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Beschluss

4 L 648/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0805.4L648.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 2772/09) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2009 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller ist am 18. Oktober 1995 geboren. Er beendete die Grundschule mit der Empfehlung für den Übergang in eine Gesamtschule oder ein Gymnasium und besuchte anschließend das S. -I. -Gymnasium in H. . Mit Bescheid vom 5. Februar 2008 stellte die Antragsgegnerin fest, daß der Antragsteller sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt "soziale und emotionale Entwicklung" habe. Die Gutachter des sonderpädagogischen Gutachtens gingen - u. a. auf Grund von Angaben der Eltern - davon aus, daß der Antragsteller an einem sog. ADHS leide. Die Antragsgegnerin bestimmte zum Förderort das S. -I. -Gymnasium, wo der Antragsteller im gemeinsamen Unterricht gefördert werden sollte. In welchem Umfang und welcher Weise dies geschah, läßt sich den Verwaltungsvorgängen nicht eindeutig entnehmen. 4 Aus der Sicht der Klassenkonferenz war ein Wechsel des Förderorts angezeigt, weil sich das Verhalten des Antragstellers im Unterricht nicht besserte und seine Leistungen verhaltensbedingt nachließen. Demgemäß beantragte das S. -I. -Gymnasium unter dem 17. November 2008 - wiederholt unter dem 3. April 2009 - bei der Antragsgegnerin, einen Wechsel des Förderorts in die Wege zu leiten. 5 Mit Bescheid vom 24. November 2008 schloß die Schulleiterin des S. -I. -Gymnasiums den Antragsteller gemäß § 54 Abs. 4 SchulG zunächst vorläufig, mit Bescheid vom 16. Januar 2009 endgültig vom Schulbesuch aus, weil von ihm eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Mitschüler ausgehe. Hintergrund für diese Maßnahme waren mehrere Vorfälle; so hatte er u.a. Ende Oktober/Anfang November 2009 eine Wasserflasche an die ca. 4 m hohe Decke des Klassenzimmers geworfen und dabei eine Lampe zerstört, während des Unterrichts einen neben ihm stehenden Stuhl hochgehoben und mit Gepolter in den Mittelgang geworfen sowie einer Lehrerin einen - trockenen - Tafelschwamm ins Gesicht geworfen. Der Bescheid vom 16. Januar 2009 erging auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens vom 16. Januar 2009, in dem sinngemäß ausgeführt ist, daß der Antragsteller nur in einer Schule mit kleiner Schülerzahl in der Klasse ohne Gefährdung für die Mitschüler beschult werden könne. Der Antragsteller erhielt in der Folgezeit Hausunterricht. 6 Die Eltern des Antragstellers zielen auf eine Beschulung des Antragstellers an der I1. -Schule in C1. ab, die allerdings mit beträchtlichen Kosten für Schulgeld und Internatsunterbringung verbunden ist. Sie haben beim Oberbürgermeister der Stadt H. die Übernahme dieser Kosten über die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB-VIII beantragt; dieser Antrag ist abgelehnt worden, über die insoweit erhobene Klage (2 K 1740/09 VG Gelsenkirchen) ist noch nicht entschieden. 7 Intern erwog die Antragsgegnerin verschiedene Fördermöglichkeiten für den Antragsteller, u. a. auch die Teilnahme des Antragstellers am gemeinsamen Unterricht an einem anderen Gymnasium mit verstärkter Beteiligung von Sonderpädagogen. Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 verfügte die Antragsgegnerin einen Wechsel des Förderorts und des Bildungsganges für den Antragsteller. Zum Förderort wurde die Städtische Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, C.-------------straße 75 in H. bestimmt. Ausweislich der Begründung des Bescheides stand für die Antragsgegnerin im Vordergrund, daß ein für den Antragsteller erfolgreicher Besuch des Gymnasiums voraussetze, daß der Antragsteller zunächst zu einem veränderten Verhalten finde und daß diese Veränderung nicht im Gemeinsamen Unterricht, sondern nur an einer Förderschule bewerkstelligt werden könne. Es sei beabsichtigt, ein auf den Antragsteller zugeschnittenes Rückführungskonzept zu entwickeln, und neben dem Unterricht an der Förderschule auch eine Unterrichtung auf Gymnasialniveau vorzusehen. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides an. 8 Der Antragsteller hat rechtzeitig Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung bezieht er sich vor allem auf den Beschluß der Kammer vom 6. Mai 2009 - 4 L 229/09 - , wonach ein sonderpädagogisch zu fördernder Schüler Anspruch auf eine Förderung im Bildungsgang seiner Fähigkeiten habe. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2009 wiederherzustellen. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Zur Begründung weist sie u. a. auf das inzwischen erarbeitete Konzept zur Rückführung des Antragstellers an das Gymnasium hin. Danach soll der Antragsteller zunächst (1. Phase) an der Förderschule gefördert werden ("lernen zu lernen" und angemessene Ansprache von Lehrern und Mitschülern), nach den Herbstferien (2. Phase) soll er am Bläserensemble des S. -I. -Gymnasiums teilnehmen, mit dem Lernen der zweiten Fremdsprache - Latein - an der Förderschule einsetzen, und an der Förderschule Wochenpläne des S. -I. -Gymnasiums in Deutsch, Englisch und Mathematik bearbeiten. Ab den Weihnachtsferien (3. Phase) soll der Antragsteller Unterricht in einem Fach am Gymnasium erhalten; ab den Osterferien (4. Phase) soll der Antragsteller an einem Tag der Woche Unterricht am Gymnasium erhalten. Der tatsächliche Übergang von einer Phase in die nächste ist allerdings zeitlich nicht bindend festgelegt, sondern soll sich nach den Fortschritten des Antragstellers in seinem Verhalten richten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Klageverfahrens 4 K 2772/09, der Verwaltungsvorgänge - Beiakten Hefte 1 bis 4 - und der Verfahrensakte 4 L 1439/08 und 4 L 26/09 Bezug genommen. 15 II. 16 A. Vorab ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, daß der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 8. Juni 2009 allein eine Neubestimmung zum Förderort trifft. Daß der Antragsteller sonderpädagogischen Förderbedarf wegen einer Erziehungsschwierigkeit aufweist, ist mit Bescheid vom 5. Februar 2008 bestandskräftig geregelt. Dementsprechend ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Frage, ob die Neubestimmung des Förderorts sofort vollzogen werden darf. 17 B. Hat eine Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Bescheides angeordnet, kann das Gericht auf entsprechenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist von Bedeutung, ob der Bescheid bei der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung als rechtmäßig angesehen werden kann oder nicht. Jedenfalls an der Durchsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann im Regelfall kein öffentliches Interesse bestehen; erscheint dagegen der Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung nur geringes Gewicht zu. Im übrigen muß das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung der Vollzugsfolgen anstellen, kann dabei aber auch die wahrscheinlichen Erfolgsaussichten des vom Antragssteller eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einstellen. 18 C. Die Neubestimmung des Förderorts im Bescheid vom 8. Juni 2009 ist offensichtlich rechtswidrig. Denn sie verstößt gegen §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 AO-SF. Namentlich aus § 19 Abs. 1 AO-SF ergibt sich, daß für sonderpädagogisch zu fördernde Schüler die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der Unterrichtsfächer und der Stundentafeln der allgemeinen Schulen gelten, soweit - was für den vorliegenden Fall nicht eingreift - nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelung beruht auf dem Ziel, daß Schüler der Förderschule und namentlich die Schüler, die eine Erziehungsschwierigkeit aufweisen, die Möglichkeit einer Rückkehr zu Regelschule eröffnet werden soll; dies entspricht den - soweit erkennbar immer noch einschlägigen - Richtlinien für die Schule für Erziehungshilfe vom 20. Juni 1978 (1., Abs. 1 Sätze 3 und 4). 19 vgl. ebenda und (zu früherem Recht) OVG NRW, Beschluß vom 6. Mai 1993 - 19 B 932/93 (betr. einen Gymnasiasten) 20 Dem Antragsteller ist mithin eine Förderung zu eröffnen, die die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für das - zuvor besuchte, dem schulischen Potential des Antragstellers unstreitig entsprechende - Gymnasium zur Grundlage hat. Die vorgesehene Beschulung des Antragstellers genügt dem nicht. Das ergibt sich aus folgendem: 21 Die Antragsgegnerin hat für den Antragsteller ungeachtet der beträchtlichen Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers keineswegs undifferenziert lediglich die Überweisung des Schülers vom Gymnasium zur Förderschule ausgesprochen, sondern hat die besonderen Umstände dieses Einzelfalls in den Blick genommen. Diese sind u. a. dadurch gekennzeichnet, daß der Antragsteller derzeit am Gymnasium auch im gemeinsamen Unterricht - jedenfalls mit einer Förderung nach der bisher praktizierten Art und dem bisher gewährten Umfang - unbeschulbar ist. Der mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 übersandte Förderplan zielt ersichtlich darauf ab, für den Antragsteller gemäß den Unterrichtsmottos "lernen zu lernen" und "angemessene Ansprache von Lehrern und Mitschülern" an der Förderschule erst einmal eine Grundlage für eine Beschulbarkeit des Antragstellers zu schaffen, um danach eine Rückführung des Antragstellers ans Gymnasium möglich zu machen. Dieses Konzept sieht zwar vor, daß der Antragsteller vorübergehend nicht nach seinen intellektuellen Fähigkeiten beschult wird, zielt aber auf längere Sicht - der Antragsgegnerin schwebt ein Jahr bis zur Rückführung des Antragstellers zum Gymnasium vor - darauf ab, dem Antragsteller im Sinne des § 19 Abs. 1 AO-SF gerecht zu werden. Gleichwohl ist der Bescheid vom 8. Juni 2009 wegen Verstoßes gegen die eingangs genannten Rechtsvorschriften rechtswidrig. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller etwa (sogar) beanspruchen kann, übergangslos stets - ohne "Zwischenbeschulung" an einer Förderschule, die Gymnasialunterricht nicht leisten kann - nach den Lehrplänen des Gymnasiums beschult zu werden, oder ob eine Beschulung nach dem o. a. Förderplan jedenfalls vom Ansatz her mit den eingangs angeführten Rechtsvorschriften vereinbar ist. Denn der Bescheid - auch zusammen mit dem Förderplan - leidet darunter, daß nicht sichergestellt werden kann, daß dieses Konzept und namentlich die vorgesehene Rückführung des Antragstellers auch verwirklicht werden wird. Die Rückgliederung des Antragstellers in das Gymnasium und damit die jedenfalls mittelfristige Verwirklichung einer angemessenen Beschulung ist abhängig davon, ob der Antragsteller in der Lage ist, alsbald eine Veränderung seines schulischen Verhaltens zu bewerkstelligen. Eine solche Prognose kann derzeit nach Aktenlage nicht gestellt werden. Ob der Antragsteller sein Verhalten ändern kann, hängt von einer Reihe von Umständen ab, so von den Einwirkungen der Lehrkräfte, deren Erfolg nicht absehbar ist, von der Einsichtsfähigkeit des Antragstellers, die jedenfalls vom Gericht nicht eingeschätzt werden kann, und auch von der häuslichen Unterstützung des Antragstellers seitens der Eltern, die - da die Eltern ersichtlich auch eine nur vorübergehende Beschulung abzulehnen scheinen - nicht unterstellt werden kann. Kann mithin nicht ausgeschlossen werden, daß die Neubestimmung des Förderorts auf Dauer wirken wird, entspricht sie nicht mehr dem § 19 Abs. 1 AO-SF. Der Antragsteller würde bei einem längeren Verbleib an der Förderschule nicht nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung einschließlich der Unterrichtsfächer und der Stundentafeln des Gymnasiums unterrichtet werden können. Daß der o. a. Förderplan vorsieht, daß der Antragsteller etwa ab Herbst 2009 in Latein und im übrigen in Deutsch, Englisch und Mathematik an der Förderschule nach Wochenplänen des Gymnasiums unterrichtet werden soll, ändert daran nichts. Weder erfaßt dies sämtliche Fächer des Gymnasialunterrichts noch ist erkennbar, daß für einen solchen Unterricht die erforderlichen Fachlehrer zur Verfügung stehen. 22 D. Für die im Bescheid vom 8. Juni 2009 ausgesprochenen Wechsel des Bildungsgangs ist keine rechtfertigende rechtliche Grundlage erkennbar. 23 E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 F. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.