Urteil
7 K 4354/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0306.7K4354.08.00
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 52 Jahre alte Kläger war bislang noch nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Er ist in der Zeit von 1985 bis 2004 wegen zahlreicher Eigentumsdelikte und im Jahr 2000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeugs trotz Fahrverbots verurteilt worden. Die Trunkenheitsfahrt beging er am 26. April 2000 mit einem Mofa. Bei der Fahrt hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 . In dem deswegen ergangenen Urteil des Amtsgerichts H. -C. - 30 Ds 32 Js 605/00 - vom 6. September 2000 wurde u.a. eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwölf Monaten verhängt. 3 Am 16. Mai 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Umschreibung einer ihm am 1. September 2005 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem Führerschein war als Wohnort H1. angegeben. Beigefügt war dem Antrag ein bis zum 2. März 2008 gültiges tschechisches Ausweispapier vom 7. November 2005, das dem Kläger bescheinigte, er dürfe sich vorübergehend zu Studienzwecken in Tschechien aufhalten. Dass, wo, wann und ggf. wie lange er sich in Tschechien aufgehalten hat, ergibt sich daraus nicht. Der Kläger hat nicht angegeben, dass er in Tschechien studiert habe. 4 5 Mit sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 8. August 2008 untersagte der Beklagte dem Kläger, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und lehnte den Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis ab. 6 Am 19. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag ist durch Beschluss der Kammer vom 24. September 2008 zurückgewiesen worden (7 L 985/08). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 3. November 2008 zurückgewiesen (16 B 1619/08). 7 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger ergänzend aus, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache X. und andere (C-329/06 und C-343/06) nicht einschlägig sei, weil der Kläger im Gegensatz zu den dortigen Klägern niemals eine deutsche Fahrerlaubnis besessen habe und ihm folglich auch diese Fahrerlaubnis nicht entzogen worden sei. Zumindest bei der Ersterteilung der Fahrerlaubnis sei es ausschließlich Sache des Ausstellerstaates, sich zu vergewissern, ob die Richtlinien der EU eingehalten seien. Eine etwaige Korrektur könne nur der Ausstellerstaat vornehmen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. August 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine tschechische Fahrerlaubnis antragsgemäß umzuschreiben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 L 985/08) und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig; der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2008 verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er hat folglich auch keinen Anspruch auf Umschreibung dieser Fahrerlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage der angefochtenen Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Danach hat das Straßenverkehrsamt die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen, dass von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf. 17 Der Kläger ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, weil er in der Vergangenheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,52 geführt hat, deshalb gegen ihn eine Sperrfrist verhängt worden ist und er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung nicht nachgewiesen hat. Dies wäre auf einen entsprechenden Wiedererteilungsantrag hin mit Rücksicht auf die im Bundes- und Verkehrszentralregister noch eingetragene erhebliche straf- und verkehrsrechtliche Vorbelastung nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten möglich. 18 Die Klärung der Eignungsbedenken ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger im September 2005 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat. Insoweit wird auf die Begründung der oben erwähnten im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichts und des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen. Die dort unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 -, Juris, vertretene Ansicht ist nunmehr auch vom Bundesveraltungsgericht durch Urteile vom 11. Dezember 2008 -3 C 26.07 und 3 C 38.07 -, Juris, bestätigt worden. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht auch dargelegt, dass und warum die Straßenverkehrsbehörden in Fällen der vorliegenden Art die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis förmlich aberkennen dürfen. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an. 19 Aus den einschlägigen landes- und europarechtlichen Vorschriften und den genannten Entscheidungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es seien nur Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis betroffen, die zuvor bereits eine deutsche Fahrerlaubnis besessen hatten, die ihnen entzogen worden war. Maßgeblich ist allein, dass die ausländische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist und sich dies aus dem Führerschein ergibt. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 21