Beschluss
16 L 348/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0803.16L348.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 1949/09 herzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ausweisung in der Ordnungsverfügung vom 30. März 2009 besonders angeordnet. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach der genannten Vorschrift auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Bundesrechts entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat die Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2009 keine aufschiebende Wirkung. Schließlich kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 8 Satz 2 AG VwGO NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung ganz oder teilweise anordnen. Die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2009 ist eine Maßnahme einer Vollzugbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung (kann") fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Ausweisung, die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2009 als voraussichtlich fortbestehend, weil offensichtlich rechtmäßig, erweisen, und ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, den Antragsteller sofort aus dem Bundesgebiet zu entfernen, das sein Interesse überwiegt, jedenfalls vorläufig vom Vollzug der Ausweisung, Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung verschont zu bleiben. Der Antragsgegner kann die Ausweisung des Antragstellers nicht nur auf die Vorschrift des § 54 Nr. 1 AufenthG stützen, sondern sogar auf die des § 53 Nr. 1 AufenthG. Demnach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Der Antragsteller ist hier innerhalb von fünf Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten zu mehreren Jugendstrafen von zusammen drei Jahren und einem Monat verurteilt worden, nämlich vom Amtsgericht F. am 3. Dezember 2003 zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain und vom Amtsgericht E. am 7. März 2008 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Auf besonderen Ausweisungsschutz kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Allerdings lebte er bis zu seinem Haftantritt in der JVA I. am 29. Januar 2009 mit seinem Kind, dem deutschen Staatsangehörigen N. , in familiärer Lebensgemeinschaft, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 AufenthG. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen indessen in der Regel im Fall des § 53 AufenthG, der hier gegeben ist, vor, § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Ein Ausnahmefall von dieser Regel liegt hier nicht vor. Ein solcher liegt nur vor, wenn aufgrund atypischer Umstände im Einzelfall entweder dem Ausweisungsanlass kein besonderes Gewicht zukommt oder es an einer hinreichenden Wiederholungsgefahr fehlt. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1999 - 17 B 2263/98 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks. Beides ist hier nicht der Fall. Dem Ausweisungsanlass kommt hier schon wegen der ungewöhnlich hohen Menge von beinahe einem Kilo Kokain (984 g), das der Antragsteller im August 2007 mit Hilfe seiner Freundin U. von E. in Richtung Mailand transportierte, besonderes Gewicht zu. Außerdem ist der Antragsteller in Sachen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain Wiederholungstäter. Er hatte bereits im September 2003 am Hauptbahnhof in F. mit Kokain gehandelt (Urteil des Amtsgerichts F. vom 3. Dezember 2003). Es besteht auch eine hinreichende Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller wird in Zukunft erneut mit Kokain handeln. Er handelt seit Jahren und in steigendem Umfang mit Kokain. Erstmals beobachtete ihn eine Streife des Bundesgrenzschutzes am 9. November 2002 im Hauptbahnhof F. beim Handeln mit Betäubungsmitteln. Dabei holte der Antragsteller kleine Bobbles" aus seinem Mund und zeigte sie den Btm- Konsumenten. Folgerichtig verwarnte ihn das Jugendschöffengericht E. am 16. Juni 2003 u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und belegte ihn mit vier Wochen Jugendarrest. Weniger als drei Monate nach dieser Verurteilung verkaufte er am 2. September 2003 wiederum am Hauptbahnhof in F. einem Rauschmittelkonsumenten drei Bobble Kokain (ca. 0,5 g) für 35,- EUR, übergab dessen Begleiter einen weiteren Bobble mit ca. 0,1 g Kokain und verkaufte kurze Zeit später einem weiteren Betäubungsmittelkonsumenten zwei Bobble Kokain für 20,- EUR (Urteil des Amtsgerichts F. vom 3. Dezember 2003). Schließlich transportierte er im August 2007 984 g Kokain durch seine Freundin U. von E. in Richtung Mailand. Von der letztgenannten Tat ließ er sich auch nicht durch die Verbüßung der vom Amtsgericht F. am 3. Dezember 2003 verhängten Jugendstrafe von 9 Monaten abhalten. Schließlich ist ein weiterer Handel des Antragstellers mit Kokain deshalb zu erwarten, weil er tief in die kriminellen Strukturen dieses Handels verstrickt ist. Er hat als Straßendealer mit Bobbles" zu ca. 0,1 g Kokain begonnen und war zuletzt als Kurier für nahezu ein Kilogramm Kokain eingesetzt. Infolge des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind mag es ferner sein, dass ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegt und über die Ausweisung des Antragstellers nur nach Ermessen entschieden werden darf. Der Antragsgegner hat sein Ermessen indes beanstandungsfrei ausgeübt. Er hat weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere hindert die Beziehung des Antragstellers zu seinem deutschen Kind seine Ausweisung nicht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Ausweisung seinen erst fünf Jahre alten Sohn hart trifft. Nach den Ausführungen der Kindesmutter in einem Schreiben an den Antragsgegner vom 19. Februar 2009 ist sein Sohn durch die Trennung vom Antragsteller sehr aggressiv, hat Schlafstörungen und macht sich ständig in die Hose. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers überwiegt dennoch sein Interesse und das Interesse seines Sohnes an einer Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet deutlich. Die hier lebende Bevölkerung muss vor den sich aus dem Kokainhandel des Antragstellers ergebenden Gefahren für ihre Gesundheit geschützt werden. Hinsichtlich der Probleme ihres Sohnes mag die Kindesmutter kinderpsychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Infolge seiner Ausweisung kann die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht verlängert werden, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Vorgaben der §§ 58, 59 Abs. 1 AufenthG und ist offensichtlich rechtmäßig. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung, das das Interesse des Antragstellers überwiegt, sich jedenfalls vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, im Bundesgebiet aufhalten zu können. Aus den oben genannten Gründen steht zu erwarten, dass er noch vor Bestandskraft der Ausweisung erneut mit Kokain handeln wird. Gegenüber dem daraus folgenden besonderen öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Entfernung aus dem Bundesgebiet muss sein Interesse und das Interesse seines Sohnes zurückstehen, ihre familiäre Lebensgemeinschaft zumindest vorläufig im Bundesgebiet fortsetzen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG.