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Beschluss

13 L 244/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2009:0715.13L244.09.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Zwangsvollstreckung des Grundbesitzabgaben-bescheides vom 14. Juni 2007 einstweilen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzustellen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.756,29 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Zwangsvollstreckung des Grundbesitzabgaben-bescheides vom 14. Juni 2007 einstweilen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzustellen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.756,29 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner aufzugeben, das wegen einer Forderung in Höhe von zurzeit 19.025,16 EUR betriebene Vollstreckungsverfahren einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen, ist zulässig und begründet. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners zulässig. Unzulässig wäre der Antrag dann, wenn der Antragsteller hiermit im Wege des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes eine konkrete, aber vom Antragsgegner noch nicht ergriffene Vollstreckungsmaßnahme verhindern wollte; dann würde dem Antragsteller das für vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Sein Begehren richtet sich vielmehr auf die Einstellung oder zumindest Beschränkung der bereits begonnenen Vollstreckung mit der Begründung, eine Vollstreckung sei mangels eines an ihn bekannt gegebenen Leistungsbescheides unzulässig. Solch ein Einwand kann jedenfalls dann, wenn (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Vollstreckungsbehörde nicht ausgeschlossen sind und diese auf einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nicht reagiert hat, auch bereits vor Beginn einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme in einem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Vgl. Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz/ Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Auflage, § 18 VwVG Rdnr. 13 Der Antrag ist auch nicht mangels allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil es an einer vorherigen Geltendmachung der Einwendungen beim Antragsgegner fehlt. Nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW sind u. a. Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch, die nicht bereits nach § 6a zu beachten sind und eine Beschränkung oder die Einstellung der Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides zum Gegenstand haben, bei der den Leistungsbescheid erlassenen Behörde geltend zu machen. Ob sich hieraus (auch) eine Verpflichtung ergibt, vor Stellung eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht einen Antrag bei der Behörde zu stellen, kann dahinstehen. § 7 Abs. 2 VwVG NRW findet jedenfalls nur dann Anwendung, wenn der Antragsteller nachträglich entstandene Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift geltend macht. Dies ist aber hier nicht der Fall, da der Antragsteller vielmehr das Fehlen eines Leistungsbescheides und damit einer Voraussetzung für die Vollstreckung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW geltend macht, die die Vollstreckungsbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat. Hierfür sieht das nordrhein-westfälische Verwaltungsvollstreckungsgesetz aber kein besonderes Verfahren vor. Im Übrigen hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 (Eingang: 23. Februar 2009) einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt, der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 3. März 2009 unter Hinweis auf die Bestandskraft der Bescheide abschlägig beschieden worden ist. Dieser Antrag ist unter Berücksichtigung des Vortrages der früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 3. September 2007, dem Antragsteller läge bisher keine Rechnung bezüglich der geforderten Grundbesitzabgaben vor, zugunsten des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass von jeglicher Vollziehung des der Vollsteckung zugrunde liegenden Grundbesitzabgabenbescheides abzusehen sei. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu, da er einen Anspruch auf vorläufige Einstellung der gegen ihn gerichteten Vollstreckung hat. Es liegen nämlich wahrscheinlich nicht die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 vor, wonach ein Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, der Vollstreckung zugrunde liegen muss. Die Kammer geht bei summarischer Prüfung aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen und durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Tatsachen davon aus, dass ihm der vom Antragsgegner der Vollstreckung zugrunde gelegte Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Juni 2007 bisher nicht bekannt gegeben worden ist. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 124 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Zugangsvermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, eine Postsendung erreiche den Empfänger binnen weniger Tage, zutrifft. An die Voraussetzungen eines Zweifelsfalles sind zwar dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn nachgewiesen ist, dass das Schreiben die Behörde verlassen hat. Als ein gewichtiges Indiz hierfür kann ein Absendevermerk zu werten sein. In einem solchen Fall entkräftet das reine Bestreiten die Annahme des Zugangs nicht. Vielmehr ist dann ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen, d.h. die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes muss ernstlich und substantiiert dargetan werden. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 41 Rdnr. 128; Engelhardt/App, a.a.O., § 4 VwZG Rdnr. 9 Ein solcher Absendevermerk ist in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Damit war auch ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs durch den Antragsteller nicht erforderlich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, S. 1228 und Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 72/93 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1996, S. 233; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, § 41 Rdnr. 45; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht, § 41 VwVfG Rdnr. 28; Im Übrigen hat der Antragsteller durch seinen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag, der Postbote habe mehrfach bereits Briefe vor der Haustür oder im gemeinsamen Hausflur des Miethauses, in dem der Antragsteller in Willingen wohnte, abgelegt, in substantiierter Weise eines atypischen Geschehensverlaufs dargetan, der bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung für den fehlenden Zugang des der Vollstreckung zugrunde liegenden Grundbesitzabgabenbescheides spricht. Zugegangen ist ein Verwaltungsakt nämlich erst dann, wenn er derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt ist, dass dieser normalerweise davon Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch erwartet werden konnte. Siehe Klein, Abgabenordnung, 8. Auflage, § 122 Anm. 6 sowie Tipke / Kruse, Abgabenordnung und Finanz-gerichtsordnung, Stand: März 2009, § 122 AO Rdnr. 7, beide mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Das ist bei Briefen dann der Fall, wenn sie vom Postzusteller in den Hausbriefkasten des Empfängers eingelegt werden. Klein a.a.O. Aufgrund des substantiierten Vortrags des Antragstellers über eine mögliche unsachgemäße Ablage des Briefes durch den ausliefernden Postboten ist für die Kammer im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens jedenfalls ein atypischer Geschehensablauf nicht ausgeschlossen, so dass es bei der Nachweispflicht des Antragsgegners über die Bekanntgabe des Grundbesitzabgabenbescheides vom 14. Juni 2007 verbleibt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spricht für eine Bekanntgabe des der Vollstreckung zugrunde gelegten Grundbesitzabgabenbescheid auch nicht die Tatsache, dass der Antragsteller seinen (damaligen) Prozessbevollmächtigten unter dem 1. September 2007 Vollmacht erteilt hat. Denn dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten vom 3. September 2007 lässt sich nur entnehmen, dass der Antragsteller aufgrund der erfolgten Mahnungen einen Rechtsbeistand aufgesucht hat. Diese Prozessbevollmächtigten nannten gegenüber dem Antragsgegner die "angebliche Fälligkeit 15.08.2007" und wiesen darauf hin, dass gegenüber dem Antragsteller bisher keine "Rechnung" vorliege. Der Antragsteller sei nicht darüber informiert, welche Grundbesitzabgaben in welcher Höhe aufgelaufen seien. Offenbar handele es sich um Grundbesitzabgaben für zurückliegende Jahre. Ferner steht entgegen der Auffassung des Antragsgegner auch nicht fest, dass die damaligen Prozessbevollmächtigten das an diesen gerichtete Antwortschreiben des Antragsgegners vom 5. September 2007 und die diesem Schreiben laut Hinweis beigefügte Zweitschrift des Bescheides vom 14. Juni 2007 erhalten haben. Zwar kann ein Bekanntgabemangel in entsprechender Anwendung des § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG -) zu dem Zeitpunkt geheilt werden, zu dem der Empfangsberechtigte das zuzustellende Schriftstück nachweislich erhalten hat. Vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O., Rdnr. 28; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 23. April 2008 - 23 L 370/08 - NVwZ -RR 2008, S. 756 f. Ob im konkreten Fall eine solche Heilung bei tatsächlichem Zugang einer Zweitschrift des Bescheides möglich wäre, ob insbesondere bei Übersendung der Zweitschrift ein Bekanntgabewille vorlag oder diese nur zur Kenntnisnahme übersandt werden sollte, bedarf hier aber keiner weiteren Klärung. Eine solche Heilung kommt nämlich hier deshalb nicht in Betracht, weil ein späterer tatsächlicher Zugang des Grundbesitzabgabenbescheides (als Zweitschrift oder in Kopie) im Rahmen dieses Verfahrens für die Kammer nicht feststellbar ist. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Schreiben des Antragsgegners vom 5. September 2007, in dem der Antragsgegner auf eine beigefügte Zweitschrift des Grundbesitzabgabenbescheides vom 14. Juni 2007 verweist. Der Annahme des Zugangs dieses Schreibens steht entgegen, dass die damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 die Beantwortung seines Schreibens vom 3. September 2007 anmahnten, da sie bisher ohne Antwort geblieben seien. Auch lässt sich ein späterer tatsächlicher Zugang nicht feststellen. Zwar antwortete der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 auf das anwaltliche Schreiben vom 1. Oktober 2007 und wies dabei auf seine beiden Schreiben vom 5. September 2007 hin, die er als Kopie beigefügt habe. Ob diesem Schreiben auch eine Kopie des Grundbesitzabgabenbescheides vom 14. Juni 2007 beigefügt war, ist dem Schreiben aber nicht zu entnehmen. Auch lässt die Mitteilung in dem anwaltlichen Schreiben vom 20. November 2007, im Hinblick auf die überlassenen Unterlagen seien sie derzeit bemüht, eine Lösung mit den Rechtsnachfolgern zu treffen, nicht den Schluss zu, dass die Prozessbevollmächtigten zwischenzeitlich auch eine Zweitschrift des Bescheides erhalten hätten. Vielmehr baten die damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 6. März 2008 im Hinblick auf eine erneute Mahnung um Mitteilung, wie Grundbesitzabgaben für das Jahr 2007 in Höhe von 16.982,66 EUR angefallen sein sollen, so dass auch hieraus nicht auf den tatsächlichen Zugang einer Zweitschrift geschlossen werden kann. Weiterhin lässt sich auch nicht dem Antwortschreiben des Antragsgegners vom 20. März 2008 entnehmen, dass diesem Schreiben außer den früheren Schreiben des Antragsgegners auch der Bescheid in Zweitschrift oder Kopie beigefügt gewesen war. Etwas anderes folgt letztlich auch nicht aus dem anwaltlichen Schreiben vom 27. Mai 2008. Soweit die Prozessbevollmächtigten hierin mitteilen, sie hätten den Vorgang umfassend rechtlich gewürdigt, lässt dies nicht den Rückschluss auf den zwischenzeitlichen Zugang des Grundbesitzabgabenbescheides zu. Steht der tatsächliche Zugang des Grundbesitzabgabenbescheides vom 14. Juni 2007 damit (zur Zeit) nicht fest, muss sich der Antragsteller entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm der Grundbesitzabgabenbescheid im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntnis bekannt gegeben worden. Soweit der Antragsgegner hierzu auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts, Urteil vom 23. Januar 1990 - 14 K 290/87 - veröffentl. in JURIS, verweist, entspricht diese Entscheidung nicht der hier vorliegenden Fallkonstellation. Diese erging nämlich zu der Frage der (inneren) Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes mit belastender Drittwirkung gegenüber einem Dritten, wobei die Bekanntgabe an den begünstigten Adressaten und damit die Existenz des Verwaltungsaktes nicht streitig war. Im Übrigen kann aufgrund des bisherigen Sachstandes auch nicht festgestellt werden, dass sich der Antragsteller wegen einer ihm zurechenbaren Zugangsvereitelung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht anerkannt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2004 - 6 B 8.04 - in JURIS, Rdnr. 4 m.w.N., so behandeln lassen muss, als hätte ihn der Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Juni 2007 zeitnah nach seiner Erstellung erreicht. Zwar besteht keine allgemeine Pflicht, Empfangsvorkehrungen zu treffen. Im Einzelfall kann sich jedoch aus einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen dem Erklärenden und dem Adressaten ergeben, dass dieser sich zum Empfang von Erklärungen bereithalten und bei einem schuldhaften Verstoß gegen jene Vorsorgepflicht nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 162, 242 BGB so behandeln lassen muss, als sei ihm die Erklärung wie im Fall seines pflichtgemäßen Verhaltens zugegangen. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Januar 2009 - 4 B 08.1591 - Zeitschrift für Abfallrecht (AbfallR) 2009, S. 92 Ob sich aus dem auf öffentlich-rechtlich normiertem Anschluss- und Benutzungszwang beruhenden Satzungsrecht des Antragsgegners eine Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs von Grundbesitzabgabenbescheiden ergibt und ob gegebenenfalls der Antragsteller dieser Verpflichtung treuwidrig nicht nachgekommen ist, kann im Rahmen dieses Eilverfahrens jedoch nicht geklärt werden. Im Hauptsacheverfahren wird ggf. zu prüfen sein, ob der Antragsteller bereits vor Juni 2007 aufgrund der von ihm vorgetragenen Umstände verpflichtet war, den Zugang von an ihn adressierter Post durch Anbringung eines eigenen Briefkastens zu gewährleisten. Fehlt es für die streitbefangenen Grundbesitzabgaben nach bisherigem Erkenntnisstand an einem wirksamen Leistungsbescheid, ist bereits die erste Vollstreckungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 VwVG NRW nicht gegeben und die Vollsteckung rechtswidrig. Dem Antragsteller steht auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund zu Seite. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung besteht wegen der vom Antragsgegner beabsichtigten weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, von deren Zulässigkeit der Antragsgegner ausgeht, die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder zumindest erschwert werden kann. Es ist dem Antragsteller wegen des Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) auch nicht zuzumuten, zunächst eine weitere Vollstreckung des nach jetzigem Erkenntnisstand nicht wirksam gewordenen und daher als Vollstreckungstitel ausscheidenden Grundbesitzabgabenbescheides hinzunehmen und eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten oder sich nach dem Einleiten konkreter Vollstreckungsmaßnahmen gegen diese als der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der vorläufigen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen ist nach ständiger Rechtsprechung mit einem Viertel des strittigen Betrages angemessen berücksichtigt.