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Beschluss

12 L 848/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme der Ernennung kann die Rechtswirkung eines bestehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte aufheben. • Ist in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung gegen die Rücknahme der Ernennung wiederhergestellt worden und umfasst diese Entscheidung auch die Berechtigung zur Dienstführung, verliert ein zuvor ausgesprochenes Dienstverbot seine eigenständige Bedeutung. • Ein Feststellungsantrag ist entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, wenn die tatsächliche Situation der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer vergleichbaren Regelung entspricht. • Bei der Prüfung des Fortbestands eines Dienstverbots sind maßgeblich die Regelung des § 63 LBG NRW a.F. und die Entscheidungslage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Wirkung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Dienstverbot (Beigeordneter) • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme der Ernennung kann die Rechtswirkung eines bestehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte aufheben. • Ist in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung gegen die Rücknahme der Ernennung wiederhergestellt worden und umfasst diese Entscheidung auch die Berechtigung zur Dienstführung, verliert ein zuvor ausgesprochenes Dienstverbot seine eigenständige Bedeutung. • Ein Feststellungsantrag ist entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, wenn die tatsächliche Situation der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer vergleichbaren Regelung entspricht. • Bei der Prüfung des Fortbestands eines Dienstverbots sind maßgeblich die Regelung des § 63 LBG NRW a.F. und die Entscheidungslage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist Beigeordneter; gegen ihn erging am 00. Januar ein Bescheid, der ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagte. Die Bürgermeisterin bestätigte mit Verfügung vom 0. August, dass das Dienstverbot weiterbestehe. In einem anderen Eilverfahren (12 L 721/09) stellte das Gericht am 5. August die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers wieder her. Nach dieser Entscheidung wollte der Antragsteller seinen Dienst wieder aufnehmen. Er beantragte beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Bescheid in der vom 0. August bestätigten Fassung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, hilfsweise die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung; die Behörde berief sich weiterhin auf ihr Vollziehungsrecht. Die Frage war, ob und inwieweit die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im anderen Verfahren das Dienstverbot aufhebt. • Verfahrenstyp und Antrag: Das Begehren ist als entsprechender Feststellungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, weil die tatsächliche Situation der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem anderen Verfahren vergleichbar ist. • Rechtslage nach Landesbeamtengesetz: Nach § 63 Abs. 1 LBG NRW a.F. kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte untersagt werden; dieses Verbot ist eine Sofortmaßnahme und endet längstens bis zur endgültigen Entscheidung über Maßnahmen wie die Rücknahme der Ernennung. • Folge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Der Beschluss vom 5. August 2009 hat dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte die Grundlage für die Zukunft entzogen, weil die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch die Berechtigung zur Dienstführung umfasst. • Vollziehung und Suspensiveffekt: Aufgrund des begrenzten Suspensiveffekts der Beschwerde gemäß § 149 Abs. 1 VwGO und der nicht eingeschränkten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das beschließende Gericht darf das Dienstverbot derzeit nicht (auch nicht teilweise) vollzogen werden. • Interessenabwägung: Selbst sofern eine separate Interessenabwägung nach § 63 LBG a.F. vorzunehmen wäre, ergäben die Überlegungen des Beschlusses vom 5. August zu Gunsten des Antragstellers, dass eine sofortige Vollziehung der Rücknahme der Ernennung nicht erforderlich ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde gemäß GKG festgesetzt. Der Antrag wurde als Feststellungsantrag zugelassen und begründet beschlossen: Der Bescheid vom 00. Januar in der Fassung der Verfügung vom 0. August entfaltet nach der Entscheidung des Gerichts vom 5. August 2009 im Verfahren 12 L 721/09 keine Rechtswirkungen mehr. Der Antragsteller darf daher ab sofort wieder seinen Dienstgeschäften nachgehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Diese Entscheidung stützt sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rücknahme der Ernennung und die damit verbundenen Rechtsfolgen für das Dienstverbot.