Beschluss
7 L 360/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0427.7L360.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, E, L, M und S, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Wiedererteilungsantrag im Klageverfahren 7 K 1682/09 zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff - mit weiteren Nachweisen. Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis hat, ohne dass er sich zuvor - mit einem für ihn günstigen Ergebnis - der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hat. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners über den Wiedererteilungsantrag des Antragstellers vom 10. März 2009 erweist sich vielmehr bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Kammer nimmt daher hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Auch die Kammer geht im hier vorliegenden summarischen Verfahren davon aus, dass der Antragsteller sich an seinen persönlichen Angaben, die er gegenüber dem Mitarbeiter des Antragsgegners gemacht hat, festhalten lassen muss und dass es sich bei der jetzigen Behauptung, sein Blutalkoholgehalt habe zum Vorfallszeitpunkt im Jahre 1999 unter 1,6 gelegen, um eine Schutzbehauptung handelt. Auch die hierzu von seiner früheren Ehefrau abgegebene - formlose - Erklärung räumt die Eignungszweifel insoweit nicht aus. Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis im Jahre 2006 zur Umgehung der ansonsten notwendigen medizinisch-psychologischen Untersuchung erworben hat. Andernfalls wäre der mühsame und teure Weg über den Erwerb einer solchen Fahrerlaubnis nicht notwendig gewesen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller offenbar mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist, wie er einräumt, und dass er deshalb die Höhe der jeweiligen BAK verwechselt haben will, streitet nicht für ihn. Im Übrigen ist ein besonderer Anordnungsgrund weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei geht das Gericht von einem Streitwert von 5.000 EUR im Klageverfahren aus, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert werden.