Urteil
7 K 2302/07
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Anerkennung als geeignete Stelle nach §305 Abs.1 Nr.1 InsO ist die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers Leitervoraussetzung.
• Persönliche Zuverlässigkeit ist prognostisch anhand der gesamten Persönlichkeit und des bisherigen Verhaltens zu beurteilen; fortlaufende unerlaubte Rechtsberatung schließt Zuverlässigkeit aus.
• Die Beurteilung der Zuverlässigkeit kann sich aus Verwaltungsrichtlinien und der konkreten Schutzrichtung des Privatinsolvenzverfahrens ergeben; ein strenger Maßstab ist geboten.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Anerkennung als geeignete Stelle wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit • Für die Anerkennung als geeignete Stelle nach §305 Abs.1 Nr.1 InsO ist die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers Leitervoraussetzung. • Persönliche Zuverlässigkeit ist prognostisch anhand der gesamten Persönlichkeit und des bisherigen Verhaltens zu beurteilen; fortlaufende unerlaubte Rechtsberatung schließt Zuverlässigkeit aus. • Die Beurteilung der Zuverlässigkeit kann sich aus Verwaltungsrichtlinien und der konkreten Schutzrichtung des Privatinsolvenzverfahrens ergeben; ein strenger Maßstab ist geboten. Der Kläger beantragte die Anerkennung seiner Stelle als geeignete Stelle nach §305 Abs.1 Nr.1 InsO. Die Behörde forderte ergänzende Unterlagen zu Personal, Finanzierung, Vertretung und Tätigkeitsumfang an. Vor Antragstellung und während der Prüfung hatte der Kläger bereits seit 2004 gewerblich Schuldner- und Insolvenzberatung betrieben; ein Bußgeld wegen unerlaubter Rechtsberatung aus 2005 lag vor. Der Kläger legte Arbeitsvertragentwurf, Finanzierungs- und Liquiditätsplan sowie Konzepte vor und widersprach der Ablehnung. Die Behörde lehnte mit dem Hinweis ab, die persönliche Zuverlässigkeit des Leiters sei nicht nachgewiesen, weil der Kläger offenbar fortlaufend unerlaubt rechtsberatend tätig gewesen sei. Der Kläger klagte auf Verpflichtung zur Anerkennung; das Gericht stellte die Sachlage fest und berücksichtigte die Verwaltungsrichtlinien und einschlägige Rechtsprechung. • Rechtliche Grundlage der Anerkennung ergibt sich aus §305 Abs.1 Nr.1 InsO und der landesrechtlichen Ausführungsvorschrift (AGInsO); danach ist Zuverlässigkeit des Betreibers nach §2 Abs.1 Nr.1 AGInsO Voraussetzung. • Begriff der Zuverlässigkeit ist als prognostisches Sicherheitsinstrument zu verstehen; zu prüfen ist die gesamte Persönlichkeit, das Gesamtverhalten und die Lebensumstände in Bezug auf die Berufsausübung. • Aufgrund der Schutzrichtung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist ein strenger Maßstab anzulegen: Berater müssen Gewähr dafür bieten, ihre Pflichten gewissenhaft und dauerhaft zu erfüllen. • Feststellungen des Gerichts: konkrete Dokumente und Korrespondenz belegen schuldnerregulierende, damit erlaubnispflichtige Rechtsberatungen; Vorlage von Vollmachten, standardisierte Schreiben und wiederholte Zusammenarbeit mit Inkassounternehmen sprechen für fortgesetzte rechtsberatende Tätigkeit. • Die Praxis, eine Rechtsanwaltssignetur für formale Bescheinigungen einzusetzen und hierfür geringe Gebühren zu verlangen, zeigt, dass der Kläger die Beratung praktisch selbst durchführt und nur die formale Bescheinigung Dritter nutzt, was die fehlende Zuverlässigkeit stützt. • Die nachgereichten Unterlagen (Vertragsentwurf, Finanzpläne) reichten nicht, um die prognostische Zweifel auszuräumen; das einmalige Bußgeldverfahren ist zudem Teil eines Gesamtbildes fortlaufender Verstöße. • Folge: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Anerkennung, der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig; die Klage ist abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Ablehnung der Anerkennung, weil der Kläger nach der Gesamtwürdigung aufgrund fortdauernder unerlaubter rechtsberatender Tätigkeiten seine persönliche Zuverlässigkeit als Betreiber einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle nicht darlegt. Die Behörde durfte daher den Antrag nach §2 Abs.1 Nr.1 AGInsO zurückweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen.