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Urteil

8 K 2635/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0319.8K2635.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 1976 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 00.00.00 1999 in der Türkei die seinerzeit türkische Staatsangehörige E. E1. , die zu dieser Zeit als Küchenhilfe tätig war. Die Ehefrau des Klägers war im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 9. September 1999 stimmte die Beklagte der Einreise des Klägers ins Bundesgebiet zum Zweck der Familienzusammenführung zu. Mit Visum der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 23. September 1999, das vom 27. September bis 27. Dezember 1999 gültig war, reiste der Kläger ins Bundesgebiet ein und erhielt am 5. Oktober 1999 eine bis zum 4. Oktober 2000 gültige Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. 3 Seit dem 10. September 2000 ist die Ehefrau des Klägers deutsche Staatsangehörige. Auf Antrag des Klägers vom 29. September 2000 wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zunächst bis zum 15. September 2002, auf Antrag vom 12. September 2002 bis zum 14. September 2003 verlängert. Letztmalig wurde die Aufenthaltserlaubnis am 4. September 2003 bis zum 3. September 2006 verlängert. 4 Der Kläger lebt seit dem 13. April 2006 von seiner Ehefrau getrennt, am 11. Juli 2006 wurde er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom selben Tag in die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf aufgenommen. 5 Am 26. Februar 2007 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, diesen Antrag nahm er am 23. März 2007 zurück. Mit seit dem 31. Januar 2007 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde der Kläger wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Urteilsgründe (Blatt 50 bis 60 der Akten) wird Bezug genommen. 6 Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung beantragte der Kläger am 15. Februar 2008 die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -, der Kläger lebe in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und den beiden deutschen Kindern. Zudem sei der Kläger länger als ein Jahr bei dem selben Arbeitgeber einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, da er nach seiner Einreise 13 Monate bei der Firma M. H. gearbeitet habe. Seither sei das Recht des Klägers aus dem Assoziationsratsbeschluss I/80 Ewg/Türkei (ARB) auch nicht erloschen. Dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf lasse sich entnehmen, dass es sich bei der Tat des Klägers um eine einmalige, wenn auch natürlich schwerwiegende Entgleisung handele. Der Kläger sei in einer wirtschaftlich schwierigen Lage als Drogenkurier angeworben worden. Aufgrund des Geständnisses in der Hauptverhandlung und seiner umfassenden Angaben zum Tatbeitrag habe er in hervorragendem Maße zur Sachaufklärung beigetragen. Seine Führung in der Justizvollzugsanstalt sei beanstandungsfrei. Nach Verbüßung der Straftat könne er in den Kreis der Familie zurückkehren. 7 Mit weiterem Antrag vom 18. Februar 2008 beantragte der Kläger hilfsweise, die Wirkung einer gegen den Mandanten zu verfügenden Ausweisung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu befristen. 8 Mit Verfügung vom 27. März 2008, die dem Kläger am 9. April 2008 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Kläger gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht, soweit er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Verfügung verlasse. 9 Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger stünden Rechte aus Art. 6 nicht zu. Er habe nach eigenen Angaben lediglich einmal 13 Monate bei einem Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis gehabt. Jedoch sei vom Bestehen der Rechte aus Art. 7 ARB auszugehen. Bei der Einreise habe die Ehefrau dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Dem Kläger sei der Zuzug zur Ehefrau erlaubt worden, er habe in der Bundesrepublik Deutschland mindestens drei Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers vor Ablauf von drei Jahren in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden sei, sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger Rechte aus Art. 7 ARB erworben habe. 10 Infolgedessen könne die Ausweisung nicht auf der Grundlage des § 53 Nr. 2 AufenthG, sondern lediglich als Ermessensausweisung auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG ausgesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewähre Art. 14 ARB Ausweisungsschutz wie bei Unionsbürgern. Die Folge davon sei, dass der Ausweisungsschutz entsprechend § 6 des Freizügigkeitsgesetzes EU und Art. 39 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft (EG) sowie Art. 46 Abs.1 EGV i.V.m. der Richtlinie 64/221/ EWG ausgestaltet sei. Der Kläger könne deshalb nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens außer der Störung der öffentlichen Ordnung eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und nur aus spezialpräventiven Gründen erfolge. Hierfür sei eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom persönlichen Verhalten des Klägers ausgehe, vorzunehmen. Vorliegend sein ein schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne des § 53 Nr. 2 AufenthG gegeben. Der Kläger habe vergeblich versucht, 10 kg Heroin ins Bundesgebiet einzuführen. Diese Entscheidung habe er vorsätzlich und freiwillig getroffen. Er habe gewusst, dass es sich um Heroin gehandelt habe, das bei einer Veräußerung im Bundesgebiet das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl Betroffener gefährdet hätte. Das Gewicht der vom Kläger begangenen Straftaten rechtfertige eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit. 11 Aufgrund des Verhaltes des Klägers in der Vergangenheit sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger nach der Haftentlassung erneut neue Straftaten begehe. Er habe sich während des legalen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht in den Arbeitsmarkt integriert. Zwei Arbeitsverhältnisse hätten nur kurze Zeit gedauert, eine begründete selbständige Tätigkeit sei wegen drohender Insolvenz schnell gescheitert. Seit März 2005 sei der Kläger arbeitslos. Infolgedessen sei zu befürchten, dass er aufgrund seiner finanziellen Lage erneut bereit sei, Straftaten zu begehen, um mehr Geld zur Verfügung zu haben. Auch die nach § 55 Abs. 3 AufenthG zu beachtende Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen sowie die Beachtung der in § 60a Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung stünden der Entscheidung nicht entgegen. Zwar sei eine schutzwürdige Bindung hinsichtlich der Ehefrau und der beiden Kinder erkennbar. Auch wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden solle, sei zu beachten, dass der Kläger sich am 13. April 2006 von seiner Familie getrennt habe. Die Kinder lebten bei der Kindesmutter, wobei davon auszugehen sei, dass diese die Kinder zu versorgen habe. Deshalb könne der Kläger den Kontakt zu seiner Familie auch vom Ausland aus, zumal durch Telefonate, Briefe und andere Kommunikationsmittel, aufrechterhalten. Ebenso sei ein späteres Wiederanknüpfen an die Familienbeziehung möglich. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Familie die hohe kriminelle Energie des Klägers habe erfahren müssen, die zu der einschlägigen Freiheitsstrafe geführt habe. Zudem müsse sich der Kläger den schwerwiegenden Ausweisungsgrund einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz vorwerfen lassen. Das gezeigte kriminelle Verhalten mache deutlich, dass ein Schutz der Allgemeinheit dringend geboten sei. Es sei ständige Praxis der Ausländerbehörden, schwerwiegenden Rechtsverletzungen mit einschneidenden ausländerbehördlichen Maßnahme zu begegnen. Durch die vom Kläger begangene Straftat sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwer gefährdet. Aufgrund des bisherigen Verhaltens sei erneut von Straftaten des Klägers auszugehen. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung durch Neuverfehlungen des Klägers ernsthaft drohe. Dieses Risiko könne der Allgemeinheit im Blick auf die vom Kläger entwickelte kriminelle Energie nicht zugemutet werden. Zwar sei es verständlich, dass ein Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts erheblich sei. Die Ausweisung enthalte deshalb eine gewisse Härte, sie sei aber nicht unzumutbar und vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Kläger durch sein kriminelles Verhalten die Ausweisung selbst zu vertreten habe. Auch unter Berücksichtigung von Art. 39 Abs. 3 EG überwiege das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Es könne im Übrigen dahinstehen, ob der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genieße, da jedenfalls eine Ausweisung auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung möglich bleibe. Auch das Europäische Niederlassungsabkommen stehe der Ausweisung nicht entgegen, da der Kläger sich nicht zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe und im Übrigen ein schwerwiegender Grund für die Ausweisung streite. 12 Die Ausweisung sei auch mit Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - vereinbar. 13 Da der Kläger ausgewiesen sei, dürfe er nach § 11 Abs. 1 AufenthG auch keinen erneuten Aufenthaltstitel erhalten. Die Beklagte sei bereit, die Wirkung der Ausweisung zu befristen. Hierzu könne im Augenblick noch keine Aussage gemacht werden. Zum einen werde für den Fall der Abschiebung des Klägers auch dadurch ein unbefristetes Einreiseverbot entstehen. Dann müsse ohnehin ein Antrag auf Befristung der Wirkung der vollzogenen Abschiebung gestellt werden. Zum anderen flössen in die Befristungsentscheidung etwa das weitere Verhalten im Strafvollzug, die Begleichung etwaiger Abschiebekosten und das Verhalten des Klägers im Heimatland ein. Es werde in Aussicht gestellt, im Rahmen des Befristungsverfahrens die Vorlage einer Bescheinigung zu erbitten, dass der Kläger sich in der Türkei straffrei geführt habe. 14 Der Kläger hat am 8. Mai 2008 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, die Rechtswidrigkeit der Ausweisung ergebe sich schon daraus, dass kein Widerspruchsverfahren stattgefunden habe. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/ EWG, deren Standard auch nach deren Aufhebung mit Wirkung vom 30. April 2006 gewährleistet werden müsse. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte verweist zur Begründung zunächst auf den angefochtenen Bescheid und führt weiter aus, auch bei Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft mit Ehefrau und Kindern überwiege das Interesse daran, dass der Kläger das Bundesgebiet verlasse. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nach der Entlassung aus der Haft fortbestehen würde, sei festzuhalten, dass der Kläger bereits vor seiner Inhaftierung vergeblich versucht habe, sich im Erwerbsleben dauerhaft zu integrieren. Er habe in der Vergangenheit erhebliche sprachliche und gesundheitliche Probleme gehabt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei auftretenden finanziellen Schwierigkeiten nicht erneut rückfällig werde. In Folge dessen müsse das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet hinter dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückstehen. Erst wenn der Kläger durch sein Verhalten außerhalb der Haft gezeigt habe, dass sein Leben ohne Begehung von Straftaten insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität bewältigt werden könne, sei eine Rückkehr ins Bundesgebiet möglich. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Ausweisungsverfügung verstößt insbesondere nicht gegen europäisches Verfahrensrecht in Form des Artikels 9 der Richtlinie 64/221/ EWG. Auf diese Richtlinie kann der Kläger sich nicht berufen. 23 Das gilt zunächst deshalb, weil dem Kläger eine privilegierte Stellung nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 nicht zukommt. Der Kläger kann sich nicht auf Artikel 6 Abs.1 ARB berufen, da er derzeit nicht über ein Arbeitsverhältnis verfügt und auch nicht nachweisen kann, dass er im Bundesgebiet vier Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war und deshalb freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn und Gehaltsverhältnis hat. 24 Eine Privilegierung des Klägers auf der Grundlage des Artikel 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB kann der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht beanspruchen. Der Kläger hat nicht im Sinne dieser Vorschrift mindestens drei Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörigen türkischen Arbeitnehmers gehabt. Ihm ist zwar der Zuzug zu seiner Ehefrau im Sinne der Vorschriften genehmigt worden, jedoch war die Ehefrau nicht während des in Rede stehenden Zeitraums türkische Arbeitnehmerin, sondern bereits nach 11 Monaten Aufenthalts des Klägers in Deutschland hat die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Entsprechend sind die nach dem Staatsangehörigkeitswechsel der Ehefrau dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse darauf gestützt worden, weil er Ehegatte einer Deutschen war. Er war deshalb tatsächlich auf die Privilegierung seiner Ehefrau wegen ihrer Arbeitnehmertätigkeit nicht mehr angewiesen. Rechte aus Artikel 7 ARB können nur vermittelt werden, wenn der Familienangehörige, von dem dieses Recht abgeleitet wird, türkischer Staatsangehöriger ist und damit überhaupt Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss vermitteln kann. Diese Auslegung der Regelung ist auch mit dem Zweck von Artikel 7 ARB vereinbar, der die Situation der in Deutschland in gefestigter Position auf dem regulären Arbeitsmarkt beschäftigten türkischen Arbeitnehmer dadurch verbessern soll, dass der Nachzug ihrer Familie den Angehörigen durch bevorzugte Integration in den deutschen Arbeitsmarkt erleichtert wird. Wenn der ehemals türkische Staatsangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist der Familiennachzug unter den erweiterten Voraussetzungen für den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen gestattet und Anknüpfungspunkt dieses Familiennachzugs eben nicht mehr ein in Deutschland lebender türkischer Arbeitnehmer, sondern ein deutscher Staatsangehöriger. 25 Schließlich kann der Kläger auch Rechte nicht aus Artikel 10 ARB herleiten. Der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu Folge 26 Urteil vom 29. Mai 2008 - 4 BF 232/07 - DVBl 2008, Seite 1002 27 können bei unbefristet erteilter Arbeitserlaubnis, wie sie beim Kläger seit dem 14. November 2000 vorliegt, aus dem dort genannten Diskriminierungsverbot für türkische Arbeitnehmer aufenthaltsrechtliche Folgen abgeleitet werden. Die Entscheidung stützt sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006 (C -4/05 Güzeli NVWZ 2007, Seite 187) die besagen soll, dass unabhängig von Artikel 6 ARB allein die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt im Fall einer bestehenden Arbeitserlaubnis die Berechtigung vermittelt, hieraus einen rechtmäßigen Aufenthalt abzuleiten. Ob für eine solche Interpretation angesichts der ausdrücklichen Sonderregelung in Artikel 6 Veranlassung besteht, bedarf hier keiner Vertiefung. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht setzt für seine Auffassung voraus, dass der türkische Arbeitnehmer nach Artikel 10 ARB dem regulären Arbeitsmarkt angehören muss, wenn er sich auf das Diskriminierungsverbot berufen will. Dies ist beim Kläger, der gegenwärtig in Haft ist, aber nicht der Fall. Er hat auch vor seiner Inhaftierung nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt angehört, sondern seit Ende 2004 überhaupt keine Tätigkeiten als Arbeitnehmer mehr ausgeübt. 28 Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Kläger danach nicht auf eine privilegierte Stellung nach ARB berufen kann, ist klarzustellen, dass dessen unbeschadet die Kammer die Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 64/221/ EWG für nicht notwendig hält. Die Richtlinie ist in Folge der Richtlinie 2004/38/EG mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben worden, so dass die Beklagte schon mangels Gültigkeit der Richtlinie diese nicht anwenden und Artikel 9 nicht beachten musste. 29 Der vom Kläger vertretenen Auffassung, ungeachtet der Aufhebung der Richtlinie ergebe sich aus dem Abkommen zwischen der EWG und der Türkei die Verpflichtung, deren Standard zu Gunsten türkischer Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten, folgt die Kammer nicht. Weder das Assoziationsratsabkommen zwischen der EWG und der Türkei noch ARB erwähnen die vorgenannte Richtlinie. Ihre Anwendung in der Vergangenheit beruhte vielmehr ausschließlich darauf, dass nach dem ARB privilegierte türkische Arbeitnehmer bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit Arbeitnehmern, die EU-Angehörige sind, in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt wurden. Eine solche Gleichstellung ist, nachdem die Richtlinie 2004/38/EG in Kraft getreten ist, verfahrensrechtlich an den Maßstäben der seit dem 1. Mai 2006 anzuwendenden EG-Richtlinie zu messen. Diesen Maßstäben genügt die Entscheidung der Beklagten. Für EU-Angehörige ist seither bei einer Aufenthaltsbeendigung die Beteiligung einer weiteren Stelle nicht mehr erforderlich. 30 Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich entgegen den Bestimmungen des Völkerrechts der Inhalt des Assoziationsabkommens und der sich darauf beziehenden Rechtsakte zu Lasten der türkischen Arbeitnehmer geändert hätten. Wie bereits ausgeführt, ist die Richtlinie 64/221/EWG nicht Gegenstand der völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Türkei und der EWG geworden. Anknüpfungspunkt ihrer Anwendung ist lediglich die Verpflichtung einer Gleichbehandlung türkischer Arbeitnehmer mit EU-Angehörigen. Im übrigen kann von einer Verschlechterung der Verfahrensstellung türkischer EU- angehöriger Arbeitnehmern durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38/EG nicht die Rede sein. Vielmehr wurde die Verfahrensgarantie der Kontrolle von Ausweisungsentscheidungen durch Einschaltung einer zweiten Verwaltungsinstanz nach Artikel 9 Abs.1 der Richtlinie 64/221/EWG in Artikel 31 der Richtlinie 2004/38/EG durch Erweiterung des gerichtlichen Rechtsschutzes ersetzt. Damit haben die Gerichte nunmehr im Rechtsbehelfsverfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit der ausländerbehördlichen Entscheidung zu prüfen, sondern auch die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht - was in mehreren EG- Mitgliedsstaaten nicht der Fall war. Ferner darf die Abschiebung grundsätzlich solange nicht erfolgen, bis das Gericht über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden hat. Angesichts dessen kann von einer verfahrensrechtlichen Schlechterstellung türkischer Arbeitnehmer durch das Außerkrafttreten der Richtlinie 64/221/EWG nicht gesprochen werden. 31 Die angefochtene Verfügung erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer anhand des Maßstabes aus § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob beim Kläger letztlich zu Recht eine Ausweisung auf der Grundlage des § 55 AufenthG ausgesprochen worden ist. Da er, wie oben dargelegt wurde, aus dem ARB Rechte nicht herleiten kann, ist über seinen Aufenthalt durch Ausweisung im Grundsatz auf der Grundlage des § 53 Nr.2 AufenthG zu entscheiden, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren aufgrund eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist. Zu Gunsten des Klägers kann aber unterstellt werden, dass inzwischen die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau wiederaufgenommen worden ist und er deshalb Ausweisungsschutz nach § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AufenthG in Anspruch nehmen kann. Selbst wenn man vor diesem Hintergrund zu Gunsten des Klägers annimmt, dass die damit verbundenen verfassungsrechtlichen Privilegierungen aus Artikel 6 des Grundgesetzes dazu führen, dass eine Ausnahme von einer Regelausweisung nach § 54 AufenthG in Betracht kommt, ist damit eine Entscheidung auf der Grundlage des § 55 Abs.2 Nr.2 AufenthG zulässig. Dabei ergibt sich aus der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht zudem, dass ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des § 56 Abs.1 AufenthG vorliegt, da die Voraussetzungen des § 53, wie dargelegt, erfüllt sind und die Tatbegehung keinerlei Umstände erkennen lässt, die es rechtfertigt, von der Einschätzung des Gesetzes abzugehen, wonach in diesen Fällen regelmäßig ein schwerwiegender Grund für die Ausweisung streitet. 32 Die Beklagte hat von der ihr eröffneten Ermessensermächtigung auch in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Sie hat insbesondere das Interesse des Klägers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet wegen der hier lebenden deutschen Familienangehörigen erkannt und auch vor diesem Hintergrund die vom Kläger ausgehende Gefahr in nicht zu beanstandender Weise höher bewertet als das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt worden, dass die durch die Begehung der Straftat indizierte Gefährlichkeit des Klägers nicht mit der notwendigen Gewissheit für die Zeit nach seiner Inhaftierung ausgeschlossen werden kann. Der Kläger hat sich unter rücksichtsloser Nichtbeachtung der Rechtsordnung in der Vergangenheit aus finanziellen Gründen zu einer schwerwiegenden Straftat im Bereich des Betäubungsmittelrechts bereitgefunden. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger fast 10 Kilo hochwertigen Heroins ins Bundesgebiet einzuschmuggeln versucht hat, ist festzuhalten, dass sich der Kläger schwerwiegend skrupellos im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität betätigt hat. Nach der ständigen Praxis der Kammer ist dies als eine Betätigung in einem besonders sensiblen Bereich zu bewerten, und zwar insbesondere auch deshalb, weil die durch das Rauschgift verursachte konkrete Gesundheitsgefährdung Einzelner mit den bekannten, sich aus der Rauschgiftabhängigkeit ergebenen Folgeproblemen für die menschliche Gesellschaft von erheblicher Bedeutung ist. Nach alledem kann unter den vorliegend entscheidenden ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten der notwendige Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten durch den Kläger nur dann als gewährleistet angesehen werden, wenn nach den Grundsätzen praktischer Vernunft nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass es zu einer wiederholten Straffälligkeit kommt. Dies ist in Würdigung der Umstände nicht der Fall. Der Kläger hat sich bisher außerhalb der Haft nicht bewähren können. Es besteht auch keine Veranlassung, auf eine Bewährung des Klägers vor einer weiteren Ermöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet zu verzichten. Gerade am Maßstab praktischer Vernunft gemessen kann im Entscheidungszeitpunkt nicht als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden, dass mit vergleichbaren Taten des Klägers nicht mehr zu rechnen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger nach der Haftentlassung zu seiner Familie zurückkehren wird, können die familiären Verhältnisse nicht als stabile Grundlage für die weitere Lebensführung angesehen werden. Der Kläger hat sich auch vor seiner Inhaftierung nicht von der Straftat abhalten lassen, weil er verheiratet ist und zwei kleine Kinder hat. Eine tatsächlich stabile und gelebte Beziehung zu seiner Familie hat er in Folge der Inhaftierung bisher nicht aufbauen können. Schon deshalb kann allein aus der familiären Bindung, die sich während der Haft entwickelt hat, nicht auf eine stabile und gesicherte Lebensführung im familiären Umfeld nach der Haftzeit geschlossen werden. Es tritt hinzu, dass die finanziellen Schwierigkeiten, die den Kläger in der Vergangenheit zu seinem strafbaren Verhalten veranlasst haben, auch absehbar nicht nach der Inhaftierung wegfallen. Die Ehefrau des Klägers übt keinen Beruf aus. Die beruflichen Perspektiven des Klägers selbst sind angesichts der fehlgeschlagenen Integration auf dem Arbeitsmarkt vor der Inhaftierung und angesichts der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Klägers als ungünstig zu bewerten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angesichts der durch die vom Kläger begangenen Straftat belegten Gefährlichkeit die Interessen am Schutz vor weiteren Straftaten des Klägers höher bewertet als die Interessen des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet. Die Forderung, dass der Kläger zunächst in seinem Heimatland nachweisen muss, dass er ohne erneutes strafbares Verhalten sein Leben führen kann, erweist sich als zur Vermeidung von einer weiteren Gefährdung der hiesigen Bevölkerung als gerechtfertigt. 33 Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften. 34 Die Klage ist auch nicht begründet, soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. Einem solchen Anspruch steht schon § 11 AufenthG in Folge der, wie dargelegt, rechtmäßigen Ausweisungsverfügung entgegen. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe von § 25 Abs.5 AufenthG nicht in Betracht kommt. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung. 36