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Urteil

9 K 2449/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO muss der Geselle neben mehrjähriger Tätigkeit vier Jahre in einer tatsächlich leitenden Stellung tätig gewesen sein. • Leitende Stellung setzt eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder wesentlichem Betriebsteil voraus; bloße Anleitungstätigkeit auf Baustellen genügt nicht. • Nach § 7b Abs. 1a HwO ist zu prüfen, ob betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse durch die Berufserfahrung vermittelt wurden; bei fehlendem Nachweis kann die Regelvermutung widerlegt sein.
Entscheidungsgründe
Keine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO mangels leitender Stellung und betrieblicher Kenntnisse • Für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO muss der Geselle neben mehrjähriger Tätigkeit vier Jahre in einer tatsächlich leitenden Stellung tätig gewesen sein. • Leitende Stellung setzt eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder wesentlichem Betriebsteil voraus; bloße Anleitungstätigkeit auf Baustellen genügt nicht. • Nach § 7b Abs. 1a HwO ist zu prüfen, ob betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse durch die Berufserfahrung vermittelt wurden; bei fehlendem Nachweis kann die Regelvermutung widerlegt sein. Der Kläger, seit 1988 ausgebildeter Tischler, war bis April 2006 über 17 Jahre bei der Firma H. beschäftigt. Er beantragte zum 12.01.2007 bei der Beklagten eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, um zum 01.02.2007 einen eigenen Betrieb zu eröffnen. Die Kreishandwerkerschaft und die Beklagte sahen die erforderliche leitende Tätigkeit nicht als nachgewiesen an; der Antrag wurde mit Bescheid vom 25.10.2007 abgelehnt und der Widerspruch am 06.05.2009 zurückgewiesen. Der Kläger räumte ein, auf Baustellen als Vorarbeiter tätig gewesen zu sein, berief sich auf Weisungsbefugnis und höhere Vergütung sowie auf Gespräche mit Kunden und Materialbestellungen. Die Beklagte und ein vernommener Zeuge bestätigten jedoch, dass die Tätigkeit des Klägers überwiegend der eines erfahrenen Gesellen entsprach, die Meister die Baustellen regelmäßig überwachten und der Kläger kaum in kaufmännische oder organisatorische Betriebsaufgaben eingebunden war. • Rechtliche Voraussetzungen: § 7b Abs.1 HwO verlangt neben sechs Jahren Tätigkeit vier Jahre in leitender Stellung; leitende Stellung erfordert eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in Betrieb oder wesentlichem Betriebsteil. • Indizien für Leitungsfunktionen sind u.a. selbständige Entscheidungen in wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten, Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern, eigenverantwortliche Akquisition, Angebotserstellung mit Kalkulation und entsprechende Stellung im Betrieb. • Auslegung und Gesetzeszweck: Die Gesetzesänderung verschärfte die Voraussetzungen; maßgeblich sind tatsächliche eigenverantwortliche Kompetenzen, nicht bloße routinemäßige Vorarbeiteraufgaben. • Tatsächliche Feststellungen: Zeugenaussagen und Unterlagen zeigen, dass der Kläger allenfalls als erfahrener Geselle/’eine Art Vorarbeiter’ einzelne Baustellen organisierte, keine formalen Weisungsbefugnisse hatte und in Materialdisposition, Angebotskalkulation, Kundenakquisition und betrieblicher Organisation nicht wesentlich eingebunden war. • Erforderliche Zusatzkenntnisse: Nach § 7b Abs.1a HwO gilt nur dann regelmäßig, dass betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse durch Berufserfahrung nachgewiesen sind; hier ist diese Regelvermutung zu widerlegen, weil entsprechende Tätigkeiten nicht vorlagen und der Kläger keinen anderweitigen Nachweis erbrachte. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises einer leitenden Stellung und fehlender betrieblicher/kaufmännischer Kenntnisse besteht kein Anspruch auf Erteilung der Ausübungsberechtigung; die Ablehnungsbescheide waren rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht die für vier Jahre erforderliche leitende Stellung innegehabt hat, da seine Tätigkeiten überwiegend denen eines erfahrenen Gesellen entsprachen, er keine formalen Weisungsbefugnisse gegenüber der Belegschaft ausübte und nicht substantiiert in Angebotserstellung, Materialdisposition, Kundenakquisition oder betrieblicher Gesamtorganisation eingebunden war. Zudem konnte die Regelvermutung des § 7b Abs.1a HwO nicht greifen, weil die für eine selbständige Betriebsführung notwendigen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nicht konkret nachgewiesen wurden. Deshalb war die ablehnende Entscheidung der Behörde rechtmäßig; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.