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Beschluss

5 K 5800/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2009:0707.5K5800.08.00
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Leitsätze

1) Die in einem Einstellungsbeschluss nach Antragsrücknahme vergessene Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen kann im Wege der Beschlussergänzung ergehen.

2) Die Antragsfrist nach § 120 Abs. 2 VwGO beginnt nur bei einer Zustellung des Einstellungsbeschlusses zu laufen.

Tenor

Der Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2009 wird hinsichtlich seiner Ziffer 1 dahingehend ergänzt, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattungsfähig sind.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Die in einem Einstellungsbeschluss nach Antragsrücknahme vergessene Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen kann im Wege der Beschlussergänzung ergehen. 2) Die Antragsfrist nach § 120 Abs. 2 VwGO beginnt nur bei einer Zustellung des Einstellungsbeschlusses zu laufen. Der Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2009 wird hinsichtlich seiner Ziffer 1 dahingehend ergänzt, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattungsfähig sind. G r ü n d e : Die Ergänzung des Beschlusses ergeht gem. § 120 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschrift gilt gem. § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend. Auch Beschlüsse, die keine Sachentscheidung, sondern neben der deklaratorischen Einstellung des Verfahrens lediglich eine Kostenentscheidung enthalten, werden davon erfasst. Vgl.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. April 2008 - 4 OB 02/08 -, in Juris abrufbar. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 VwGO sind vorliegend erfüllt. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 29. Mai 2009 nicht willentlich von einem Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO zu Gunsten der Beigeladenen abgesehen, sondern die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen schlicht übersehen und damit einen Teil der Kostenfolge übergangen. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009, mit dem die Beigeladene beantragt, ihre Kosten für erstattungsfähig zu erklären, hat diese sinngemäß zu gleich einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses gem. § 120 Abs. 2 VwGO gestellt. Dieser Antrag ist auch nicht verfristet, obwohl er erst am 29. Juni 2009 bei Gericht eingegangen ist. Nach § 120 Abs. 2 VwGO muss eine Urteilsergänzung binnen zwei Wochen nach Zu-stellung des Urteils beantragt werden. Da § 120 VwGO gem. § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend gilt, ist die Ergänzung von Beschlüssen analog § 120 Abs. 2 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu beantragen. Diese Frist ist vorliegend aber nicht in Gang gesetzt worden, weil der Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2009 den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nicht zugestellt, sondern nur formlos bekannt gegeben worden ist. Die Notwendigkeit der Zustellung für den Fristbeginn ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass der Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2009 nach § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar und damit eine Zustellung nach § 56 VwGO nicht erforderlich war. Aus der Unanfechtbarkeit folgt lediglich, dass ein Beschluss nicht zugestellt werden muss, den Beteiligten nach Ermessen des Gerichts aber zugestellt werden kann. Die Zustellung ist dann nur eine besondere Form der Bekanntgabe. Danach besteht kein sachlicher Grund, § 120 Abs. 2 VwGO bei entsprechender Anwendung auf Beschlüsse dahingehend auszulegen, dass die Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO nur bei Beschlüssen, die förmlich zugestellt werden müssen, mit der Zustellung, bei Beschlüssen, die keiner förmlichen Zustellung bedürfen, aber schon mit der formlosen Bekanntgabe zu laufen beginnt. In der Sache entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese mit Schriftsatz vom 24. November 2008 einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.