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Urteil

4 K 3997/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2009:0424.4K3997.08.00
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Leitsätze

Einzelfall einer sonderpädagogischen Förderung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer sonderpädagogischen Förderung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 25. Januar 1999 geboren. Er wurde zum 1. August 2005 schulpflichtig und besucht seitdem die N. in H. . Zur Zeit durchläuft er die 2. Klasse zum dritten Mal. Im Februar 2008 beantragte die Schule die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Beiakte Heft I Blatt 1 f - Zitierweise im folgenden: I 1 f). Wegen der Begründung wird auf den Bericht der Schule vom 17. Februar 2008 (I 4 ff) Bezug genommen. Dem Bericht kann u. a. entnommen werden, dass die Leseleistungen des Klägers trotz Fördermaßnahmen erhebliche Defizite aufwiesen. Auch für das Fach Mathematik werden Probleme geschildert. Schwierigkeiten träten auch im muttersprachlichen Unterricht auf, so dass allein sprachliche Defizite nicht maßgeblich seien. Allerdings reiche der passive (deutsche) Wortschatz des Klägers nicht immer aus, um Anweisungen im Unterrichtsalltag ohne zusätzliche Erklärungen zu verstehen oder sich im Unterricht sachgerecht zu beteiligen. Im Schuljahr 2006/07 (erster Durchlauf der 2. Klasse) habe der Kläger krankheitsbedingt 134 Unterrichtsstunden versäumt, im Schuljahr 2007/08 (bis Mitte Februar 2008) 25 Stunden. Yasin nahm zur Förderung im ersten Schuljahr in einer Kleingruppe am Förderunterricht "Basiskompetenzen" zur Förderung der Konzentration, Wahrnehmung, Feinmotorik und phonologischen Bewusstheit bei einer Sozialpädagogin teil, ferner an einer Feinmotorikförderung und am kompensatorischen Sportunterricht. Im zweiten Schuljahr nahm der Kläger wöchentlich am Förderunterricht Deutsch, Mathematik, Sport und im Fach Deutsch als Zweitsprache teil. Im dritten Schulbesuchsjahr erhielt der Kläger Förderunterricht bei der Kassenlehrerin sowie eine Stunde Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache. Parallel zum Deutschunterricht erhielt er Einzelförderung zur Leseförderung und Laut-Buchstaben-Zuordnung. Einmal in der Woche erhielt er parallel zum Mathematikunterricht Betreuung in einer Kleingruppe. Das sonderpädagogische Gutachten der Lehrkräfte U. und N1. vom 22. Mai 2008 (I 9 ff) kommt zu d em Ergebnis, dass der Kläger Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen aufweise. Die Gutachter stützten ihre Einschätzung u.a. auf das Ergebnis eines Intelligenztests - K-ABC - , bei dem der Kläger für die sog. Einzelskalen sehr unterschiedliche Ergebnisse erzielte, nämlich für die Skala einzelheitliches Denken einen Prozentrang von 5, für die Skala ganzheitliches Denken einen Prozentrang von 50, für die Skala intellektuelle Fähigkeiten einen Prozentrang von 25 und für die Fertigkeitenskala einen Prozentrang unter 1. Das schulärztliche Gutachten (Dr. Q. ) vom 19. Mai 2008 (I 44) erwähnt zur Anamnese: " ... Keine bisherigen Krankheiten ...". Es gibt unter "bisherige Diagnosen an: " Asthmasyndrom, Übergewicht, Neurodermitis". Im Gutachten werden erwähnt schlechte Deutschkenntnisse (reduzierter Wortschatz, Dysgrammatismus, Mehrzahl und Satzbildung fehlerhaft), reduzierte Konzentration und Ausdauer. Erwähnt werden ferner fehlende familiäre Förderung und übermäßiger Medienkonsum. Fördermaßnahmen seien besprochen worden. Mit Bescheid vom 23. Juni 2008 (I 51) stellte der Beklagte fest, dass beim Kläger sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung nach § 5 Abs. 1 AO-SF mit dem Förderschwerpunkt Lernen bestehe und bestimmte zum Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Am 28. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schreiben vom 13. August 2008 (I 57) ergänzte der Beklagte die Begründung zu dem Bescheid vom 23. Juni 2008. Zur Begründung führt der Kläger an, der Beklagte habe seine mehrfach von den Eltern vorgetragene medizinische Vorgeschichte und seine krankheitsbedingten Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt. Er leide nämlich an Asthma, das auf einen massiven Schimmelpilzbefall in der früheren Wohnung der Familie zurückzuführen sei. Das Asthma habe zu Schlafstörungen und einer Verminderung seiner Konzentration und Aufnahmefähigkeit geführt. Ende März 2008 sei die Familie ungezogen. Seitdem habe sich sein Zustand gebessert. Er besuche auch Kurse der "Schülerhilfe". Seine schulischen Leistungen hätten sich gebessert. Der Kläger hat das Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin W. aus H. -C. vom 20. Januar 2009 vorgelegt (Gerichtsakte Bl. 24 - GA 24). Dort heißt es u. a.: " ... Diagnosen: allerg. Asthma bronchiale ... atopische Dermatitis ... Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr ... ... Pat: befindet sich sei dem 21. 02. 06 in meiner Betreuung. Unter stetiger Inhalationstherapie und regelmäßiger Lungenfunktionskontrolle ist die Asthmaerkrankung des Patienten gut beherrscht. Es entstehen nur noch vereinzelt Infektexacerberationen mit kurzfristig erhöhtem Therapiebedarf. Die atopische Dermatitis zeigt z.Zt. unter guter Basispflege und gelegentlicher antiinflammatorischer Intervalltherapie ebenfalls einen guten Verlauf mit geringer Einschränkung der Lebensqualität: Es besteht keine Einschränkung der Belastbarkeit und Sportfähigkeit." In der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, inzwischen habe sich herausgestellt, dass er lediglich an einer sprachlichen Behinderung leide, die durch außerschulische Logopädie ausgeglichen werden könne; auch sei eine Ergotherapie für ihn angedacht worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2008 aufzuheben. Der Beklage beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat den Bericht der N. vom 24. Januar 2009 übersandt, auf den Bezug genommen wird (GA 27). Das Gericht hat über das Lern- und Leistungsverhalten des Klägers Beweis erhoben durch die Vernehmung seiner Klassenlehrerin, Frau T. , als Zeugin. Wegen ihrer Bekundungen wird auf die Niederschrift vom 22. April 2009 Bezug genommen. Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - Beiakte Heft I - Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann entschieden werden, auch wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. April 2009 versehentlich unterlassen wurde, ausdrückliche Klageanträge zu Protokoll zu nehmen. Das Begehren der Beteiligten, wie es in der Klageschrift vom 28. Juli 2008 und der Klageerwiderung vom 13. August 2008 zum Ausdruck kommt, ist eindeutig und ist von den Beteiligten erkennbar auch nach der Zeugeneinvernahme weiterverfolgt worden. Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Rechtliche Grundlage für die Überweisung eines Schülers an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind § 19 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) sowie namentlich §§ 5 Abs. 1, 11 - 13 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF). In formeller Hinsicht kann der angefochtene Bescheid nicht beanstandet werden. In materieller Hinsicht setzt die Entscheidung über den Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung gemäß § 5 Abs. 1 AO-SF voraus, dass der Schüler - hier der Kläger - Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art aufweist und dass diese Ausfälle etwa durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung verstärkt werden. Das ist der Fall. Der Kläger weist Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art auf. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Beschluss vom 6. Februar 2009 (zur Prozesskostenhilfe) verwiesen. Mit Blick auf die Stellungnahme der Schule vom 24. Januar 2009, die Bekundungen der Zeugin vom 22. April 2009 und den Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. April 2004 ist zu ergänzen: Der Kläger weist weiterhin Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art auf. Das gilt ungeachtet der Bekundung der Zeugin, dass der Kläger derzeit die Ziele der Klasse 2 erreiche und dass sie - die Zeugin - ihn "normalerweise in die nächste Klasse mitnehmen" würde, d. h. dass der Kläger derzeit nach seinen Leistungen - von seinem Alter abgesehen - in die nächste Klasse versetzt werden könnte. Allerdings ist zum einen zu bemerken, dass die Zeugin diese Angabe in anderem Zusammenhang relativiert hat. Sie hat nämlich erklärt, dass der Kläger im Sachunterricht die Ziele der Klasse 2 nicht erreiche. Allein dies stünde gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) einer positiven Versetzungsentscheidung entgegen, sofern nicht - wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen - die Ausnahmeregel des § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS eingreifen könnte. Der Umstand, dass der Kläger auch nach dreimaligem Durchlaufen der Klasse 2 die Anforderungen für die Versetzung in die nächste Klasse nicht erfüllt, spricht dafür, von Lern- und Leistungsausfällen der o. a. Art auszugehen. Zum anderen schließt selbst die Annahme, der Kläger erfülle derzeit, also nach dreimaligem Durchlaufen der Klasse 2, die Voraussetzungen für eine Versetzung in die nächste Klasse, nicht aus, dass bei dem Kläger Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art vorliegen. Denn die Frage, ob derartige Lern- und Leistungsausfälle vorliegen, beantwortet sich auch danach, in welchem Zeitrahmen ein Schüler Leistungen erbringt. Lernbehinderung im Sinne des § 5 Ab. 1 AO-SF besteht nicht erst dann, wenn ein Schüler gar keine Lernfortschritte mehr erzielen kann, also Lernstillstand aufweist. Ein Schüler, der auf Grund seiner individuellen Disposition ungewöhnlich langsam oder eingeschränkt lernt und deshalb den Anforderungen der Regelschule auf Dauer nicht gewachsen ist, kann gerade deshalb besondere pädagogische Förderung benötigen. Ob das der Fall ist, hängt von den Feststellungen darüber ab, worauf die Langsamkeit oder Einschränkung des Lernens gründet. Schüler, die vorübergehende Phasen einer langsamen Entwicklung durchlaufen, oder sog. "Spätentwickler", für die ungeachtet zeitweiliger Lern- und Leistungsausfälle prognostiziert werden kann, dass sie den Anforderungen der Regelschule gerecht werden können, benötigen keine sonderpädagogische Förderung. Die Bekundungen der Zeugin T. verdeutlichen, dass der Kläger seinen gegenwärtigen Lern- und Leistungsstand nur auf Grund einer außergewöhnlichen, zweifach wiederholten Befassung mit dem gleichen Lernstoff erreicht hat. Die erreichten Leistungen sind dabei noch nicht einmal vollständig gesichert, denn der Kläger erreicht beispielsweise die Klassenziele im Lesen nur ganz knapp; gleiches gilt für den mündlichen Sprachgebrauch. Dass der Kläger im Sachunterricht das Klassenziel nicht einmal erreicht, ist bereits erwähnt worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese sich über mehrere Jahre hinweg zeigenden Leistungsdefizite auf einer vorübergehenden Entwicklungsphase (Stichwort: Spätentwickler) beruhen könnten, sind nicht vorhanden; seine schulischen Leistungen sind schon seit dem ersten Schuljahr, nach dem ihm eine Wiederholungsempfehlung gegeben worden war, hinter den Anforderungen zurückgeblieben. Sie lassen sich - wie schon im Beschluss vom 6. Februar 2009 ausgeführt - nicht mehr auf krankheitsbedingte Umstände zurückführen. Auch die außerschulische Förderung mit Kursen der Schülerhilfe hat keine durchschlagende Steigerung seiner Leistungen erbracht. Dass der Kläger an einer sprachlichen Behinderung leide, ist nicht erkennbar. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Praxis für Logopädie U1. Z. vom 6. April 2009 belegt gerade das Gegenteil. Die schulischen Leistungsausfälle des Klägers lassen sich auch nicht darauf zurückführen, dass er einer Familie mit Migrationshintergrund entstammt, in der vorwiegend türkisch gesprochen wird. Bei einer Schulbesuchsdauer von nunmehr fast vier Schuljahren kann erwartet werden, dass ein Schüler etwaige Sprachrückstände durch die Teilnahme an Unterricht und den schulischen Fördermaßnahmen aufholt und ausgleicht. Die Lern- und Leistungsausfälle des Klägers werden durch kognitive Rückstände verstärkt. Abgesehen davon, dass andere Gründe für die Lern- und Leistungsausfälle nicht ersichtlich sind, ergibt sich dies aus den Bekundungen der Zeugin T. , die darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger die "gewichtigsten" Probleme damit hat, Transferleistungen zu erbringen. Ihm fehlt mithin die für das Lernen besonders bedeutsame Fähigkeit, Regeln oder Überlegungen, die für eine Aufgabe oder ein Beispiel gegeben werden, auf vergleichbare Fallgestaltungen zu übertragen. Dementsprechend kann er zwar, wie die Zeugin bekundet hat, schematische Aufgaben ausdauernd bearbeiten, hat aber Probleme damit, veränderte Aufgabestellungen zu erkennen. Fehlende Merkfähigkeit - er kann etwa den Inhalt des Sachunterrichts nicht behalten - und fehlende Konzentration treten nach den Angaben der Zeugin hinzu. Weitere Sachaufklärung ist nicht geboten. Namentlich ein - vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angesprochenes - ergänzendes Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich. Ob ein Schüler sonderpädagogische Förderung benötigt, kann in der Regel nicht durch den Schüler außerhalb der Schule überprüfende Gutachter geklärt werden, sondern beurteilt sich grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten (ständige Rspr.; vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2007 - 19 B 1117/07); über dieses hat die Klassenlehrerin im Bericht vom 24. Januar 2009 und mit ihren Bekundungen als Zeugin im erforderlichen Maß Auskunft gegeben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.