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Urteil

18 K 3599/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2009:0310.18K3599.03.00
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Leitsätze

Zweitwohnungssteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zweitwohnungssteuer Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die mittlerweile unter der im Rubrum angegebenen Anschrift mit Hauptwohnsitz wohnhafte Klägerein meldete sich zum 1. November 2002 unter der Adresse "D.------ ----straße 18" in F. mit Nebenwohnsitz an, da sie zu diesem Zeitpunkt bei ihren Eltern in X. unter der Anschrift "X1.----straße 10" mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Nachdem der Beklagte die Klägerin um die Abgabe einer Steuererklärung gebeten hatte, legte sie eine solche mit Datum vom 24. November 2002 vor. Danach ist sie als Studentin Mieterin der 37 qm großen Wohnung. Die monatliche Nettokaltmiete betrug 253,00 EUR. Nachdem das erkennende Gericht die für diesen Zeitraum der Anmeldung der Nebenwohnung erlassene Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. vom 25. Oktober 2000 in seinem Urteil vom 5. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 - inzident für unwirksam erklärt hatte, schrieb der Beklagte die Klägerin im April 2003 unter Hinweis auf die inzwischen verabschiedete Änderungssatzung vom 29. März 2003 erneut an. Daraufhin gab sie im Mai 2003 eine ihren früheren Steuererklärung im Wesentlichen gleichlautende ab. Mit Zweitwohnungsteuerbescheid vom 28. Mai 2003 zog der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung vom 29. März 2003 für die F1. Wohnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 zu Zweitwohnungsteuern bei einer Besteuerungsgrundlage von 3.036,00 EUR und einem Steuersatz von 10 vom Hundert in Höhe von insgesamt 303,00 EUR heran. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25. Juni 2003 Widerspruch und machte geltend: Die Änderungssatzung führe zu einer unzulässigen Rückwirkung. Sie werde als Bafög-Empfängern sozialstaatswidrig besteuert. Ferner sei die Steuer umweltwidrig, da sie ohne ihre Zweitwohnung täglich zu ihrem Studienort fahren müsste. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus: Da die neu erlassene Satzung die nichtige Steuersatzung ersetze, könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Beweggrund für die Anmeldung einer Zweitwohnung sei unerheblich. Der Gleichheitssatz gebiete, alle Zweitwohnungsinhaber zu veranlagen. Ein Bezug von BAföG-Leistungen unterliege anderen Voraussetzungen als die Zweitwohnungsteuerpflicht. Die Klägerin hat am 21. Juli 2003 Klage erhoben und wiederholt ihr Vorbringen. Sie beantragt - schriftlich und sinngemäß -, den Zweitwohnungsteuerbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt - schriftlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist als Anfechtungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten steht die Zweitwohnungsteuer für die F2. Nebenwohnung der Klägerin für das Jahr 2003 in Höhe von 303,00 EUR zu. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuern ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt F. vom 29. März 2003 (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -). Danach erhebt die Stadt F. eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, die durch Bescheid festgesetzt wird. Diese Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Die Zweitwohnungsteuersatzung vom 29. März 2003, die nach § 15 ZwStS rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, greift nicht unzulässig in die rechtsstaatlichen Anforderungen an rückwirkende Vorschriften ein. Grundsätzlich bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn eine nachträgliche belastende Änderung der bereits eingetretenen Rechtsfolgen eines der Vergangenheit angehörigen Verhaltens ausnahmsweise zulässig sein soll. Verfassungsrechtlich anerkannt ist aber als solche Rechtfertigung das Fehlen schutzwürdigen Vertrauens in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, S. 114, 117, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG. Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte sich vorliegend nicht bilden, weil die maßgebliche (Änderungs-)Satzung vom 29. März 2003 die vom erkennenden Gericht im Verfahren 16 K 3699/01 mit Urteil vom 5. Dezember 2002 inzident für unwirksam erklärte Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. vom 25. Oktober 2000 ersetzte. Diese erste Zweitwohnungsteuersatzung sollte am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten (vgl. § 17 ZwStS 2000), und zwar offensichtlich noch im Jahr 2000. Die Klägerin musste deshalb - wie andere Zweitwohnungsinhaber auch - jedenfalls zur Zeit des Erlasses der hier maßgeblichen Zweitwohnungsteuersatzung vom 29. März 2003 damit rechnen, auf Grund einer geänderten Satzung erneut und auch für einen vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Satzung liegenden Erhebungszeitraum zu Zweitwohnungsteuern veranlagt zu werden. Es besteht kein Anlass, an der inhaltlichen Bestimmtheit der Zweitwohnungsteuersatzung zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für den Zweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Danach ist Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 4, die - lit. a) - dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, die - lit. b) - der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient, oder die - lit. c) Satz 1 - jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS. Eine Wohnung dient nach § 2 Abs. 2 ZwStS als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (Satz 1), oder, sofern sie von einer Person bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte (Satz 2). Der "Zweitcharakter" einer Wohnung bestimmt sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise unter Anknüpfung an das Melderecht, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 17.07 -, KStZ 2009, S. 16, 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, - 14 E 1045/05 -, Seite 3 f. des Abdrucks; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR 1998, S. 331, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS danach, dass die Wohnung entweder dem Eigentümer oder Hauptmieter selbst - lit. a) - oder einer dritten Person, der die Wohnung vom Eigentümer oder Hauptmieter überlassen wird - lit. b) -, als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient (vgl. § 2 Abs. 2 ZwStS). Damit hat der Satzungsgeber für das "Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet" (vgl. § 1 Abs. 1 ZwStS) zwei Voraussetzungen aufgestellt: Es muss eine als Nebenwohnung dienende Wohnung vorhanden sein, die von einer dort mit Nebenwohnsitz gemeldeten oder entsprechend meldepflichtigen Person auch tatsächlich bewohnt wird. Denn § 2 Abs. 4 ZwStS stellt ausdrücklich auf die tatsächliche Schlaf- oder Wohnnutzung ab. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) - wie auch nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) - ist in Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Dies ist die vorwiegend benutzte, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG und § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die vorwiegende Benutzung wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Aufenthalt und Wohnungsbenutzung dort anzunehmen, an welchem Ort sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Zur Bestimmung ist eine rein quantitative Berechnung durch Gegenüberstellen der Nutzungszeiten ohne gewichtende Aspekte geboten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, S. 110 ff, 115, m.w.N. Der in § 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS normierte Steuermaßstab der "Nettokaltmiete" ist ein zulässiger und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Vgl. BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 -, BayVBl. 2006, S. 500, 503, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 6. Mai 2008 - 18 K 3320/07 -, Seite 8 f. des Abdrucks. Die durch eine Zweitwohnungsteuersatzung angeordnete Steuererhebung stellt sich als zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinen Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 - zur grundsätzlichen Zweitwohnungsteuerpflicht von Studierenden in der Hansestadt S. entschieden: "Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 15 Abs. 2 GG darstellt (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige, luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Die Steuerpflicht hängt nicht davon ab, dass die im Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit im konkreten Fall tatsächlich vorliegt. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1982 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <34>). Hiernach ist zwar die Erwägung des Berufungsgerichts nicht mit Bundesrecht vereinbar, ein steuerbarer Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG liege nur dann vor, wenn neben der Zweitwohnung auch eine Erstwohnung innegehabt werde. Bundesrechtlich kommt es nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend benutzt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG). Dies indiziert wiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Denn es ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine Wohnung vorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und nicht die ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die Voraussetzungen dafür bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.). Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.März 2008 - I ZB 56/07 _ NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus - oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob der Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird. Entscheidend ist, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der "Erstwohnung" abgedeckt wird. Auf die (...) Erwägung des Berufungsgerichts, Studierenden, die (...) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, könnten generell nicht zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer verpflichtet werden, kommt es (...) nicht mehr an. Daher weist der Senat insoweit lediglich zur Klarstellung auf Folgendes hin: Gegenstand der Zweitwohnungssteuerpflicht ist der besondere Aufwand, der in Gestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung (Hauptwohnung) betrieben, und nicht das Einkommen, das hierfür eingesetzt wird. Wie bereits ausgeführt ist, ausschlaggebendes Merkmal der äußere Tatbestand des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht die konkrete Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen. Am Vorliegen eines besonderen Aufwandes im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ändert nichts, wenn der Steuerpflichtige mit der Innehabung einer Zweitwohnung "über seine Verhältnisse lebt", die Mittel hierfür von anderen erhält oder ihm die Wohnung etwa von Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 ff.). Angesichts der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kann auch keine Rede davon sein, dass eine an den besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung anknüpfende Besteuerung gegen den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte. Das schließt nicht aus, eine im Einzelfall fehlende Leistungsfähigkeit etwa im Wege eines Erlasses aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) oder einer Stundung (§ 222 AO) zu berücksichtigen." Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 -, S. 5 f. (Rdnr. 12, 13, 16. und 17) des Abdrucks, <juris>. Mit weiterem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 - hat das BVerwG für in der Stadt X. mit Nebenwohnung gemeldete Studierende ferner entschieden: "Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa nicht der Einwand irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung werde tatsächlich nicht genutzt. Umgekehrt kann mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen fehlender Anmeldung eines Nebenwohnsitzes verneint werden, wenn eine solche Nutzung nachweislich stattfindet. Gegen die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden kann nicht eingewandt werden, diesen fehle typischerweise in ihrer Lebenslage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sie hielten eine Zweitwohnung am Studienort nicht aus Gründen besonderer Leistungsfähigkeit vor, sondern weil ihre Ausbildungssituation dies erfordere. Damit wird verkannt, dass die Aufwandbesteuerung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, darf Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 und vom 11. Oktober 2005, a.a.O.). Ebenso muss der Zweck, für den der Aufwand betrieben wird, unberücksichtigt bleiben. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung des Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 357). Auch begegnet es keinen Bedenken, dass mit der Zweitwohnungssteuer vielfach der Zweck verfolgt wird, die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2003 - BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn.5). Der Steuergesetzgeber darf mit einer Steuer neben dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, auch Lenkungszwecke außerhalb des Steuerbereichs verfolgen, ohne dass es dazu einer besonderen Normgebungskompetenz bedürfte. Voraussetzung ist nur, dass dadurch keine Regelungen getroffenen werden, die der Sachmaterie, auf die lenkend eingewirkt werden soll, widersprechen (...) oder die dem Zweck, Steuereinnahme zu erzielen, entgegen stehen (...). Das ist bei dem genannten Lenkungszweck der Zweitwohnungssteuer nicht der Fall. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ein eigene Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil es hierfür auf die Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt X. und damit von Landesrecht ankommt, die das Verwaltungsgericht bisher vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung noch nicht vorgenommen hat. Bei einer erneuten Entscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass nach den Urteilen des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 9 C 13.07 bis 9 C 15.07 die Länder und Gemeinden, die Zweitwohnungssteuern erheben dürfen (vgl. im vorliegenden Fall §§ 1, 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969, GV NW S. 712 in der hier maßgeblichen Fassung), nicht gehindert sind, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>). Ob die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten Raum für eine solche Auslegung bietet, kann nicht vom Revisionsgericht entschieden werden." Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 a.a.O., KStZ 2009, S. 16, 18.; zum letzten Absatz ähnlich: Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 13.07 - hinsichtlich der Anforderungen an die Erst- und Zweitwohnung nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Zweitwohnungsteuersatzung für die Hansestadt S. entscheiden: "(...) In diesem Sinne macht die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Steuerpflicht "überschießend" davon abhängig, dass nicht nur eine als Hauptwohnung angemeldete Erstwohnung vorhanden ist, sondern dass der Steuerpflichtige darüber hinaus Inhaber dieser Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis sein muss. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Satzungsgeber kann zugunsten der Steuerpflichtigen davon ausgehen, dass die im besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit typischerweise geringer ist, wenn nur die Zweitwohnung, nicht jedoch die Erstwohnung im Sinne einer Verfügungsbefugnis innegehabt wird, vielmehr dort lediglich die tatsächliche Möglichkeit besteht, das Grundbedürfnis Wohnen zu decken. Auch steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (...) der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>). Schließlich entfällt der für eine Aufwandsteuer verfassungsrechtlich gebotene örtliche Bezug nicht deshalb, weil die Inhaberschaft an der - gegebenenfalls außerhalb des Gemeindegebiets liegenden - Hauptwohnung ein Merkmal des Steuertatbestandes in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ist. Die Innehabung der Hauptwohnung wird dadurch nicht zum Gegenstand der Besteuerung, sondern zum Abgrenzungskriterium für eine Besteuerung der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349 f.)." Vgl. BVerwG, weiteres Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Unter Beachtung der darin aufgezeigten Maßgaben bei der Anwendung des im Streitfall maßgeblichen Satzungsrechts erfolgte die Veranlagung der Klägerin zu Recht. Die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. stellt nach ihrem Wortlaut und Sinn für die Erstwohnung keine weitergehenden Voraussetzungen etwa für die Verfügungsbefugnis oder die Ausstattung auf. § 2 Abs. 1 ZwStS knüpft nach seinem bereits genannten Wortlaut für den Begriff der Zweitwohnung in lit. a) und lit. b) nur an die dem Eigentümer oder Hauptmieter im Sinne des Melderechts dienende Nebenwohnung, in lit. c) an das Innehaben einer neben der Hauptwohnung im vorgenannten Sinne zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des der Familie dienenden - weiteren - Wohnung an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS ist derjenige Steuerpflichtig, wer (...) eine Zweitwohnung (...) innehat. Ausdrücklich ist nach Satz 2 der Norm Inhaber einer solchen Zweitwohnung, dessen melderechtlichen Verhältnisse diese Beurteilung bewirken oder der Inhaber einer solchen im Sinne von § 2 ZwStS ist. Insoweit kommt es für die Erstwohnung nicht auf eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht an, da die §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a) bis c), und 3 ZwStS allein die Inhaberschaft einer Zweitwohnung zur Voraussetzung des Steuertatbestandes machen. Auch ist keine bestimmte Mindestausstattung der Räumlichkeit(en) - wie etwa eine Kochnische oder Küche oder Toilette bzw. ein Bad - notwendig. Die Satzungsbestimmungen stellen damit zulässigerweise vordringlich auf die melderechtlichen Voraussetzungen ab. Diesen melderechtlichen Bezug hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Danach darf die Zweitwohnungsteuer nicht für Wohnungen erhoben werden, die eine verheiratetet und nicht dauernd getrennt lebende Person aus beruflichen Gründen innehat und vorwiegend nutzt, solange deren eheliche Wohnung die Hauptwohnung ist und sich außerhalb des Stadtgebietes befindet; dies stellt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG dar. Vgl. BVerfG, BVerfGE 114, S. 316 ff, 333 ff. Deshalb besteht an der (Zweit-)Wohnungseigenschaft eines Zimmers in einem etwaig bezogenen Studentenwohnheim kein Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 14 B 11/06 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks; und Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks. Deshalb ist es unerheblich, ob die Klägerin als Studierende mit einem im elterlichen Haushalt zur Verfügung gestellten Zimmer über keine Zweitwohnung verfügt sowie ob sie wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig ist. Ihr Einwand, die Zweitwohnungsteuer treffe Bafög-Empfänger sozialstaatswidrig, greift nicht. Das folgt aus den aufgezeigten Maßgaben des Aufwandsteuerbegriffs, für den unerheblich ist, welche Person letztlich die für den betriebenen Aufwand erforderlichen finanziellen Mittel aufbringt. Die Steuer ist auch nicht umweltwidrig. Denn ist es nicht zwingend notwendig, um der Zweitwohnungsteuer zu entgehen, aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungs- oder Studienzwecken keinerlei Wohnung in F. zu nehmen und zur Arbeits- oder Ausbildungstätigkeit nach F. mit dem PKW zu fahren. Es bleibt noch die Möglichkeit, sich nach dem tatsächlichen überwiegenden Aufenthalt in F. mit Hauptwohnsitz anzumelden oder aber auf öffentliche Verkehrsmittel für die Pendlerfahrten zurückzugreifen. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstößt auch nicht gegen die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Gleichheit im Belastungserfolg. Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch eine Steuervorschrift rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Verfehlt die rechtliche Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens die Gleichheit im Belastungserfolg, liegt eine Rechtsverletzung vor. Eine Steuer hat als Gemeinlast nämlich alle zu treffen, die den Steuertatbestand erfüllen. Allerdings führen nicht bereits immer wieder auftauchende Vollzugsmängel zu einem strukturellen Belastungserfolgsdefizit. Das ist erst der Fall, wenn dies seine Ursache in Regelungen des Erhebungsverfahrens hat, die der Normgeber bewusst zu verantworten hat. Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle. Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt die Festsetzung von der Erklärung des Steuerpflichtigen ab, was die Anforderungen an die Steuerehrlichkeit erhöht. Die Deklaration des Steuerpflichtigen muss dann durch eine Verifikation der Behörde im Rahmen gewöhnlicher Verwaltungsabläufe im Massenverfahren ohne übermäßigen Ermittlungsaufwand ergänzt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, - 2 BvR 1493/889 -, BVerfGE 84, S. 239, 271 - 273; Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, S. 94, 112 - 116.; Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 -, Seite 23 bis 25 des Abdrucks. Von diesen Maßstäben ausgehend unterliegt die maßgeblichen Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. vom 29. März 2003 keinen rechtlichen Bedenken. Neben der in § 9 ZwStS geforderten Steuererklärung des Steuerpflichtigen bestimmt § 11 ZwStS eine Mitwirkungspflicht des Grundstücks- und Wohnungseigentümers. Danach sind Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber bzw. Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen auf Anfrage zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW i.V.m. § 93 AO). Ferner hat der Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass zeitlich nach dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 - zur früheren Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. vom 25. Oktober 2000 und der damaligen Verwaltungspraxis zur Ermittlung der Steuerpflichtigen vom Außendienst umfangreiche Kontrollen z.B. hinsichtlich des Abgleichs aller in Studentenunterkünften Wohnenden erfolgt sind. An dieser vom Beklagten mitgeteilten geänderten Verwaltungspraxis besteht für die mit der Materie Zweitwohnungsteuer befasste Kammer auch mit Blick auf die in Parallelverfahren ersichtliche Erhebungspraxis kein Anlass zu zweifeln. Insoweit wird das von der Satzung normierte Deklarationsprinzip durch ein Verifikationsprinzip auf der Vollzugsebene ergänzt, das bei den Wohnungsgebern ansetzt und durch Vor- Ort-Ermittlungen begleitet wird. Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 15. Juli 2008 - 18 K 3101/07 -. Die Klägerin war im Zeitraum der Besteuerung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 ihren eigenen Angaben zufolge als Mieterin der Wohnung in der "D1.----------straße 18" Inhaberin einer Zweitwohnung im F2. Stadtgebiet. Damit hat sie den Steuertatbestand des "Innehaben(s) einer Zweitwohnung" erfüllt, die sie neben der formalen Meldung als Nebenwohnung auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt hat. Damit erfüllte sie in dem in Rede stehenden Veranlagungszeitraum den Steuertatbestand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 17.07 -, KStZ 2009, S. 16, 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 - NVwZ-RR S. 331. Schließlich ist die Berechnung und Festsetzung der Steuer nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer von der Klägerin selbst angegebenen monatlichen Nettokaltmiete über 253,00 EUR hat der Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZwStS bei einem Steuersatz von 10 vom Hundert (§ 6 ZwStS) auf (abgerundet, § 10 Abs. 2 Satz 1 ZwStS) 303,00 EUR festgesetzt. Die Kostenentscheidung ergibt sich § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin kann auch der weitere Klageantrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, keinen Erfolg haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§708 Nr. 711 der Zivilprozessordnung.