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Beschluss

7 L 531/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2009:0622.7L531.09.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit seiner Go-Cart-Bahn „S. N. D. „ zur Cranger Kirmes 2009 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, die dem Veranstalter die Zulassung eines bestimmen Interessenten aufgibt, ist nur dann zulässig ist, wenn der vorliegend dem Antragsgegner zustehende Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum des Veranstalters zu Gunsten des Bewerbers auf Null reduziert oder wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht zu erreichen ist. Letzteres ist schon deswegen nicht der Fall, weil bis zu der am 7. August 2009 beginnenden Cranger Kirmes noch Zeit bestünde, den Zulassungsantrag des Antragstellers erneut zu bescheiden. So noch weniger als einen Monat vor Beginn der Cranger Kirmes 2007: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2007 - 4 B 1001/07 -. Darüber hinaus ist auch eine Ermessensreduzierung auf Null nicht wahrscheinlich, es ist nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 21. April 2009 rechtswidrig ist. Die Cranger Kirmes gehört zu den Volksfesten im Sinne von § 60b der Gewerbeordnung - GewO -. Gemäß § 60b Abs. 2 GewO sind für Volksfeste unter anderem die Vorschriften der § 69 Abs. 1 und 2, § 70 GewO entsprechend anwendbar. Da der Antragsgegner die Cranger Kirmes gemäß § 69 GewO als Volksfest festgesetzt hat, hat der Antragsteller gemäß § 70 Abs. 1 GewO grundsätzlich einen Anspruch darauf, an dieser Veranstaltung als Anbieter teilnehmen zu dürfen, da eine Go-Cart-Bahn, wie er sie anbietet, zum gegenständlichen Bereich der Cranger Kirmes gehört und nicht nach § 70 Abs. 2 GewO ausgeschlossen ist. Das Teilnahmerecht des Antragstellers wird aber durch § 70 Abs. 3 GewO eingeschränkt. Danach kann der Veranstalter einzelne Anbieter von der Teilnahme an der Veranstaltung aus sachlich gerechtfertigten Gründen ausschließen. Das gilt insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht für alle Bewerber ausreicht. Nach Kenntnis des Gerichts war der Kirmesplatz in den vergangenen Jahren stets ausgebucht. Davon geht die Kammer entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners und mangels anderer Anhaltspunkte auch für dieses Jahr aus. Der Antragsgegner hatte somit gemäß § 70 Abs. 3 GewO eine Auswahlentscheidung zu treffen. Diese zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist zunächst zu Grunde zu legen, dass es sich bei der Go-Cart-Bahn des Antragstellers mit ihren Maßen von 36 x 17 m (= 612 qm) um ein Großgeschäft handelt, das wegen seines sehr hohen Platzbedarfs und der Betriebsart nicht mit Auto-Scootern vergleichbar ist. Es entspricht ständiger Kammerrechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, dass es dem Veranstalter einer Kirmes vorbehalten bleibt, schon im Vorfeld der grundsätzlich an Attraktivitätsvergleichen orientierten Vergabe Überlegungen zum Gesamtkonzept anzustellen und in diesem Rahmen die Art der zuzulassenden Großgeschäfte und deren Einzelstandorte festzulegen. Hieran hat sich die übrige Kirmesplanung zu orientieren. Andernfalls könnten einzelne Bewerber durch einen mit der Gesamtkonzeption der Kirmes nicht mehr im Einklang stehenden Raumanspruch den in den Vergaberichtlinien niedergelegten Veranstaltungszweck, ein ausgewogenes Angebot der verschiedenen Betriebsarten zu schaffen, gefährden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1991 - 4 B 1635/91 - und Urteil vom 14. Oktober 1992 - 4 A 1690/92 -; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 30. November 1999 - 7 K 3229/98 -. Dementsprechend hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung vorliegend nicht aufgrund eines Attraktivitätsvergleichs verschiedener Betriebe eines Geschäftstyps oder anhand des Kriteriums „Neuheit" getroffen. Vielmehr hat er im Vorfeld eine das Gesamtkonzept betreffende Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Arten von Großgeräten getroffen. Diese besondere Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem Gericht verwehrt, seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Veranstalters zu setzen. Dem Veranstalter steht deshalb vielmehr ein Entscheidungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob kein Verfahrensfehler vorliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 1986 - 4 A 1526/86 -. Hiernach ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Go-Cart-Bahn des Antragstellers nicht zur Cranger Kirmes 2009 zuzulassen, vom Entscheidungsspielraum des Veranstalters gedeckt. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung über die Zulassung von Großgeräten nachvollziehbar begründet: Er hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 21. April 2009 dargelegt, in diesem Jahr habe er einige Geschäfte mit enorm hohem Platzbedarf zugelassen, von denen er annehme, dass sie eine besonders hohe Anziehungskraft auf die Besucher ausübten, wie beispielsweise einen Fünfer-Looping, ein Almhüttendorf, einen Spinning Racer, eine Wasserbahn sowie eine Bayernfesthalle. Durch diese Geschäfte sei der Platz für große Fahrgeschäfte erschöpft und die Zulassung der Go-Cart-Bahn des Antragstellers nicht möglich. Dafür, die genannten Großgeschäfte und nicht das des Antragstellers zuzulassen, spreche, dass das Angebot „Cart fahren" den Besuchern der Cranger Kirmes bereits hinreichend bekannt sei, weil sich in unmittelbarer Nähe zum Kirmesplatz eine ganzjährig geöffnete Cart-Bahn befinde. Das hierin zum Ausdruck kommende Konzept des Antragsgegners beruht auf sachlichen Erwägungen. Die Überlegung, Großgeschäfte nur in begrenzter Anzahl zuzulassen, dient der Zielsetzung, die anderweitigen Vergabemöglichkeiten für sonstige (kleinere) Betriebe nicht zu sehr einzuengen. Dies entspricht dem in Nr. 3 Abs. 1 der Zulassungsrichtlinien vom 1. Oktober 2007 niedergelegten vorrangigen Ziel der Veranstaltung, ein ausgewogenes Angebot der verschiedenen Betriebsarten zu schaffen. Den Antragsteller bei der Vergabe der Standplätze für Großgeräte nicht zur berücksichtigen, ist ebenfalls vom Spielraum des Antragsgegners gedeckt. Die dem zugrunde liegende Überlegung, den Besuchern der Cranger Kirmes außergewöhnliche Angebote machen zu wollen, die ihnen ansonsten nicht dauerhaft zur Verfügung stehen, ist nicht sachwidrig. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die vorstehende Argumentation nur vorgeschoben hat, um bestimmte Betriebe zulassen zu können, die seit Jahren auf der Cranger Kirmes vertreten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; dabei geht das Gericht in ständiger Praxis in Übereinstimmung mit dem OVG NRW in Hauptsacheverfahren um die Zulassung zur Cranger Kirmes bei vergleichbaren Betrieben von 10.000 Euro aus, die im Eilverfahren halbiert werden.