Urteil
7 K 715/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0722.7K715.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1983 geborene Kläger erwarb im Oktober 2001 die Fahrerlaubnis der Klasse B. Anlässlich eines Verkehrsunfalles am 19. August 2007 gab er sich zunächst als Fahrer aus; die ihm deshalb entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,17 . Im Verlauf des anschließenden Strafverfahrens erklärte der Kläger, nicht er, sondern Herr M. sei der Fahrer gewesen. Er habe sich zunächst als Fahrer ausgegeben, da Herr M. noch einen Führerschein auf Probe und weitere Maßnahmen befürchtet habe. Durch Urteil des Amtsgerichts D. -S. vom 8. Juli 2008 wurde der Kläger freigesprochen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte (5 Cs-22 Js 1723/07-130/08). 3 Auf Grund dieses Sachverhalts ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (MPU) an, da laut dem ärztlichen Bericht vom 19. August 2007 und der erreichten BAK von 2,17 von Alkoholgewöhnung ausgegangen werden könne. Die MPU der Begutachtungsstelle C. der TÜV Nord Mobilität GmbH & CO KG vom 15. Dezember 2008 kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol führen werde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die MPU Blatt 59 ff der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. 4 Zu einer beabsichtigten Entziehung angehört trug der Kläger vor, schon die Anordnung einer MPU sei rechtswidrig gewesen. Diese sei im Übrigen nicht nachvollziehbar und komme zu einem falschen Ergebnis. Er sei nie mit Alkohol am Steuer aufgefallen. 5 Daraufhin entzog ihm der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 5. Februar 2009 die Fahrerlaubnis. 6 Der Kläger hat am 17. Februar 2009 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss der Kammer vom 11. März 2009 (7 L 142/09) abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 28. Mai 2009 zurück (16 B 360/09). 7 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger zusammengefasst aus, er sei vom Vorwurf einer Trunkenheitstat freigesprochen worden. Allein die damals ermittelte BAK von 2,17 habe die Anordnung einer MPU nicht gerechtfertigt. Die MPU sei von einem privaten, umsatzabhängigen Unternehmen erstellt worden und sei auch inhaltlich nicht verwertbar. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. Februar 2009 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 13 Das Verfahren ist mit Beschluss vom 29. Juni 2009 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Eilverfahrens 7 L 142/09 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ) ist unbegründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. Februar 2009 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen es im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 11. März 2009, an denen es auch nach erneuter Überprüfung festhält, sowie auf die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2009. Der Kläger wird seine Kraftfahreignung nur wiedergewinnen können, wenn er sich seinem Alkoholproblem stellt - wer wie der Kläger so viel Alkohol konsumieren kann, um auf über 2 Promille zu kommen, hat nach wissenschaftlich belegter Erkenntnis ein Alkoholproblem, ob er es wahrhaben will oder nicht - und dieses überwindet; dies wird offenbar nur mit sachverständiger Hilfe möglich sein. 17 Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 18