Urteil
18 K 1887/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0310.18K1887.07.00
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Leitsätze
Zweitwohnungssteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zweitwohnungssteuer Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin meldete sich zum 5. Oktober 2006 an ihrem Studienort F. mit Nebenwohnsitz unter der Anschrift "L. I. . 57" an. In ihrer auf schriftliche Nachfrage des Beklagten überreichten "Steuererklärungen zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2006" vom 29. Oktober 2006 gab die Klägerin an, Hauptmieterin einer 25 qm großen Wohnung zu sein; die von ihren Eltern gezahlte Nettokaltmiete liege derzeit bei 170,00 EUR und ab dem 1. Oktober 2007 bei 182,00 EUR. Mit Hauptwohnsitz war die Klägerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum bei ihren Eltern in N. gemeldet. Mit Bescheid vom 14. November 2006 zog der Beklagte die Klägerin zu Zweitwohnungsteuern für den Zeitraum 1. November 2006 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 34,00 EUR heran. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit weiterem Bescheid vom 6. Februar 2007 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 Zweitwohnungsteuern in Höhe von 204,00 EUR fest. Dabei legte er auf eine Nettokaltmiete von 170,00 EUR einen Steuersatz von 10 vom Hundert zu Grunde. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 6. März 2007 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor: Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zweitwohnungsteuerbescheides ergebe sich bereits aus der Entscheidung der 16. Kammer des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2002 (16 K 3699/01), wonach die aufgrund der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. erhobene Steuer unzulässig sei. Dass die tatsächlichen Voraussetzungen dieser zutreffenden Entscheidung nicht mehr vorlägen, sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus verstoße die Zweitwohnungssteuersatzung in der Fassung vom 29. März 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. Januar 2006 gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Sie - die Klägerin - habe nämlich schon keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die in der elterlichen Hauptwohnung genutzten Räumlichkeiten und deshalb im steuerlichen Sinne auch keine Hauptwohnung inne. Ferner wäre eine Zweitwohnungsteuer nur gerechtfertigt, wenn das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung den Schluss auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuließe, die indessen bei Studierenden - so auch bei ihr - gerade nicht angenommen werden könne. Des Weiteren verstoße die Erhebung der Zweitwohnungsteuer gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Ehegatten, die aus beruflichen Gründen verschiedene Wohnsitze unterhielten. Soweit der Beklagte vor diesem Hintergrund offensichtlich die Satzung geändert und für diesen Personenkreis nunmehr Ausnahmen vorsehe, reiche dies nicht aus, um den verfassungsrechtlichen Ansprüchen zu genügen. Denn diese Ausnahmen müssten auf den analogen Schutz der Familie und somit der Studierenden erstreckt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Der Verweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts aus dem Jahre 2002 greife nicht durch, weil das damals monierte Vollzugsdefizit nicht mehr gegeben sei. Denn durch den Erlass der Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 2003 seien erweiterte Möglichkeiten zur Ermittlung der Steuerpflicht statuiert worden; zudem seien seit 2003 verstärkt Außendienstkontrollen durchgeführt worden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass in nachfolgenden Gerichtsverfahren ein Vollzugsdefizit nicht erneut in Frage gestellt worden sei. Die Klägerin hat am 10. Juli 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und setzt sich dabei mit der zur Erhebung von Zweitwohnungsteuern ergangenen (obergerichtlichen) Rechtsprechung umfänglich auseinander. Ergänzend hierzu beruft sie sich darauf, dass die Regelungen der §§ 1, 2 und 3 der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. nicht den rechtsstaatlichen Prinzipien der Klarheit, Eindeutigkeit und Bestimmtheit von Satzungsnormen entsprechen bzw. sie jedenfalls wegen Unausgewogenheit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes verstoßen würden. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2008 gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 Zweitwohnungsteuern in Höhe von 204,00 EUR festgesetzt hat, hat die Klägerin die Klage am 16. April 2008 entsprechend erweitert. Am 10. Februar 2009 hat die Klägerin die Klage zudem um das Begehren zur Erstattung der bereits entrichteten Zweitwohnungsteuern nebst Zinsen erweitert. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten für 2007 vom 6. Februar 2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2007 und den Zweitwohnungsteuerbescheid des Beklagten für 2008 vom 18. März 2008 aufzuheben; den Beklagten zu verurteilen, an sie 408,00 EUR nebst Zinsen auf den Betrag von 204,00 EUR in Höhe von 8,19 % vom 15.07.2007 bis zum 31.12.2007, 8,32 % vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2008, 8,19 % vom 01.07.2008 bis zum 14.07.2008 und auf den Betrag von 408,00 EUR in Höhe von 8,19 % vom 15.07.2008 bis zum 31.12.2008 sowie 6,62 % seit dem 01.01.2009 zu zahlen; die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten als ihren Bevollmächtigten im Vorverfahren zum Zweitwohnungsteuerbescheid / Widerspruchsbescheid 2007 für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich zunächst im Wesentlichen auf die Ausführungen im Vorverfahren, insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2007. Die Klägerin sei nach § 3 Abs. 1 der Satzung der Stadt F. über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer vom 29. März 2003, zuletzt geändert durch die Satzung vom der Stadt F. vom 31. Januar 2006 steuerpflichtig. Es sei verfassungsrechtlich zudem nicht zu beanstanden, dass die Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes auch von Studenten verlangt werde; hierzu bezieht sich der Beklagte auf die von ihm näher bezeichnete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die in nicht zu beanstandender Weise erweiterte Klage (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die Zweitwohnungsteuerbescheide des Beklagten vom 6. Februar 2007, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007, und vom 18. März 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht gegenüber der Klägerin Zweitwohnungsteuern für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 und 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von jeweils 204,00 EUR für ihre F1. Zweitwohnung "L. I. . 57" festgesetzt. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuern ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt F. (Zweitwohnungsteuersatzung) - ZwStS - vom 29. März 2003, zuletzt geändert durch Satzung 12. Januar 2006. Danach erhebt die Stadt F. eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, die durch Bescheid festgesetzt wird. Diese Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Es besteht kein Anlass, an der inhaltlichen Bestimmtheit der Zweitwohnungsteuersatzung zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für den Zweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Danach ist Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 4, die - lit. a) - dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, - lit. b) - der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient, oder die - lit. c) Satz 1 - jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS. Eine Wohnung dient nach § 2 Abs. 2 ZwStS als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (Satz 1), oder, sofern sie von einer Person bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung in F. zu melden hätte (Satz 2). Der "Zweitcharakter" einer Wohnung bestimmt sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise unter Anknüpfung an das Melderecht, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 17/07 - , KStZ 2009, S. 16, 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, - 14 E 1045/05 -, Seite 3 f. des Abdrucks; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR 1998, S. 331, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS danach, dass die Wohnung entweder dem Eigentümer oder Hauptmieter selbst - lit. a) - oder einer dritten Person, der die Wohnung vom Eigentümer oder Hauptmieter überlassen wird - lit. b) -, als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient (vgl. § 2 Abs. 2 ZwStS). Damit hat der Satzungsgeber für das "Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet" (vgl. § 1 ZwStS) zwei Voraussetzungen aufgestellt: Es muss eine als Nebenwohnung dienende Wohnung vorhanden sein, die von einer dort mit Nebenwohnsitz gemeldeten oder entsprechend meldepflichtigen Person auch tatsächlich bewohnt wird. Denn § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS stellt ausdrücklich auf die tatsächliche Schlaf- oder Wohnnutzung ab. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) - wie auch nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) - ist in Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Dies ist die vorwiegend benutzte, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG und § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die vorwiegende Benutzung wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Aufenthalt und Wohnungsbenutzung dort anzunehmen, an welchem Ort sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Zur Bestimmung ist eine rein quantitative Berechnung durch Gegenüberstellen der Nutzungszeiten ohne gewichtende Aspekte geboten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, S. 110 ff, 115, m.w.N. Der in § 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS normierte Steuermaßstab der "Nettokaltmiete" ist ein zulässiger und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Vgl. BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 -, BayVBl. 2006, S. 500, 503, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 6. Mai 2008 - 18 K 3320/07 -, Seite 8 f. des Abdrucks. Die durch eine Zweitwohnungsteuersatzung angeordnete Steuererhebung stellt sich als zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 - zur grundsätzlichen Zweitwohnungsteuerpflicht von Studierenden in der Hansestadt Rostock entschieden: "Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 15 Abs. 2 GG darstellt (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige, luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Die Steuerpflicht hängt nicht davon ab, dass die im Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit im konkreten Fall tatsächlich vorliegt. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1982 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <334>). Hiernach ist zwar die Erwägung des Berufungsgerichts nicht mit Bundesrecht vereinbar, ein steuerbarer Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG liege nur dann vor, wenn neben der Zweitwohnung auch eine Erstwohnung innegehabt werde. Bundesrechtlich kommt es nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend benutzt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG). Dies indiziert wiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Denn es ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine Wohnung vorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und nicht die ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die Voraussetzungen dafür bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.). Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.März 2008 - I ZB 56/07 _ NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus - oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob der Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird. Entscheidend ist, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der "Erstwohnung" abgedeckt wird. Auf die (...) Erwägung des Berufungsgerichts, Studierenden, die (...) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, könnten generell nicht zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer verpflichtet werden, kommt es (...) nicht mehr an. Daher weist der Senat insoweit lediglich zur Klarstellung auf Folgendes hin: Gegenstand der Zweitwohnungssteuerpflicht ist der besondere Aufwand, der in Gestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung (Hauptwohnung) betrieben, und nicht das Einkommen, das hierfür eingesetzt wird. Wie bereits ausgeführt, ist ausschlaggebendes Merkmal der äußere Tatbestand des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht die konkrete Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen. Am Vorliegen eines besonderen Aufwandes im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ändert nichts, wenn der Steuerpflichtige mit der Innehabung einer Zweitwohnung "über seine Verhältnisse lebt", die Mittel hierfür von anderen erhält oder ihm die Wohnung etwa von Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 ff.). Angesichts der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kann auch keine Rede davon sein, dass eine an den besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung anknüpfende Besteuerung gegen den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte. Das schließt nicht aus, eine im Einzelfall fehlende Leistungsfähigkeit etwa im Wege eines Erlasses aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) oder einer Stundung (§ 222 AO) zu berücksichtigen." Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 -, S. 5 f. (Rdnr. 12, 13, 16. und 17) des Abdrucks, <juris>. Mit weiterem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 - hat das BVerwG für in der Stadt X. mit Nebenwohnung gemeldete Studierende ferner entschieden: "Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa nicht der Einwand irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung werde tatsächlich nicht genutzt. Umgekehrt kann mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen fehlender Anmeldung eines Nebenwohnsitzes verneint werden, wenn eine solche Nutzung nachweislich stattfindet. Gegen die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden kann nicht eingewandt werden, diesen fehle typischerweise in ihrer Lebenslage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sie hielten eine Zweitwohnung am Studienort nicht aus Gründen besonderer Leistungsfähigkeit vor, sondern weil ihre Ausbildungssituation dies erfordere. Damit wird verkannt, dass die Aufwandbesteuerung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, darf Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 und vom 11. Oktober 2005, a.a.O.). Ebenso muss der Zweck, für den der Aufwand betrieben wird, unberücksichtigt bleiben. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 357). Auch begegnet es keinen Bedenken, dass mit der Zweitwohnungssteuer vielfach der Zweck verfolgt wird, die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2003 - BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn.5). Der Steuergesetzgeber darf mit einer Steuer neben dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, auch Lenkungszwecke außerhalb des Steuerbereichs verfolgen, ohne dass es dazu einer besonderen Normgebungskompetenz bedürfte. Voraussetzung ist nur, dass dadurch keine Regelungen getroffenen werden, die der Sachmaterie, auf die lenkend eingewirkt werden soll, widersprechen (...) oder die dem Zweck, Steuereinnahme zu erzielen, entgegen stehen (...). Das ist bei dem genannten Lenkungszweck der Zweitwohnungssteuer nicht der Fall. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ein eigene Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil es hierfür auf die Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt X. und damit von Landesrecht ankommt, die das Verwaltungsgericht bisher vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung noch nicht vorgenommen hat. Bei einer erneuten Entscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass nach den Urteilen des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 9 C 13.07 bis 9 C 15.07 die Länder und Gemeinden, die Zweitwohnungssteuern erheben dürfen (vgl. im vorliegenden Fall §§ 1, 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969, GV NW S. 712 in der hier maßgeblichen Fassung), nicht gehindert sind, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>). Ob die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten Raum für eine solche Auslegung bietet, kann nicht vom Revisionsgericht entschieden werden." Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 a.a.O., KStZ 2009, S. 16, 18.; zum letzten Absatz ähnlich: Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 13.07 - hinsichtlich der Anforderungen an die Erst- und Zweitwohnung nach dem Landesrecht von N1. -W. hinsichtlich der Zweitwohnungsteuersatzung für die Hansestadt S. entscheiden: "(...) In diesem Sinne macht die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Steuerpflicht "überschießend" davon abhängig, dass nicht nur eine als Hauptwohnung angemeldete Erstwohnung vorhanden ist, sondern dass der Steuerpflichtige darüber hinaus Inhaber dieser Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis sein muss. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Satzungsgeber kann zugunsten der Steuerpflichtigen davon ausgehen, dass die im besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit typischerweise geringer ist, wenn nur die Zweitwohnung, nicht jedoch die Erstwohnung im Sinne einer Verfügungsbefugnis innegehabt wird, vielmehr dort lediglich die tatsächliche Möglichkeit besteht, das Grundbedürfnis Wohnen zu decken. Auch steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (...) der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>). Schließlich entfällt der für eine Aufwandsteuer verfassungsrechtlich gebotene örtliche Bezug nicht deshalb, weil die Inhaberschaft an der - gegebenenfalls außerhalb des Gemeindegebiets liegenden - Hauptwohnung ein Merkmal des Steuertatbestandes in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ist. Die Innehabung der Hauptwohnung wird dadurch nicht zum Gegenstand der Besteuerung, sondern zum Abgrenzungskriterium für eine Besteuerung der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349 f.)." Vgl. BVerwG, weiteres Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Unter Beachtung dieser Maßgaben bei der Anwendung des im Streitfall maßgeblichen Satzungsrechts erfolgte die Veranlagung der Klägerin zu Recht. Die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. stellt nach ihrem Wortlaut und Sinn für die Erstwohnung neben dem melderechtlichen Bezug keine weitergehenden Voraussetzungen etwa an die Verfügungsbefugnis oder die Ausstattung auf. § 2 Abs. 1 ZwStS knüpft nach seinem bereits genannten Wortlaut für den Begriff der Zweitwohnung in lit. a) und lit. b) nur an die dem Eigentümer oder Hauptmieter im Sinne des Melderechts dienende Nebenwohnung, in lit. c) an das Innehaben einer neben der Hauptwohnung im vorgenannten Sinne zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder der der Familie dienenden - weiteren - Wohnung an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer (...) eine Zweitwohnung (...) innehat. Ausdrücklich ist nach Satz 2 der Norm Inhaber einer solchen Zweitwohnung, dessen melderechtlichen Verhältnisse diese Beurteilung bewirken oder der Inhaber einer solchen im Sinne von § 2 ZwStS ist. § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS definiert Wohnung als jeden umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Insoweit kommt es für die Erstwohnung nicht auf eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht an, da die §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a) bis c), und 3 ZwStS allein die Inhaberschaft einer Zweitwohnung zur Voraussetzung des Steuertatbestandes machen. Auch ist keine bestimmte Mindestausstattung der Räumlichkeit(en) - wie etwa eine Kochnische oder Küche oder Toilette bzw. ein Bad - notwendig. Die Satzungsbestimmungen stellen damit zulässigerweise vordringlich auf die melderechtlichen Voraussetzungen ab. Diesen melderechtlichen Bezug hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2005, - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Danach darf die Zweitwohnungsteuer nicht für Wohnungen erhoben werden, die eine verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Person aus beruflichen Gründen innehat und vorwiegend nutzt, solange deren eheliche Wohnung die Hauptwohnung ist und sich außerhalb des Stadtgebietes befindet; dies stellt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG dar. Vgl. BVerfG, BVerfGE 114, S. 316 ff, 333 ff. Deshalb besteht auch an der (Zweit-)Wohnungseigenschaft eines Zimmers in einem etwaig bezogenen Studentenwohnheim kein Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 14 B 11/06 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks; und Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks. Angesichts dessen dringt die Klägerin nicht mit ihren Einwänden durch, als Studierende mit einem im elterlichen Haushalt zur Verfügung gestellten Zimmer über keine Zweitwohnung zu verfügen sowie wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig bzw. von ihren Eltern abhängig zu sein. Die Klägerin hat nach den vorliegenden melderechtlichen Unterlagen (Melderegisterauszug) sowie ihren eigenen Angaben vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 in ihrer F1. Wohnung "L. I. . 57" gewohnt, für die sie mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Damit erfüllte sie in dem hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum den Steuertatbestand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 -, KStZ 2009, S. 16 ., 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR S. 331. Im Übrigen kann dahinstehen, ob sich die Klägerin während des Veranlagungszeitraums angesichts ihrer Aufenthaltszeiten in F. bzw. im elterlichen Haus in N. tatsächlich an ihrem Studienort mit Hauptwohnsitz hätte anmelden müssen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 40 der Abgabenordnung (AO) ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot - hier die Meldevorschriften - oder gegen die guten Sitten verstößt. Die Klägerin kann sich gegen die Zweitwohnungsteuerpflicht im Übrigen nicht auf den genannten Beschluss des BVerfG vom 11. Oktober 2005 berufen. Zunächst kann dahinstehen, ob die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. in ihrer ursprünglichen Fassung deshalb teilweise nichtig war, weil sie die Vorgaben dieser Rechtsprechung des BVerfG nicht ausdrücklich umsetzte und berufstätige Eheleute, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Stadtgebietes hatten, nicht von der Steuerpflicht ausnahm. Aus diesem Grund war die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. nicht insgesamt nichtig. Zum einen bedurfte es keiner ausdrücklichen Ausnahmeregelung von der Zweitwohnungsteuerpflicht jedenfalls bei Satzungen, die - wie vorliegend - bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG erlassen worden waren. Die Satzungsbestimmungen ließen sich geltungserhaltend dahin auslegen, dass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten erfassten, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebten. Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008 - 2 LB 1/08 -, NVwZ-RR 2008, S. 816 f.; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 4 ZB 07.899 -, Juris. Zudem hat die Stadt F. die genannten Vorgaben durch die Änderungssatzung vom 31. Januar 2006 umgesetzt und berufstätige Eheleute mit Hauptwohnsitz außerhalb des Stadtgebietes von der Steuerpflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 7 lit. c) ZwStS). Als unverheirateter Studierenden steht der Klägerin das Grundrecht auf Schutz der Ehe des Weiteren nicht zur Seite. Die Besteuerung greift auch nicht rechtswidrig in ihr Grundrecht auf familiäres Zusammenleben ein. Sie war im Gegensatz zu Verheirateten mit einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung außerhalb ihres Ortes des Hauptwohnsitzes auch nicht aus zwingenden Gründen des Melderechts gehalten, ihre Nebenwohnung am Ort ihres Studiums anzumelden. Denn im Unterschied zu dieser Personengruppe greift keine § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vergleichbare Bestimmung, die unabhängig von den tatsächlichen Aufenthaltszeiten nur einen einzigen Hauptwohnsitz für unverheiratete Studierende anordnet. Nicht der Tatbestand eines - angesichts der Ausbildung an einem anderen Ort als dem ihrer Familie gelockerten - Zusammenlebens mit ihren Eltern führt zur Besteuerung, sondern - wie in allen sonstigen Fällen der Meldung eines Nebenwohnsitzes auch - diese Tatsache als solche sowie der im Vergleich zum Hauptwohnsitz nicht überwiegende Aufenthalt dort. Insoweit führen im Falle der Klägerin keine zwingenden Vorgaben des Melderechts zu einer Anmeldung an ihrem Studienort mit Nebenwohnsitz, weshalb eine Diskriminierung der Familie ausscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2008 - 14 A 2434/08 -, Seite 3 des Abdrucks. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch deshalb von dem vom BVerfG entschiedenen, weil die Inanspruchnahme einer Zweitwohnung hier allenfalls opportun oder wünschenswert war, nicht aber aus beruflichen Gründen melderechtlich zwingend erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 14 A 2608/05 -, ZKF 2007, S. 186. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstößt auch nicht gegen die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Gleichheit im Belastungserfolg. Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch eine Steuervorschrift rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Verfehlt die rechtliche Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens die Gleichheit im Belastungserfolg, liegt eine Rechtsverletzung vor. Eine Steuer hat als Gemeinlast nämlich alle zu treffen, die den Steuertatbestand erfüllen. Das Steuergesetz muss ein rechtliches Umfeld haben, das die gleiche Belastung prinzipiell gewährleistet. Allerdings führen nicht bereits immer wieder auftauchende Vollzugsmängel zu einem strukturellen Belastungserfolgsdefizit. Das ist erst der Fall, wenn dies seine Ursache in Regelungen des Erhebungsverfahrens hat, die der Normgeber bewusst zu verantworten hat. Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle. Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt die Festsetzung von der Erklärung des Steuerpflichtigen ab, was die Anforderungen an die Steuerehrlichkeit erhöht. Die Deklaration des Steuerpflichtigen muss dann durch eine Verifikation der Behörde im Rahmen gewöhnlicher Verwaltungsabläufe im Massenverfahren ohne übermäßigen Ermittlungsaufwand ergänzt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, - 2 BvR 1493/889 -, BVerfGE 84, S. 239, 271 - 273; Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, S. 94, 112 - 116.; Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 -, Seite 23 bis 25 des Abdrucks. Von diesen Maßstäben ausgehend unterliegt die maßgeblichen Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. vom 29. März 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. Januar 2006 keinen rechtlichen Bedenken. Neben der in § 9 ZwStS geforderten Steuererklärung des Steuerpflichtigen bestimmt § 11 ZwStS eine Mitwirkungspflicht des Grundstücks- und Wohnungseigentümers. Danach sind Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber bzw. Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen auf Anfrage zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW i.V.m. § 93 AO). Ferner hat der Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass zeitlich nach dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 - zur früheren Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. vom 25. Oktober 2000 und der damaligen Verwaltungspraxis zur Ermittlung der Steuerpflichtigen vom Außendienst umfangreiche Kontrollen z.B. hinsichtlich des Abgleichs aller in Studentenunterkünften Wohnenden erfolgt sind. An dieser vom Beklagten mitgeteilten geänderten Verwaltungspraxis besteht für die mit der Materie Zweitwohnungsteuer befasste Kammer auch mit Blick auf die in Parallelverfahren ersichtliche Erhebungspraxis kein Anlass zu zweifeln. Insoweit wird das von der Satzung normierte Deklarationsprinzip durch ein Verifikationsprinzip auf der Vollzugsebene ergänzt, das bei den Wohnungsgebern ansetzt und durch Vor-Ort- Ermittlungen begleitet wird. Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 15. Juli 2008 - 18 K 3101/07 -. Die Klägerin selbst war im Zeitraum der Besteuerung vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 als Hauptmieterin der Wohnung "L. I. . 57" Inhaberin einer Zweitwohnung im F1. Stadtgebiet. Damit hat sie den Steuertatbestand des "Innehaben(s) einer Zweitwohnung" erfüllt, die sie neben der formalen Meldung als Nebenwohnung jeweils auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt hat. Inhaberschaft einer (Zweit-)Wohnung erfordert die tatsächliche wie auch rechtliche Verfügungsmacht über eine solche. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - 4 BV 06.2954 -, BayVBl. 2007, S. 724, 725. Schließlich ist die Berechnung und Festsetzung der Steuer nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer von der Klägerin in der "Steuererklärung zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2006" angegebenen - damals aktuellen - monatlichen Nettokaltmiete von 170,00 EUR hat der Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 ZwStS bei einem Steuersatz von 10 vom Hundert (§ 6 ZwStS) die Zweitwohnungsteuer auf jeweils 204,00 EUR für die Besteuerungszeiträume 2007 und 2008 festgesetzt. Soweit die Klägerin in der bezeichneten Steuererklärung bereits darauf hingewiesen hatte, dass sich die Nettokaltmiete ab 1. Oktober 2007 auf 182,00 EUR erhöhen würde, ergibt sich daraus - zu Lasten der Klägerin - nicht die Befugnis des Beklagten zu einer höheren Steuerfestsetzung. Denn nach § 4 Abs. 2 ZwStS werden die Besteuerungsgrundlagen nur alle drei Jahre ermittelt und wird eine zwischenzeitliche Änderung der Besteuerungsgrundlagen nur berücksichtigt, wenn sie zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führen würde. Dies wäre hier indessen nicht der Fall gewesen. Abgesehen davon hätte selbst bei einer Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen zu niedriger Steuerfestsetzung daraus keine Rechtsverletzung der Klägerin folgen können. Sind die Zweitwohnungsteuerbescheide des Beklagten vom 6. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2007 und vom 18. März 2008 mithin nicht zu beanstanden, so steht der Klägerin der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung der bereits entrichteten Zweitwohnungsteuern nebst Zinsen nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin kann auch der Klageantrag zu 3. keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.