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Urteil

7 K 715/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für Alkoholgewöhnung vorliegen. • Ein strafrechtlicher Freispruch entbindet nicht zwingend von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung. • Bei erheblich hoher BAK (hier 2,17 Promille) besteht nach wissenschaftlicher Erkenntnis die Vermutung eines Alkoholproblems, das zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sachverständige Hilfe und Eignungsprüfung erfordert.
Entscheidungsgründe
MPU-Anordnung bei hoher BAK rechtmäßig; strafrechtlicher Freispruch nicht ausreichend • Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für Alkoholgewöhnung vorliegen. • Ein strafrechtlicher Freispruch entbindet nicht zwingend von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung. • Bei erheblich hoher BAK (hier 2,17 Promille) besteht nach wissenschaftlicher Erkenntnis die Vermutung eines Alkoholproblems, das zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sachverständige Hilfe und Eignungsprüfung erfordert. Der 1983 geborene Kläger besitzt seit 2001 die Klasse B. Nach einem Verkehrsunfall am 19.08.2007 gab er sich zunächst als Fahrer aus; eine Blutprobe ergab 2,17 Promille. Später behauptete er, ein Dritter habe gefahren. Strafrechtlich wurde er am 08.07.2008 freigesprochen, da die Tat nicht eindeutig festgestellt werden konnte. Die Behörde ordnete am 22.10.2008 eine MPU an; die Begutachtung ergab die Erwartung, dass der Kläger künftig unter Alkoholeinfluss fahren werde. Mit Verfügung vom 05.02.2009 entzog die Behörde dem Kläger die Fahrerlaubnis. Der Kläger klagte und rügte die Unverwertbarkeit der MPU und die Rechtswidrigkeit der Anordnung; das Eilverfahren lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab. • Die Klage ist nach § 42 VwGO zulässig, aber unbegründet; die Verfügung ist rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Konkrete Anhaltspunkte: Die gemessene BAK von 2,17 Promille bei Fahrereingang und der ärztliche Bericht rechtfertigen die Annahme einer Alkoholgewöhnung und damit die Anordnung einer MPU. • Wissenschaftliche Erkenntnisse rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass ein derart hoher Alkoholkonsum ein Alkoholproblem indiziert, das die Fähigkeit, künftig sicher zu fahren, in Frage stellt. • Ein strafrechtlicher Freispruch wegen fehlender Tatfeststellung ändert nichts an den verwaltungsrechtlichen Anforderungen zur Feststellung der Fahreignung; die Maßnahme dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. • Der Kläger kann seine Fahrerlaubnis nur durch Auseinandersetzung mit seinem Alkoholproblem und durch sachverständigen Nachweis seiner Eignung wiedererlangen; die MPU ist hierfür ein geeignetes Mittel. • Das Gericht folgt im Wesentlichen den ausgeführten Gründen der angefochtenen Verfügung, dem Kammerbeschluss zum Eilverfahren und der Beschwerdeentscheidung des OVG NRW. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen erfolgen nach §§ 154, 167 VwGO sowie §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Anordnung der MPU und der Fahrerlaubnisentzug vom 05.02.2009 sind rechtmäßig. Der strafrechtliche Freispruch entbindet den Kläger nicht von der administrativen Pflicht zur Überprüfung seiner Fahreignung. Wegen der festgestellten hohen BAK und der ärztlichen Einschätzung besteht die begründete Annahme eines Alkoholproblems, weshalb die Maßnahme erforderlich und geeignet ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.