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Beschluss

7 L 571/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung zur Widerrufung der öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen ist ausreichend zu begründen, wenn die Behörde konkrete Gefährdungen des öffentlichen Vertrauens in die Sachkunde der Sachverständigen darlegt. • Eine nachträgliche Überprüfung und ein Widerruf der öffentlichen Bestellung sind zulässig, wenn berechtigte Zweifel an der besonderen Sachkunde bestehen und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre (§ 49 Abs.2 VwVfG NRW i.V.m. § 36 GewO). • Ein Fachgremium darf als beratendes Prüfinstrument eingesetzt werden; dessen Bewertung unterliegt gerichtlicher Überprüfung, die im Eilverfahren summarisch erfolgen kann. • Die Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO kann zugunsten der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausfallen, wenn die Widerrufsentscheidung voraussichtlich rechtmäßig ist und die öffentlichen Interessen das Interesse des Betroffenen überwiegen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßiger Widerruf und sofortige Vollziehung der öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung zur Widerrufung der öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen ist ausreichend zu begründen, wenn die Behörde konkrete Gefährdungen des öffentlichen Vertrauens in die Sachkunde der Sachverständigen darlegt. • Eine nachträgliche Überprüfung und ein Widerruf der öffentlichen Bestellung sind zulässig, wenn berechtigte Zweifel an der besonderen Sachkunde bestehen und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre (§ 49 Abs.2 VwVfG NRW i.V.m. § 36 GewO). • Ein Fachgremium darf als beratendes Prüfinstrument eingesetzt werden; dessen Bewertung unterliegt gerichtlicher Überprüfung, die im Eilverfahren summarisch erfolgen kann. • Die Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO kann zugunsten der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausfallen, wenn die Widerrufsentscheidung voraussichtlich rechtmäßig ist und die öffentlichen Interessen das Interesse des Betroffenen überwiegen. Der Antragsteller war als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig. Die Antragsgegnerin überprüfte seine besondere Sachkunde nach Zweifeln an zwei seiner Gutachten und ließ ihn vor einem Fachgremium schriftlich und mündlich prüfen sowie Arbeitsproben einreichen. Auf dieser Grundlage widerrief die Behörde die öffentliche Bestellung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller suchte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung, rügte Verfahrensmängel, Befangenheit des Fachgremiums und Unverhältnismäßigkeit der Prüfungspflichten. Das Gericht prüfte zulässigkeit, Erfolgsaussichten und die Interessenabwägung und berücksichtigte dabei die Bedeutung des Instituts der öffentlichen Bestellung für die Allgemeinheit. • Zulässigkeit: Der Antrag war nach § 80 Abs.5 VwGO zulässig; mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO liegt nahe, weshalb die Ordnungsverfügung nicht bestandskräftig ist. • Begründung der sofortigen Vollziehung: Die Behörde hat konkret dargelegt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die besondere Sachkunde öffentlich bestellter Sachverständiger gefährdet ist, wenn ein Sachverständiger weiter tätig wäre, obwohl er die nötige Sachkunde nicht mehr besitzt. • Rechtliche Grundlagen: Rücknahme/Widerruf richten sich nach § 23 SVO i.V.m. § 49 Abs.2 Nr.3 VwVfG NRW; Voraussetzung der Bestellung nach § 36 GewO (Nachweis besonderer Sachkunde). • Prüfverfahren und Zulässigkeit: Das Fachgremium war als beratendes Gremium ohne eigene Prüfungsordnung zulässig; die Anforderung, sich auch bei langjähriger Bestellung einer erneuten Sachkundeüberprüfung zu unterziehen, verletzt Art.12 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nicht. • Bewertung der Sachkunde: Die eingereichten Arbeitsproben und die schriftliche (56/100 Punkte bei 66 Mindestpunkten) sowie mündliche Prüfung zeigten erhebliche sachliche Mängel und mangelnde Nachvollziehbarkeit bei Gutachten, fehlende Grundlagenangaben und Überschreitung fachlicher Kompetenz in Teilen, sodass die Behörde zu Recht die fehlende besondere Sachkunde annahm. • Keine Verfahrensfehler: Kein Anhalt für Befangenheit oder sonstige Ermessensfehler; die Behörde hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage gering und die Gefährdung des öffentlichen Interesses überwiegt die privaten Nachteile des Antragstellers, da dieser weiter als freier Sachverständiger tätig bleiben kann. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der öffentlichen Bestellung. Die Antragsgegnerin durfte die Bestellung widerrufen, weil bei summarischer Prüfung berechtigte Zweifel an der besonderen Sachkunde des Antragstellers vorliegen und ohne Widerruf das öffentliche Vertrauen gefährdet wäre (§ 49 Abs.2 VwVfG NRW, § 36 GewO). Es bestanden keine Verfahrens- oder Ermessensfehler, die das Widerrufsverfahren entwerten würden. Die Nachteile für den Antragsteller wurden zugunsten der öffentlichen Interessen zurückgestellt; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller und der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt.