Urteil
7 K 2302/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0923.7K2302.07.00
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Im März 2005 und erneut im März 2006 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten nach den Voraussetzungen für eine Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft F. teilte die Beklagte dieser am 1. Februar 2006 mit, dass der Kläger bzw. die "J. J1. - und T. " nicht als geeignete Stelle anerkannt sei. 3 Einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stellte der Kläger dann am 15. August 2006 unter der Firmierung "J1. - & T. T1. S. " mit mehreren Anlagen. Dabei gab er u.a. an, seine Firma sei seit Dezember 2004 gewerblich tätig und er wolle einen juristischen Mitarbeiter als "qualifizierte Fachkraft" einstellen. In den Anlagen waren 4 u.a. "Organisationsregelungen der Dienst- und Fachaufsicht", "Beschreibung der technischen, organisatorischen und räumlichen Ausstattung" und die "Konzeption" beschrieben. Mit weiterem Schreiben vom 29. August 2006 nahm er ausführlich zu der fachlichen Qualifikation der einzustellenden Person des Herrn G. Stellung. 5 Mit Schreiben vom 31. August 2006 bestätigte die Beklagte den Antragseingang und erbat weitere Informationen zur Krankheits- und Urlaubsvertretung, zur Längerfristigkeit der geplanten Tätigkeit durch Vorlage eines Finanzierungsplans, zum Konzept und den zu erhebenden Gebühren; weiter sollte der Arbeitsvertrag vorgelegt und näher dargelegt werden, was genau die bisherige Tätigkeit gewesen sei und worin die bisherige Unterstützung der Antragsteller bei den durchgeführten Insolvenzverfahren bestanden habe. 6 Mit Schreiben vom 31. August 2006 beschrieb Rechtsanwalt R. die insolvenzrechtliche Tätigkeit des Herrn G. für seine Kanzlei von Januar 2001 bis Dezember 2004. Mit Schreiben vom 7. September 2006 überreichte der Kläger auch den Entwurf eines Arbeitsvertrages mit Herrn G. Mit Schreiben vom 8. September 2006 machte der Kläger Vorbehalte gegenüber einigen Anforderungen der Beklagten geltend, übermittelte aber weitere Angaben zum Finanzierungsplan und den geplanten Gebühren und legte eine "Konzeption für die Tätigkeit nach der Anerkennung" vor. Mit Schreiben vom 25. September 2006 übersandte er eine Bestätigung für die Urlaubsvertretung durch eine Rechtsanwaltskanzlei und forderte die Beklagte auf, dafür eine Rechtsgrundlage zu benennen und die Anerkennung nunmehr auszusprechen. 7 Mit Datum vom 22. September 2006 legte der Kläger beim Dienstvorgesetzten des Sachbearbeiters Beschwerde wegen der Anforderung nicht gerechtfertigter Unterlagen und verzögerter Bearbeitung ein; diese wurde mit Schreiben vom 26. September 2006 zurückgewiesen, da die Auffassungen des Sachbearbeiters geteilt würden. 8 Mit Bescheid vom 27. September 2006, abgesandt am 4. Oktober 2006, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zusammenfassend heißt es, dass die gemäß § 2 Abs. 1 Ziff.1 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung i.V.m. den Richtlinien erforderliche Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters nicht als nachgewiesen angesehen werden könne, da nach Aktenlage davon auszugehen sei, dass die Beratungsstelle bereits seit Bestehen ohne Rechtsgrundlage und wider besseres Wissen im Bereich der J1. - und T. tätig sei. Es sei auch fraglich, ob die Unterschiede zwischen Schuldner- und Insolvenzberatung beachtet würden und alle im Verbraucherinsolvenzverfahren erforderlichen Tätigkeiten angeboten werden sollten oder könnten. Auch sei offenbar nicht bekannt, dass die Bearbeitung von Regelinsolvenzverfahren von der Anerkennung als Verbraucherinsolvenzberatungsstelle nicht umfasst sei. Ebenso sei eine Verfahrensbevollmächtigung nicht zulässig. Die Vorlage lediglich eines Entwurfs eines Arbeitsvertrages reiche weder für den Nachweis einer Dauerhaftigkeit der Stelle noch einer Person mit ausreichender praktischer Erfahrung aus. Auch die Finanzierung (sowohl der Einnahmen wie der Kosten) und die Gebührenaufstellung seien nicht plausibel. 9 Mit Schreiben vom 28. September 2006 reichte der Kläger einen Finanzierungs- und einen Liquiditätsplan, mit Schreiben vom 29. September 2006 eine Aufstellung der beabsichtigten Gebühren ein. Mit weiterem Schreiben vom 29. September 2006 nahm er nochmals zu seiner bisherigen Tätigkeit Stellung. Alle diese Schreiben gingen am 29. September 2006 und damit vor Absendung des ablehnenden Bescheides bei der Beklagten ein. 10 Mit ausführlichem Schreiben an das zuständige Ministerium vom 10. Oktober 2006 legte der Kläger die Problematik der Bearbeitung seines Antrages durch die Beklagte aus seiner Sicht dar; dieses verwies ihn jedoch auf das zulässige Rechtsmittel. 11 In der Zwischenzeit war gegen den Kläger durch Urteil des Amtsgerichts F. vom 7. September 2006 wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz im Zeitraum August/Dezember 2005 eine Geldbuße von 240 EUR festgesetzt worden (39 OWi 29 Js 228/06 OWi - 165/06). 12 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 legte der Kläger am 18. Oktober 2006 Widerspruch ein, den er mit Schriftsatz vom 8. Juni 2007 zusammengefasst wie folgt begründete: Er habe mit seinem Schreiben vom 29. September 2006 hinreichend die Fragen zu seinen bisherigen und nach Anerkennung zukünftigen Tätigkeiten beantwortet, so dass die erforderliche Zuverlässigkeit nachgewiesen sei. Auch sei durchaus fraglich, ob § 305 InsO Beratungen der Regelinsolvenz ausschließe. Sollte dies aber doch so sein, werde er sich daran halten. Für die Vorlage eines Betriebskonzeptes gebe es im Übrigen keine rechtliche Grundlage. Natürlich solle die Stelle, wie schon vorgetragen, auf Dauer eingerichtet werden; dies belege nunmehr auch der zum 1. Oktober 2006 geschlossene Arbeitsvertrag mit Herrn G. Auch das zitierte OWi-Verfahren stehe der Zuverlässigkeit nicht entgegen. Zwar sei zutreffend, dass er einmal eine unzulässige Rechtsberatung durchgeführt habe; dies habe er aber eingesehen und halte sich an das Verbot. In Konsequenz dessen werde ja vorliegend die Anerkennung beantragt. Abgesehen davon sei er nicht vorbestraft und die Qualität seiner Beratung habe mit dem einmaligen Rechtsverstoß nichts zu tun. Letztlich trete zum Januar 2008 das Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft, das keine strafrechtlichen Sanktionen bei unerlaubter Rechtsberatung mehr vorsehe; aus dieser Wertung des Gesetzgebers sei zu entnehmen, dass ein solcher Verstoß auch kein Kriterium für eine vermeintliche Unzuverlässigkeit sein könne. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, da er offenbar seit Beginn seines Gewerbes im Jahre 2004 J1. - und T. und damit unzulässige Rechtsberatung durchgeführt habe, wie auch die Verurteilung durch das Amtsgericht F. belege. Dabei sei ihm als ehemaligem Insolvenzsachbearbeiter bekannt, dass Verbraucherinsolvenzberatung nur eine anerkannte Stelle betreiben dürfe. Offensichtlich sei der jetzige Antrag nur im Hinblick auf das OWi-Verfahren gestellt worden. Auch verzichte zwar das ohne-hin erst in der Zukunft geltende Rechtsdienstleistungsgesetz darauf, einen Bußgeldtatbestand zu normieren, es lasse aber keinen Zweifel daran, dass unerlaubte Rechtsberatung aus Gründen des Verbraucherschutzes auch künftig wenn auch mit anderen Mitteln sanktioniert werden müsse. 14 Daraufhin hat der Kläger am 15. August 2007 die vorliegende Klage erhoben. 15 Zur Begründung trägt er unter Darstellung seiner bisherigen Arbeitsweise zusammengefasst vor, dass er lediglich T. einschließlich einer psycho-sozialen Betreuung und keine Rechtsberatung geleistet habe. Lediglich die dem OWi-Verfahren zu Grunde liegende Handlung sei einmalig eine unzulässige Rechtsberatung gewesen; die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten seien unzutreffende Spekulationen. Dies könne er auch durch zahlreiche Rechtsanwälte belegen, die mit ihm zusammenarbeiteten und die er bei erforderlicher Rechtsberatung seinen Kunden empfehle. Hätten diese oder auch Inkassobüros unzulässige Rechtsberatung festgestellt, wären sicherlich weitere Anzeigen eingegangen. Selbst das Inkassobüro, das das OWi-Verfahren eingeleitet habe, arbeite weiter mit ihm zusammen. Aus all dem könne eine persönliche Unzuverlässigkeit nicht abgeleitet 16 werden. Die Beklagte gehe insoweit auch von einem falschen Maßstab aus. Wie aus den Ausführungsgesetzen anderer Bundesländer zu ersehen sei, müssten schon erhebliche Verbrechen oder Vergehen wie Straftaten gegen das Eigentum oder das Vermögen oder Urkunds- und Bestechungsdelikte im Raum stehen, nicht aber ein einmaliger Verstoß gegen eine Zulassungsvorschrift. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. September 2006 und ihres Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2007 zu verpflichten, ihn als geeignete Stelle i.S. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO antragsgemäß anzuerkennen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung verweist sie zunächst auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass der Kläger auch bisher schon ständig unzulässige Rechtsberatung betrieben habe, selbst wenn man nur von seinen eigenen Angaben ausginge; denn die Tätigkeit gewerblicher Schuldenregulierer sei als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aufzufassen. Darüber hinaus sei die Darstellung seiner beschränkten Tätigkeiten nicht glaubhaft. Schon seine Firmierung erwecke den Eindruck, Schuldner- und Insolvenzberatung anzubieten; nur daran und nicht an psycho-sozialer Betreuung seien auch potentielle Kunden interessiert. Auch die Einstellung eines Volljuristen als Mitarbeiter mache nur bei tatsächlich rechtsberaten-der Tätigkeit einen Sinn. Die Behauptung, bei erforderlicher Rechtsberatung die Kunden an Anwälte zu verweisen, sei für die Kunden ohne jeden Wert, weil sie dann zweimal zahlen müssten. Im Übrigen könne T. nicht in einen nicht-rechtsberatenden und einen rechtsberatenden Teil aufgeteilt, sondern nur als Einheit verstanden werden; ansonsten wäre dies eine unzulässige Konstruktion zur Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes. Die Zuverlässigkeit nur bei gewichtigen Straftaten zu verneinen, greife zu kurz, wie auch einem Urteil des VG Mainz zu entnehmen sei. Vorliegend sei entscheidend, dass der Kläger seit 2004 Schuldner- und Insolvenzberatung wissentlich ohne eine Erlaubnis betreibe und auch durch das Bußgeld-Verfahren nicht davon abgehalten worden sei, seine rechtswidrige Tätigkeit fortzusetzen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen OWi-Akte der Staatsanwaltschaft F. Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Anerkennung; der streitige Bescheid der Beklagten vom 27. September 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 Die förmliche Anerkennung als geeignete Stelle ist nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderlich. Danach hat der Schuldner, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anstrebt, u.a. eine Bescheinigung, ausgestellt von einer geeigneten Person oder Stelle, beizubringen, aus der sich ergibt, dass die außergerichtlichen Einigungs-versuche mit den Gläubigern fehlgeschlagen sind. Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung als geeignete Stelle i.S. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht in der Insolvenzordnung selbst geregelt, vielmehr können gemäß dem letzten Halbsatz dieser Vorschrift die Länder bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind. 26 Die entsprechenden Regelungen zu den formellen und materiellen Anerkennungsvoraussetzungen sind im Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - AGInsO - enthalten. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGInsO ist eine Stelle von der nach § 3 zuständigen Behörde u.a. nur dann anzuerkennen, wenn deren Betreiber und Leiter zuverlässig ist. 27 28 Die Kammer geht davon aus, dass die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung, die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 - 4 AGInsO genannt sind, vom Kläger jedenfalls erfüllt werden können. Sie sieht allerdings dessen persönliche Zuverlässigkeit als nicht gegeben an, weshalb ein Anspruch auf Anerkennung als geeignete Stelle ausscheidet. 29 Der Begriff der (berufsrechtlichen) Zuverlässigkeit bezeichnet ein Instrument sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr. Der Ausschluss unzuverlässiger Bewerber hat demgemäß präventiven Charakter und dient der Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl. Unzuverlässigkeit im Sinne der Bestimmungen ist dabei - in Anlehnung an entsprechende Begrifflichkeiten in anderen, auch berufsrechtlichen Bestimmungen (vgl. etwa § 35 Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung) - anzunehmen, wenn bei prognostischer Betrachtung auf Grund einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit, des Gesamtverhaltens und der Lebensumstände des Betreffenden unter Berücksichtigung der Eigenart des Berufs nicht die Gewähr besteht, dass dieser in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2009 - 13 A 2569/06 - juris, Rdnr. 22 m.w.N. 31 Die zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit erlassenen Richtlinien im Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 3. Juli 1998 (MBl. 1998, 963), die in Ziff. 3.1.2 Folgendes vorsehen: 32 "Als zuverlässig gelten Personen, die in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und bei denen keine schwerwiegenden und keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen oder Verfahren anhängig sind.", 33 sind nach Auffassung der Kammer nicht darauf ausgerichtet, den Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit erschöpfend zu beschreiben. Sie werden dem o.a. Prognosemaßstab in Bezug auf die angestrebte Tätigkeit nicht gerecht. Die Zuverlässigkeit des Leiters einer in der Insolvenzberatung tätigen Stelle setzt vielmehr - neben den in den Verwaltungsvorschriften genannten Anforderungen - jedenfalls voraus, dass der Bewerber Gewähr dafür bietet, dass er die Aufgaben der T. in jeder Hinsicht ordnungsgemäß durchführt. Dazu gehört, dass er die Berufspflichten, die mit seiner Tätigkeit verbunden sind, stets gewissenhaft einhält. Unter Berücksichtigung der Schutzrichtung der Vorschriften über das Privatinsolvenzverfahren ist dabei ein strenger Maßstab geboten. Durch die Zulassung nur geeigneter Stellen sollen wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Die Berater stehen in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden, die wegen ihrer finanziellen Notlage besonderer Beratung bedürfen, die nur von erfahrenen, geschulten und persönlich zuverlässigen Personen gewährleistet wird. 34 vgl. ähnlich: VG Aachen, Urteil vom 9. Februar 2005, - 3 K 354/04 -, Rdnr. 36 ff; VG Kassel, Beschluss vom 11. September 2008 - 5 L 1137/08.KS -, Rdnr. 5, sämtl. juris. 35 Die Prognose, dass der Bewerber die persönliche Zuverlässigkeit mitbringt, ist nach diesen Grundsätzen nur dann gerechtfertigt, wenn er schon im Vorfeld der Betätigung die hierfür geltenden Regeln beachtet, namentlich eine mit der T. verbundene rechtsberatende Tätigkeit nicht aufnimmt, bevor er die Anerkennung als geeignete Stelle erreicht hat. 36 Durch das Kriterium der Zuverlässigkeit des Betreibers und Leiters soll insbesondere verhindert werden, dass die Notlage der Schuldner ausgenutzt wird und ihnen weitere, vermeidbare Belastungen auferlegt werden, die dem Ziel der Entschuldung entgegenstehen. Da bei privaten Unternehmen, die eine solche Anerkennung beantragen, auch eigene wirtschaftliche Vorteile des Beratungsunternehmens angestrebt werden, kommt es hier auf die ausreichende Balance der Interessen des Unternehmers einerseits und des hilfesuchenden Schuldners andererseits besonders an. Gewähr für die hierfür notwendige Seriosität bietet aber gerade derjenige nicht, der unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften mit der schuldnerberatenden Tätigkeit beginnt, ohne das Anerkennungsverfahren durchgeführt zu haben. Denn damit zeigt er, dass er seine eigenen wirtschaftlichen Interessen über diejenigen der Allgemeinheit und des jeweiligen Schuldners an einer ordentlichen T. stellt. 37 Das ist hier beim Kläger der Fall. Die Kammer geht davon aus, dass er nicht nur in dem mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 7. September 2006 (39 OWi 29 Js 228/06 Owi-165/06) erfassten Fall aus dem Jahre 2005 unerlaubte Rechtsberatung im Rahmen der T. vorgenommen hat, sondern dass er fortlaufend 38 seit Beginn seiner selbständigen "J1. - und T. " gegen das Rechtsberatungs- bzw. jetzt (ab 1. Juli 2008) Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Zu einer - erlaubnispflichtigen - Rechtsberatung gehört nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere auch die Regulierung fremder Schulden, da eine solche Tätigkeit ihrer Natur nach darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten und zu verändern. 39 vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85 - , juris, Rdnr. 17 m.w.N. . 40 Eine solche schuldenregulierende Tätigkeit übt der Kläger seit Jahren aus. Darauf weist nicht nur die zum o.a. Ordnungswidrigkeitenverfahren gereichte Formular-Vollmacht hin, die die Befugnis zu Verhandlungen mit Gläubigern umfasst, sondern auch die dort vorgelegte Korrespondenz mit Gläubigern, die standardisierte Formulierungen und eindeutig rechtliche Ausführungen ausweist, wie z.B.: "hiermit darf ich Ihnen anzeigen, dass Frau ... mich mit der Regulierung ihrer Finanzangelegenheiten betraut hat ... Im Namen und im Auftrag ... muss ich Ihnen mitteilen, dass nach hier vorgenommener Prüfung Frau ... zahlungsunfähig ist ... Ich möchte betonen, dass Frau ... nach den hier vorliegenden Informationen über keinerlei pfändbares Vermögen verfügt. Eine Zwangsvollstreckung wäre daher sinnlos. Hierauf weise ich hin, um mögliche Kosten eines Vollstreckungsversuchs zu verhindern. Diese Kosten wären nicht notwendig im Sinne von §§ 788, 91 ZPO und daher auch von Ihnen zu tragen ..." (Gerichtsakte 39 OWi VRs (165/06), Staatsanwaltschaft F. , Bl. 9 f). 41 Es wäre lebensfremd, wenn man annähme, dass der Kläger ausschließlich im Falle dieser Schuldnerin so verfahren hätte, im Übrigen sich aber auf die Ordnung und Sichtung der Unterlagen eines Schuldners beschränken würde, wie er vorgibt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die bezeichneten Dokumente, die eine rechtsberatende Tätigkeit belegen, nur ganz ausnahmsweise in dem dem Bußgeld-verfahren zugrundeliegenden Fall verwendet worden sind. Vielmehr betont er nachhaltig, auch gegenwärtig noch mit dem seinerzeit die Anzeige erstattenden Inkassounternehmen zusammenzuarbeiten. 42 Auch die Verfahrensweise, den Schuldnern Vollmachten eines in E. ansässigen Rechtsanwaltes vorzulegen, der die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausstellt, ohne dass die Schuldner diesen selbst auswählen oder aufsuchen, legt die Schlussfolgerung nahe, dass der Kläger umfassend die Schuldenberatung und -regulierung im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens übernimmt und sich des Rechtsanwaltes als Stelle bedient, die die notwendige Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausstellt. Damit schaltet er diesen quasi als Erfüllungsgehilfen ein, weshalb es sich nach außen als einheitliche Tätigkeit des Klägers selbst darstellt. 43 vgl. dazu: BGH, a.a.O., Rdnr. 21 f. 44 Das belegt auch der Umstand, dass der Rechtsanwalt dafür - damals wie heute - lediglich eine Gebühr von rd. 25,-- EUR erheben soll, mit der eine Rechtsberatung nicht abgegolten wäre. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2009 eindrücklich geschildert, wie er diese Verfahrensweise inzwischen durch Vermietung von Räumen in seinem Hause an einen Rechtsanwalt rationalisiert hat, der nunmehr die abschließende Bescheinigung ausstellt und sich sogar hinsichtlich der Kosten für diese Bescheinigung gebührenmäßig (Abrechnung über Beratungshilfe oder nicht) mit diesem abspricht. 45 Dass der Kläger selbst bereits geraume Zeit Bedenken hinsichtlich seiner Tätigkeit hatte, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er die Beklagte schon 2005 telefonisch nach den Voraussetzungen der Anerkennung gefragt hat und 2006 erneut - ohne dass er zwischenzeitlich einen entsprechenden Antrag gestellt hätte - um Antragsformulare nachgesucht hat. 46 Die Kammer geht daher insgesamt davon aus, dass der Kläger - entgegen seinen Bekundungen, mit denen er überwiegend nur die Zulässigkeit seines Handelns betont - fortlaufend gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes bzw. des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstoßen hat, weshalb ihm die Zuverlässigkeit für die beantragte Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO fehlt. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 48