Urteil
4 K 392/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0722.4K392.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Dezember 2007 verpflichtet, dem Kläger die im Schuljahr 2007/08 ab Februar 2008 sowie die im Schuljahr 2008/09 entstandenen Schülerfahrkosten für die Beförderung seiner Tochter O. zum Q. -Gymnasium in V. mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzüglich des etwaigen Eigenanteils zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 18. Februar 1990 geborene Tochter O. des Klägers besuchte seit August 2000 das Q. -Gymnasium in V. ; im Schuljahr 2007/08 befand sie sich dort in der 12. Jahrgangsstufe. 3 Im Dezember 2007 beantragte die Tochter des Klägers die Bewilligung von Schülerfahrkosten in Form des "FlashTicket plus" ab Februar 2008. Zwar wohne sie vom N. -D. -Gymnasium in C. als nächstem Gymnasium nicht mehr als 5 km entfernt, weshalb sie bisher ihre Schülerfahrkosten allein getragen habe; doch sei ihr inzwischen ein Schulwechsel dorthin nicht mehr möglich, weil der von ihr gewählte Leistungskurs Sozialwissenschaften am N. -D. -Gymnasium nicht angeboten werde. 4 Mit Bescheid an den Kläger vom 19. Dezember 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten für die Jahrgangstufen 12 und 13 ab. Für die Tochter O. des Klägers sei nächstgelegene Schule das N. -D. -Gymnasium in C. , das die entfernungsmäßigen Voraussetzungen für eine Fahrkostenübernahme nicht erfülle und dessen Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenständen. 5 Der Kläger hat am 21. Januar 2008 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass die von seiner Tochter gewählte Fremdsprachenfolge ebenfalls nicht am N. -D. -Gymnasium angeboten werde könne. Er beruft sich ferner auf das Urteil des VG Münster vom 19. Juni 2007 - 1 K 1514/06 - sowie auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 1979 - VIII A 1716/77 -. Danach gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tatsache, dass seine Tochter das Q. -Gymnasium bereits seit der 7. Klasse besuche, der Erstattung der Schülerfahrkosten entgegen stehen könne, mithin insoweit Verschuldensgesichtspunkte zu berücksichtigen seien. 6 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Dezember 2007 zu verpflichten, die ab Februar 2008 für die Jahrgangstufen 12 und 13 entstandenen Schülerfahrkosten für die Beförderung seiner Tochter O. zum Q. -Gymnasium in V. abzüglich des Eigenanteils zu erstatten. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Habe ein Schüler jahrelang nicht die nächstgelegene Schule besucht, so könne auch in Ansehung des § 9 Abs. 8 SchfkVO nicht durch Eintritt in die gymnasiale Oberstufe - ohne Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. einen Umzug) - eine Kostenübernahmeverpflichtung des Schulträgers begründet werden. Die hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidung des OVG NRW vom 14. August 1979 - VIII 1716/77 - und vom 19. Oktober 2000 - 19 E 113/00 - beträfen nicht die vorliegende Fallkonstellation. Eine eigene Recherche habe ergeben, dass alle umliegenden Städte nach Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 eine Fahrkostenerstattung ablehnten. 11 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Heft 1 (Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der seiner volljährigen Tochter unterhaltspflichtige Kläger hatte im Schuljahr 2007/08 ab dem insoweit beantragten Zeitpunkt Februar 2008 sowie im Schuljahr 2008/09 einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für die Beförderung seiner Tochter zum Q. -Gymnasium in V. , der aufgrund Zeitablaufs in einen Erstattungsanspruch übergegangen ist, und wird damit durch den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2007 in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Anspruchsgrundlage sind die §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1, 97 des Schulgesetzes NRW (SchulG) in Verbindung mit den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) in der Fassung vom 30. April 2007, wonach zu den vom Schulträger zu tragenden Sachausgaben der öffentlichen Schulen auch die Kosten gehören, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülern zu den Schulen im Sinne des § 97 Abs. 1 SchulG und zurück notwendig entstehen. 17 Soweit gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO Fahrkosten unter anderem dann notwendig entstehen, wenn der Schulweg für einen Schüler der Sekundarstufe II in der einfachen Entfernung mehr als 5 km beträgt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Länge des Schulwegs der Tochter des Klägers zu dem besuchten Q. -Gymnasium in V. über dieser Entfernung liegt. 18 Ebenfalls unstreitig ist zwischen den Beteiligten jedoch auch, dass der Schulweg zum N. -D. -Gymnasium in C. unterhalb der Entfernungsgrenze von über 5 km liegt und damit als räumlich nächstgelegenes Gymnasium im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO in Betracht zu ziehen ist. Nach dieser Vorschrift ist nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 19 Die Tochter des Klägers kann gleichwohl nicht auf den Besuch des N. -D. -Gymnasiums verwiesen werden, weil einem Besuch - trotz vorhandener Aufnahmemöglichkeit ab Februar 2008 - schulorganisatorische Gründe im Sinne des § 9 Abs. 8 SchfkVO entgegenstanden. Nach dieser Vorschrift liegt ein schulorganisatorischer Hinderungsgrund u. a. vor, wenn ein mit dem Besuch der anderen Schulen verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Eine entsprechende Regelvermutung enthält § 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO u.a. für einen Schulwechsel "nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe". 20 Ob das Merkmal "nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe" vorliegt, beurteilt sich bezogen auf den Stand der Schullaufbahn im Bewilligungszeitraum. Die Kammer teilt insoweit nicht die rechtliche Auffassung der Verwaltungsgerichts Düsseldorf, 21 vgl. Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 1995 - 13 K 7862/95 -, 22 wonach - an die neue Rechtslage angepasst - für das Merkmal "nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe" auf den Zeitraum "nach Beendigung der Jahrgangsstufe 10 und vor Eintritt in die Jahrgangsstufe 11", also im Ergebnis auf die Zeit der Schulferien - abzustellen ist. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, kann in tatsächlicher Hinsicht zu Zufallsergebnissen führen, je nachdem, ob der Schülerfahrkostenantrag vor oder nach Beginn des Bewilligungszeitraums gestellt wird. In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO bestimmt, dass der Antrag auf Fahrkostenübernahme unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums gestellt werden soll (ohne dass es sich aber etwa um eine Ausschlussfrist handeln würde), d. h. dass die Vorschrift davon ausgeht, dass der Bewilligungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen hat und sich die behördliche Prüfung zwangsläufig auf diesen beziehen muss. Im Antrags - und Bewilligungszeitraum, d.h. ab dem im Schuljahr 2007/08 beantragten Monat Februar 2008 sowie im Schuljahr 2008/09 befand sich die Tochter des Klägers in der Jahrgangsstufe 12, also der gymnasialen Oberstufe, so dass für sie ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar war: 23 Dieses Ergebnis kann nicht mit der (Zumutbarkeits-) Erwägung relativiert werden, der Schüler hätte vor Erreichen dieses qualifizierten Ausbildungsstandes die Schule wechseln müssen oder es müsste ein äußeres Ereignis - wie z.B. ein Umzug - hinzukommen. 24 Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, 25 vgl. Urteil vom 20. Februar 1990 - 16 A 507/89 - Juris-Dokument, 26 wonach - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des damaligen § 9 Abs. 6 SchfkVO - ein Überwechseln auf die nächstgelegene Schule auch dann unzumutbar sein kann, wenn die bisher besuchte Schule von Anfang an nicht die nächstgelegene war und die Auswahl der Schule allein aus persönlichen Gründen getroffen worden ist. Das OVG NRW hat insoweit ausgeführt: 27 "Vielmehr erfaßt der Wortlaut des § 9 Abs. 6 SchfkVO alle Fälle, in denen der Besuch der nächstgelegenen Schule einen Schulwechsel erforderlich machen würde, ohne daß es auf die Ursachen hierfür ankommt. Ein solcher Wechsel wird zum Beispiel auch dann notwendig, wenn der Schüler bereits seit längerem die ferner gelegene Schule besucht. Daß gerade diese Fallgestaltung von § 9 Abs. 6 SchfkVO miterfaßt werden soll, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Durch die Bestimmung des § 9 Abs. 6 SchfkVO sollten die Konsequenzen aus dem zum Ausbildungsförderungsrecht ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 - (BverwGE 57, 199 = FamRZ 1979, 540) auch für das Schülerfahrkostenrecht gezogen werden (vgl. Lieberich/Rombey, a.a.O., § 9 Rn. 13). Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Auszubildende besuchte seit dem neunten Schuljahr ein Gymnasium, das außerhalb des Wohnorts der Mutter lag. Die Behörde lehnte für die zwölfte Klasse eine Bewilligung des erhöhten Bedarfssatzes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BaföG ab, weil in dem Wohnort der Mutter eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus, dass ein Wechsel der Ausbildungsstätte unzumutbar sei, wenn hierdurch das angestrebte Ausbildungsziel gefährdet erscheine. Dabei maß es offenbar dem Umstand keine Bedeutung bei, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert geblieben waren, sich also auch der Wohnort der Mutter nicht geändert hatte. Da die Regelung des § 9 Abs. 6 SchfkVO mit Blick auf diese Fallgestaltung getroffen worden ist, ist anzunehmen, dass es auch insoweit auf eine Änderung der örtlichen Verhältnisse nicht ankommen sollte. D. h. nach § 9 Abs. 6 SchfkVO kann ein Überwechseln auf die nächstgelegene Schule grundsätzlich auch dann unzumutbar sein, wenn die bisher besuchte Schule von Anfang an nicht die nächstgelegene war und die Auswahl der Schule allein aus persönlichen Gründen getroffen worden war." 28 Damit ist den Zumutbarkeit- bzw. Verschuldensserwägungen des Beklagten bereits grundsätzlich der Boden entzogen. 29 Vgl. zu derartigen Erwägungen auch OVG NRW, Urteil vom 14. August 1979 - VIII A 1716/77 -, Juris-Dokument sowie VG Münster, Urteil vom 19. Juni 2007 - 1 K 1514/06 -, Juris-Dokument. 30 Angesichts dieser Erwägungen kann bereits dahinstehen, ob auch das unterschiedliche Kursangebot im LK-Bereich sowie die zuletzt angeführte Fremdsprachenfolge ebenfalls schulorganisatorische Gründe im Sinne des § 9 Abs. 8 SchfkVO darstellen, die einem Besuch des N. -D. -Gymnasiums entgegenstehen würden. 31 Der Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32