungen vom 24. November 2007 reichten aus, um das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Die große Menge vorgefundener Wettscheine und Quittungen, die sich nicht nur im Papierkorb befunden hätten, sondern im Betrieb verteilt gewesen seien, stünden in Bezug zu den ausgelegten Wettprogrammen. Dafür sprächen auch der Quittungsdrucker und seine Ausdrucke, die sich in Ablagekörben befunden hätten. Den zunächst anonymen Zeugen habe er inzwischen benannt; seine Angaben seien so detailliert gewesen, dass keine Zweifel an der Richtigkeit bestünden. Spätere Feststellungen belegten im Übrigen, dass der Kläger sich auch weiterhin nicht an die Sportwettenuntersagung gehalten habe. Eine weitere Zwangsgeldfestsetzung über 20.000 EUR sei bisher aber nicht zugestellt worden. 16 Der Kläger hat sein Gewerbe im Dezember 2008 rückwirkend zum 30. Oktober 2008 abgemeldet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 7 L 954/06 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist unbegründet. Die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes vom 14. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 20 Das Gericht nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen es im Grundsatz folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Im Hinblick auf das Klagevorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Beklagten gegen die vollziehbare Ordnungsverfügung vom 8. Juni 2006 verstoßen hat, indem er in der Wettannahmestelle I. -C. -Straße 38 - 40 Sportwetten vermittelt hat. So fand der Beklagte bereits bei einer Überprüfung des Betriebs am 9. Mai 2007 Wettprogramme an der Theke und im Kopierer. Ein Angestellter erklärte, diese seien für Internetkunden, damit diese über Internetanbieter Wetten abschließen könnten. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle des Betriebes am 24. November 2007 stellte der Beklagte fest, dass sich ein PC-Terminal hinter der Theke befand. Ferner waren eine große Anzahl handschriftlicher Wettscheine und Spielquittungen sowie einige Wettangebotslisten nicht nur in den Papierkörben, sondern im ganzen Betrieb verteilt. Die vorgefundenen Quittungen und Wettscheine lauteten über Wetten, die in den aufgefundenen Wettprogrammen angeboten wurden. Darüber hinaus stand ein Drucker für Spielquittungen versteckt unter der Theke, ebenso die dazugehörigen Papierrollen. Ausdrucke des Quittungsdruckers befanden sich auch in Ablagekörben neben dem Drucker. Aufgrund der Vielzahl der dargestellten Feststellungen ist es lebensfern, dass das PC-Terminal nicht zum Vermitteln der Sportwetten genutzt worden sein soll. Angesichts der hier in Rede stehenden Tätigkeit des Vermittelns, und nicht des Veranstaltens von Sportwetten ist unerheblich, dass auf den sichergestellten Spielquittungen eine Anschrift in C1. -L. angegeben war. Sind bereits die in den örtlichen Überprüfungen getroffenen Erkenntnisse ausreichend, um das Vermitteln von Sportwetten im Betrieb des Klägers festzustellen, bedarf es keiner Klärung, inwieweit der - zunächst anonymen - Anzeige vom 25. Oktober 2007 ein Beweiswert zukommen kann. 21 Unbeachtlich ist auch, dass sich bei einer weiteren örtlichen Überprüfung der Betriebsstätte am 23. September 2007 keine Hinweise auf eine Wettvermittlung ergeben haben. Mit der unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 8. Juni 2006 ausgesprochenen Untersagung, Sportwetten anzubieten, zu vermitteln oder die Einrichtungen hierfür bereitzustellen, ist eine Unterlassungspflicht begründet worden. Der in der Ordnungsverfügung enthaltene Zusatz, dass deshalb die technischen Einrichtungen, die dem Abschluss oder der Vermittlung von Sportwetten dienen, abzubauen und aus den Betriebsräumen zu entfernen seien, dient lediglich der Konkretisierung dieser Unterlassungspflicht. Die Pflicht zur Unterlassung hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger ihr kurzzeitig Folge geleistet hat. Vielmehr handelt es sich um eine dauerhafte Pflicht, die darauf angelegt ist, den Pflichtigen von Wiederholungen abzuhalten. 22 Indem der Kläger vorträgt, das Sportwettengesetz und der Glücksspielstaatsvertrag seien verfassungs- und europarechtswidrig und deshalb nichtig, macht er materielle Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 8. Juni 2006 geltend. Von einer Nichtigkeit der Grundverfügung geht die Kammer nicht aus. 23 Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 11. November 2009 - 7 K 1609/07 -. 24 Die weitere Vollstreckung des Zwangsgeldes war auch nicht gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2, 1. Alternative des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - ausgeschlossen. Wie dargelegt, begründet Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 8. Juni 2006 eine Unterlassungspflicht. Liegt ein Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot vor, darf ein Zwangsgeld selbst dann noch beigetrieben werden, wenn eine weitere Zuwiderhandlung gegen die Verfügung - wie hier infolge der Einstellung des Betriebes - nicht mehr möglich ist (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2). Entscheidend ist allein, dass der Verstoß gegen die vollziehbare Ordnungsverfügung - wie hier - nach der Androhung und während der Zeit, in der das Verbot noch galt, erfolgt ist. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 20. September 1992 - 4 A 3840/91 -, NWVBl. 1993, 194 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 4 B 2150/06 -. 26 Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 EUR bestehen dem Grunde und der Höhe nach keine Bedenken. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 28