Beschluss
14 L 532/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0626.14L532.09.00
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Leitsätze
Vorläufiger Rechtsschutz auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein nicht plakettenfähigen PKW zum Befahren einer Umweltzone
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorläufiger Rechtsschutz auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein nicht plakettenfähigen PKW zum Befahren einer Umweltzone Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der schriftsätzlich formulierte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. Mai 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00. B. 200* (00/0*) anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist unzulässig. Der begehrte vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage anordnen bzw. wiederherstellen kann, kommt nur in Betracht, wenn das gerichtliche Hauptsacheverfahren ein Anfechtungsverfahren betrifft. Denn nur in einem solchen Fall ist ein Suspensiveffekt vorstellbar, dessen Wegfall durch die gerichtlich erstrebte Regelung der Vollziehung wieder angeordnet bzw. wiederhergestellt werden könnte und ist dem Antragsteller mit der Bewahrung des "Status quo" gedient. Bei Verpflichtungsbegehren und allen anderen auf die Bewilligung einer Leistung gerichteten Streitigkeiten ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen regelmäßig mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verwirklichen. Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Auflage, § 80, RdNrn. 3 u. 56 m.w.Nw. So liegt es auch hier. Im Hauptsacheverfahren erstrebt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm, dem Antragsteller, eine Ausnahmegenehmigung für sein Kraftfahrzeug zum Befahren der Umweltzone in Bottrop zu erteilen. Mit der vorstehend beantragten Regelung der Vollziehung des dieses Begehren ablehnenden Bescheides vom 00. B. 200* wäre keine Besserstellung der Rechtsposition des Antragstellers verbunden. Insbesondere resultierte daraus keine auch nur vorläufige Ausnahmegenehmigung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass im Ablehnungsbescheid vom 00. B. 200* im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung Hinweise zur (nicht gegebenen) aufschiebenden Wirkung und zur Möglichkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO formuliert sind (unter Ziff. 2.), die in dieser allgemeinen Form jedenfalls zu Missverständnissen Anlass geben könnten. Hieraus resultiert möglicherweise die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung mit den sich daraus ergebenden möglichen Konsequenzen (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), nicht aber die Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. Auf dessen Unzulässigkeit hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 28. Mai 2009 ausdrücklich hingewiesen. Der (fach-) anwaltlich vertretene Antragsteller hat hierauf nicht reagiert. Das Gericht sieht deshalb keinen Anlass, den schriftsätzlich formulierten Antrag gegen dessen Wortlaut als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf (vorläufige) Erteilung einer Ausnahmegenehmigung umzudeuten bzw. auszulegen. Das gilt um so mehr als ein solcher Antrag offenbar keinen Erfolg haben könnte. Insbesondere hat der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht, dass er ohne Erlass der einstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise belastet würde und im Hauptsacheverfahren bei Anlegen eines strengen Maßstabes voraussichtlich obsiegen wird. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die Ablehnungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung ist § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV -) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793). Danach kann die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit von Verkehrsverboten i.S.d. § 40 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können. Wann diese Bedingungen erfüllt sind, konkretisiert im Einzelnen der Anhang 11.3 des hier maßgeblichen Luftreinhalteplans Ruhrgebiet - Teilplan Ruhrgebiet- Nord der Bezirksregierung Münster vom 1. August 2008 (LRP), abrufbar unter www.bezreg-muenster.nrw.de, der neben den weiteren Teilplänen Ruhrgebiet- Ost und Ruhrgebiet-West besteht. Diese Kriterien werden in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 00. B. 200* zutreffend wiedergegeben und umgesetzt. Darauf nimmt die erkennende Kammer Bezug. Eine hiernach erforderliches besonderes unaufschiebbares Individualinteresse des Antragstellers ist nicht ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Sein wesentlicher Vortrag - er benötige seinen nicht plakettenfähigen, aber besonders gut erhaltenen und erhaltenswerten PKW vom Typ Daimler-Benz W 123 D ausschließlich für Privatfahrten, häufig für Einkaufsfahrten etc., die Fahrleistung liege bei nur ca. 6000 km jährlich, so dass daraus nur geringe Umweltbelastungen resultierten und bei der faktischen Stilllegung (gerade) seines Fahrzeugs eine relevante Verbesserung der Luftqualität in der Umweltzone nicht zu erwarten sei, zumal sich deren Luftqualität aufgrund der hohen Abmeldezahl älterer Fahrzeuge in der letzten Zeit bereits verbessert haben dürfte, sowie sich bei der Neuproduktion eines ersatzweise anzuschaffenden Fahrzeugs die Umweltbilanz im Ergebnis verschlechtere - trifft in ähnlicher Weise auf eine Vielzahl von den Verkehrsverboten betroffenen privaten Verkehrsteilnehmern zu und begründet keine Sondersituation des Antragstellers. Ein öffentliches Interesse ist insoweit ohnehin nicht ersichtlich. Nichts anderes folgt aus seiner Schwerbehinderung mit einem GdB von 70 (ohne weitere Merkzeichen). Hieraus lässt sich schon nicht ableiten, dass ein Verweis des Antragstellers auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs innerhalb der Umweltzone für ihn schlechthin unzumutbar sein könnte. Vor allem fehlt jegliches Vorbringen dazu, warum er nicht in der Lage sein sollte, ein plakettenfähiges Fahrzeug zu erwerben, um auf diese Weise die von ihm für geboten erachtete Aufrechterhaltung seiner Lebensqualität weiterhin, d.h. über September 2009 hinaus, verwirklichen zu können. Vgl. zu dem Erfordernis einer nicht bestehenden Möglichkeit zur Anschaffung eines plakettenfähigen Fahrzeugs auch VG Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2008 - 10 A 32.08 -, juris. Zutreffend verweist der Antragsgegner im übrigen darauf, dass die Feststellung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht seinem Ermessen unterliegt, sondern tatbestandlich durch § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV sowie den Luftreinhalteplan vorgegeben ist. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die im LRP selbst ausgewiesenen Erkenntnisse zur Verursachung von Luftschadstoffen ältere Diesel-PKW wie den von ihm vorgehaltenen als "absolut vernachlässigenswerte Größe" bewertet, die im Falle eines Weiterbetriebs auch ansatzweise keine relevanten Auswirkungen auf die Luftqualität erwarten ließen und für die folglich unter Verhältnismäßigkeitser-wägungen weitergehende Ausnahmeregelungen unabdingbar seien, verkennt er, dass eine (angenommene) mangelnde Zweckmäßigkeit bzw. Eignung der Verkehrsverbote zur Verringerung der Luftschadstoffe, vornehmlich der Feinstaubbelastung einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung nicht zu begründen vermag. Denn dieser setzt eine Sondersituation des jeweiligen Antragstellers voraus, die sich mit allgemeinen Einwendungen gegen die Einrichtung und Ausgestaltung der Umweltzone nicht begründen lässt. Vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 11 S 35.08 - zur vermeintlich willkürlichen Ausgrenzung von Fahrzeugen ohne Partikelfilter und VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 10 A 138.08 -, jeweils juris. Die Nutzung eines älteren, nicht plakettenfähigen Dieselfahrzeugs begründet eine individuelle Sondersituation gerade nicht. Abgesehen davon tragen die vom Antragsteller benannten Erkenntnisse im LRP (dort S. 59 ff) die von ihm gezogene, vorzitierte Schlussfolgerung in dieser Form nicht. Soweit der Antragsteller schließlich die Berechtigung der Umweltzone in Bottrop als solche in Zweifel zieht, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Insofern ist Rechtsschutz gegen die in den Luftreinhalteplänen Ruhrgebiet-Nord/Ost/West vorgegebene Einrichtung der Umweltzonen in den Ruhrgebietsstädten nach § 40 Abs. 1 BImSchG durch Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO (Zeichen 270.1. und 270.2. mit Zusatzzeichen) im Wege der Anfechtungsklage gegen diese Verkehrszeichenschilder und ggf. mit einem hierauf gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen, da allein die Verkehrszeichen für die Verkehrsteilnehmer Außenwirkung entfalten. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 - 11 S 16.08 -, VG Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2008 - 10 A 32.08 -, jeweils juris. Eine solche Klage bzw. einen hierauf gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsteller aber nicht gestellt. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Antrag offensichtlich Erfolg hätte. Vgl. zur Rechtmäßigkeit der Errichtung von Umweltzonen aus neuerer Zeit: VG Hannover, Urteil vom 21. B. 2009 - 4 A 5211/08 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.