Urteil
7 K 1811/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0318.7K1811.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G 1 in C. . Nach Westen grenzt daran das Flurstück 8. Die südliche Grenze beider Grundstücke wird von der C1.-----straße (hier: Flurstück 81) und die nördliche Grenze von den Flurstücken 20 und 2 gebildet. Die östliche Grenze des klägerischen Grundstücks ist im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Die Grenze zwischen den Flurstücken 7 und 8 entstand bei einer Teilungsvermessung 1898 als gerade Linie auf der ganzen Länge zwischen dem südlichen und nördlichen Grenzpunkt (Fortführungsriss Blatt 38/1899). 1899 wurde zunächst das auf dem westlichen Nachbargrundstück des Klägers errichtete Wohnhaus eingemessen (Fortführungsriss Blatt 45/1900). Danach ist dieses Haus ca. 20 cm über die Grenze zum Grundstück des Klägers gebaut. Nach dem Fortführungsriss und der damals aufgenommenen Niederschrift wurde wohl eine gleichmäßige Überbauung des 11,55 m tiefen Gebäudes angenommen, vermessen wurde die Lage der Gebäudeaußenkante in Bezug auf die Grenze seinerzeit jedoch nicht. Im selben Jahr noch wurden auch das auf dem Grundstück des Klägers errichtete und an das Nachbarhaus angebaute Wohnhaus sowie ein weiteres daran angebautes Haus eingemessen (Fortführungsriss Blatt 64/1900). Auch dabei wurde nicht durch Maße festgestellt, wie die Grenze durch die gemeinsame Trennwand verläuft. 1914 traten die Eigentümer der im fraglichen Bereich an der C1.-----straße gelegenen Grundstücke die vor ihren Häusern gelegenen Bürgersteigflächen an die Stadt ab. Seither entspricht die nördliche Grenze der umstrittenen Grundstücke der Häuserfront. Der Fortführungsriss über diese Vermessung hat die Bezeichnung Blatt 182/1914. Beim Amtsgericht C. ist ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger und seinen westlichen Nachbarn anhängig (18 O 141/06), in dem es auch um die Lage der gemeinsamen Trennwand in Bezug auf die gemeinsame Grenze geht. Aufgrund eines in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschlusses stellte der Beklagte die umstrittene Grenze wieder her. Die erforderlichen Messungen nahm er am 24. und 31. Oktober und am 9. November 2006 vor. Dabei markte er die Grenze sowohl am nördlichen Endpunkt (künftig Grenzpunkt A) als auch am südlichen Endpunkt (künftig Grenzpunkt B) ab. Am 14. November 2006 fand eine Grenzverhandlung statt, an der auch der Kläger teilnahm. Die Grenzniederschrift unterschrieb er nicht. Gegen die Bekanntgabe der Abmarkung legte er Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2007 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Begründung wird auf seine Schriftsätze verwiesen. Der Kläger beantragt, die Abmarkungen des Beklagten entsprechend der Grenzniederschrift vom 14. November 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 25. Mai 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, er habe die umstrittene Grenze nach dem Katasternachweis richtig wiederhergestellt und durch Abmarkungen in der Örtlichkeit kenntlich gemacht. Insbesondere sei auch der südliche Grenzpunkt zutreffend rekonstruiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 2) und der Bezirksregierung B. (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die von ihm zwecks Abmarkung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke 7 und 9 angebrachten Grenzzeichen entfernt. Denn diese Abmarkungen und damit auch der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 25. Mai 2007 sind rechtmäßig. Die Anbringung von Grenzzeichen hat ihre Grundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW -) vom 1. März 2005 (SGV NRW 7134). Danach sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Grenzzeichen können mithin nur in solchen Punkten angebracht werden, die sich bei der Übertragung der festgestellten Grundstücksgrenze" aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit als Punkte dieser Grenze erweisen. Dagegen gibt es keinen Anspruch eines Grundstückseigentümers darauf, dass die zuständige Katasterbehörde, Vermessungsstelle oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zur Bezeichnung eines oder mehrerer Punkte der Grenze des Grundstücks in der Örtlichkeit Grenzzeichen in Punkten anbringt, die der Eigentümer selbst für Punkte der Grenze hält. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juni 1988 - 7 A 2687/85 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks. Für die Frage, wo die festgestellte Grundstücksgrenze verläuft, sind nicht etwaige bereits in der Örtlichkeit vorhandene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, geschweige denn die Anschauungen von Beteiligten, sondern allein die Zahlen des Liegenschaftskatasters selbst maßgeblich. Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, die in der Örtlichkeit vorhanden sind, sind für den Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze nicht konstitutiv, d. h. niemals geeignet, den Verlauf dieser Grenze zu bestimmen, sondern nur geeignet, ihn in der Örtlichkeit zu veranschaulichen. Solche Zeichen oder Einrichtungen sind jederzeit einer - allerdings den zuständigen Katasterbehörden, Vermessungsstellen sowie öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorbehaltenen - Überprüfung anhand des allein im Liegenschaftskataster liegenden Maßstabes unterworfen und können sich bei der Übertragung der sich aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters ergebenden festgestellten Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit als falsch erweisen, weil die Punkte, in denen diese Zeichen oder Einrichtungen sich befinden, im Liegenschaftskataster nicht als Punkt der festgestellten Grundstücksgrenze aufgeführt sind. Mit anderen Worten verhält es sich nicht etwa so, dass das Recht am Grundstück, die Ausdehnung des Grundstücks, der wahre Verlauf seiner Grenze aus den in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen folgt, sondern gerade umgekehrt so, dass die Wahrheit der in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen allein aus ihrer Übereinstimmung mit dem Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze folgen kann. Vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 6 f. Die Grenze, deren Abmarkung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ist bei einer Vermessung 1898 festgestellt worden. Der Kläger bringt keine rechtserheblichen Einwände vor, die geeignet sind, die Annahme zu erschüttern, dass der Beklagte die festgestellte Grenze, deren Koordinaten in das Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters aufgenommen worden sind, richtig aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen und infolge dessen die von ihm gesetzten Grenzzeichen in Punkten dieser Grenze angebracht hat. Aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung verfügen der Beklagte und die Widerspruchsbehörde im Gegensatz zum Kläger über die erforderliche Sachkunde zur Übertragung des Katasternachweises in die Örtlichkeit. Die Widerspruchsbehörde hat in einem dem Kläger zugänglich gemachten Vermerk (Beiakte Heft 1, Blatt 26 ff) ausführlich dargelegt, wie die umstrittene Grundstücksgrenze vermessungstechnisch anhand der Angaben des Katasternachweises wiederhergestellt und die Lage der umstrittenen Punkte bestimmt worden ist. In ihren Verwaltungsvorgängen befindet sich eine Arbeitskopie (Beiakte Heft 1, Blatt 31 f), in der die vom Beklagten gemessenen Maße mit den Maßen früherer Vermessungen verglichen worden sind. Der Beklagte hat in den mündlichen Verhandlungen die Wiederherstellung der Grenze erläutert. Nach alledem haben die abgemarkten Punkte zu anderen Punkten und zu den auf den Grundstücken stehenden Gebäuden die im Kataster angegebenen Entfernungen, vorbehaltlich erlaubter Messungenauigkeiten und Abweichungen (Nr. 6.52 und 9.26 des Runderlasses des Innenministeriums vom 20. Februar 1980 in der Fassung der Runderlasse vom 30. Juni 1982 und 28. Februar 1989 - Fortführungserlass II -, SMBl. NRW 71342). Dies gilt zunächst für den nördlichen Grenzpunkt A zur Straße hin. Die Abmarkung dieses Grenzpunktes hat der Kläger mit konkreten Einwänden gar nicht angegriffen, obwohl dieser Grenzpunkt für die Frage, wie die Grenze durch die gemeinsame Trennwand verläuft wichtiger ist als der vom Kläger vor allem angegriffene Grenzpunkt B. Es steht fest, dass die Häuserfront die Nordgrenze bildet. Hiervon ausgehend hat der Beklagte die Maße der Entstehungsvermessung von 1914 von der westlichen Grenze des Nachbargrundstücks (Messpunkt 10558) aus mit 14,02 m bis zur gemeinsamen Grenze und 24,96 m bis zur östlichen Grenze des Grundstücks des Klägers (Messpunkt 12148) gegenüber ursprünglich 14,00 m bzw. 24,96 m ausreichend genau in die Örtlichkeit übertragen. Auch die Abmarkung des südlichen Grenzpunktes B im Garten- und Hofbereich der Grundstücke begegnet keinen Bedenken. In der Südgrenze des Nachbargrundstücks befindet sich ein Grenzstein, der schon bei der Feststellung der umstrittenen Teilungsgrenze 1898 vorhanden war und damals und danach immer wieder bei Vermessungen benutzt worden ist (Messpunkt 12153, künftig Grenzpunkt C). Der Verlauf der Südgrenze der Grundstücke von diesem Punkt in östlicher Richtung wird durch eine Messungslinie und die Abstände dieser Messungslinie von der Grenze bestimmt. Nach allen Fortführungsrissen seit der Entstehung der umstrittenen Grenze, in denen das Maß bestimmt worden ist, beträgt die Entfernung zwischen den Grenzpunkten B und C 3,30 m. Mit diesem Maß hat der Beklagte den Grenzpunkt B nach Wiederherstellung der Südgrenze mit Hilfe der erwähnten Messungslinie ebenfalls wiederhergestellt. Dagegen gibt es nichts zu erinnern. Für die Wiederherstellung des Grenzpunktes B ist demnach seine Entfernung zum nächsten westlichen Grenzpunkt (Messpunkt 10561) unerheblich. Daher braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und ggf. wie sich die unterschiedlichen Maße in den Fortführungsrissen 38/1899 (11,85 m) und 45/1900 (11,35 m) für diese Strecke erklären lassen und welche Auswirkungen dieser Widerspruch auf westlich des Grenzpunktes C gelegene Grenzpunkte hat. Ebenfalls unerheblich ist, ob der bei der Entstehungsvermessung 1898, weil der Grenzpunkt B selbst nicht abgemarkt werden konnte, zur indirekten Abmarkung der Teilungsgrenze 3 m südlich davon gesetzte Grenzstein noch vorhanden ist oder nicht. Seit 1914 ist er jedenfalls im Kataster nicht mehr nachgewiesen. Der Beklagte hat danach gesucht, ihn aber nicht gefunden. Bei der Vermessung des fraglichen Bereichs durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur H. im Jahre 2001 (Fortführungsriss Blatt 517/2002) ist nicht danach gesucht worden. Wenn der Kläger sich von diesem Grenzstein die Bestätigung seiner Ansicht verspricht, die Grenze müsse weiter westlich verlaufen, verkennt er die eingangs dargestellten Zusammenhänge zwischen den im Kataster nachgewiesenen Maßen und den Zeichen zur Kenntlichmachung einer Grenze. Nur die Maße, aber nicht die Zeichen sind konstitutiv für die Wiederherstellung einer festgestellten Grenze. In diesem Zusammenhang soll noch darauf hingewiesen werden, dass die Vermessung des Beklagten und die fünf Jahre vorher erfolgte Vermessung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs H. , an der der Kläger ebenfalls beteiligt war und der er nicht widersprochen hat, in jeder Beziehung übereinstimmen. Allerdings hatte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur H. im Auftrag des östlichen Nachbarn des Klägers die Grenzen dessen Grundstücks zu untersuchen und daher keinen Anlass die westliche Grenze des Grundstücks des Klägers abzumarken. Die in seinen Schriftsätzen zum Ausdruck kommende und auch die mündlichen Verhandlungen bestimmende Vorstellung des Klägers, durch die Gebäudeeinmessungen sei festgelegt worden, dass die Grenze in bestimmter Weise durch die gemeinsame Grenzwand verlaufe, berücksichtigt nicht, dass die Grenze festgestellt worden war, bevor die Gebäude errichtet worden sind. Daher muss sich die Lage der Gebäude nach der Grenze richten und nicht umgekehrt. Der Fortführungsriss 14/1897 (Blatt 37 der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B. , Beiakte Heft 1) schließlich, auf den sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2009 berufen hat, ist schon deshalb unergiebig, weil er eine Vermessung betrifft, die am 24. März 1897 vor der Entstehung der umstrittenen Teilungsgrenze durchgeführt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.