Urteil
7 K 1563/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0907.7K1563.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist seit 1. Februar 2007 in C. mit dem Gewerbe Zimmerei im Holzsystembau" gemeldet. 3 Mit Schreiben vom 28. April 2008 regte die I. Krankenkasse eine Gewerbeuntersagung an, weil Sozialversicherungsbeiträge für dort beschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 2.187,01 EUR aufgelaufen seien, deren Beitreibung vergeblich versucht worden sei. 4 Daraufhin ermittelte der Beklagte u.a., dass zu Lasten der Klägerin weitere Rückstände beim Finanzamt C. -Mitte in Höhe von rd. 20.094 EUR, bei der Vereinigten °°° von rd. 4.190 EUR , bei der Stadt C. von rd. 1010 EUR und bei der T. -C1. von rd. 14.068 EUR aufgelaufen waren. 5 Nach Anhörung der Klägerin sagte diese zunächst zu, die notwendigen Erklärungen abgeben und Zahlungen leisten zu wollen; konkrete Ratenzahlungsvereinbarungen seien auch getroffen. Daraufhin setzte der Beklagte das Verfahren zunächst bis zum 20. Oktober 2008 aus. 6 Nachdem der Beklagte im Zuge der wiederaufgenommenen Ermittlungen bis Februar 2009 erfuhr, dass Steuererklärungen nicht vorgelegt worden seien und die Rückstände dort auf rd. 47.698 EUR, bei der Zusatzversorgungskasse des C2. AG auf rd. 18.235, bei der °°° auf rd. 3.762 EUR und bei der Stadt C. auf rd. 1.574 EUR angestiegen waren, untersagte er der Klägerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 2. März 2009 die angemeldete und jede andere gewerbliche selbständige oder leitende Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. 7 Daraufhin hat die Klägerin am 2. April 2009 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 15. Juni 2009 zurückgewiesen (7 L 331/09). 8 Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Forderung der T. -C1. ein Guthaben in Höhe von rd. 7.816 EUR gegenüberstehe. Im Übrigen seien in ihrem Unternehmen 5 Mitarbeiter beschäftigt, die im Falle der Gewerbeschließung arbeitslos würden. 9 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 10 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. März 2009 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid 14 Das Gericht hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 L 331/09 informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; er lag Anfang Juni 2009 bei über 48.000 EUR. Bei der °°° belief sich der Rückstand auf rd. 4.255 EUR, bei der T. C1. rd. 19.200 EUR, abzüglich eines Guthabens von rd. 8.000 EUR, bei der °°° rd. 930 EUR und bei der °°° rd. 1520 EUR, ferner bestanden Gewerbesteuerrückstände von weiterhin rd. 1.754 EUR. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der des Verfahrens 7 L 331/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (Beiakte Heft 1). 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin des- halb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Untersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe sowie auf Vertretungsfälle erstreckt werden. 19 Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung 20 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 - 21 Anfang März 2009 erfüllt. Insoweit verweist die Kammer zur weiteren Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und ergänzend des Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 L 331/09 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). 22 Selbst im Verlauf des Klageverfahrens - auch nicht nach der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - ist kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt worden, so dass eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. Vielmehr sind die Rückstände offenkundig weiter angestiegen und sind weiterhin Erklärungen nicht abgegeben worden. 23 Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 24 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294. 25 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 26