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Beschluss

7 L 96/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2009:0303.7L96.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus M. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus M. wird abgelehnt. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 465/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2009 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller das Führen von Fahrzeugen aller Art untersagt hat, weil dieser der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Fahreignung beizubringen, nicht nachgekommen ist, ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend („ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung einer MPU vorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 ‰ oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller ein Fahrrad - dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend: vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 - am 19. Juli 2007 mit einer BAK von 2,15 ‰ sowie am 17. Mai 2005 mit einer BAK von 2,04 ‰ geführt hat. Insoweit ist unschädlich, dass der Antragsgegner im Rahmen der Gutachtenaufforderung vom 18. April 2008 versehentlich angeführt hat, der Antragsteller habe bei seiner Trunkenheitsfahrt am 17. Mai 2005 eine BAK von 2,94 ‰ aufgewiesen. Hierbei handelt es sich um einen für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung unerheblichen Schreibfehler. Auch ist unerheblich, dass die der Gutachtenaufforderung zugrunde liegenden Taten schon über drei bzw. eineinhalb Jahre zurückliegen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet. Die maßgebliche Tilgungsfrist ist derzeit weder für die Tat vom 17. Mai 2005 noch für die vom 19. Juli 2007 abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 StVG). Der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Das ist auch beim Antragsteller aufgrund der über 1,6 ‰ liegenden BAK der Fall, zumal er ausweislich der vorliegenden Polizeiberichte selbst dann noch in der Lage war, sein Fahrrad - wenn auch jedenfalls teilweise mit erkennbaren Ausfallerscheinungen - im Straßenverkehr zu führen. Der Rechtmäßigkeit der Gutachtenaufforderung steht ferner nicht entgegen, dass zwischen beiden Taten eine Zeitspanne von etwa 2 Jahren liegt. Im Gegenteil macht dies deutlich, dass allein der Zeitablauf von eineinhalb Jahren, in denen der Antragsteller nicht auffällig geworden ist, nicht darauf schließen lässt, dass dieser seine Alkoholproblematik überwunden hat. Ebenso führt die erstmals im Erörterungstermin aufgestellte Behauptung des Antragstellers, er habe die Gutachtenaufforderung vom 18. April 2008 nicht erhalten, zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde wurde die Gutachtenaufforderung dem Antragsteller am 22. April 2008 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. Die Einhaltung der hierzu erlassenen Vorschriften (insbesondere § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwZG NRW - i.V.m. §§ 180, 182 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) wurde von dem Zusteller in der Postzustellungsurkunde, einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 418 ZPO i.V.m. § 98 VwGO, die den Beweis der Richtigkeit der enthaltenen Angaben bestätigt, vermerkt. Den nach § 418 Abs. 2 ZPO zugelassenen substantiierten Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen hat der Antragsteller nicht geführt. Insoweit genügt ein bloßes Bestreiten nicht, vielmehr müssen Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 64.91 -. Das Vorbringen des Antragstellers enthält keine derartige Substantiierung. Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten - insbesondere beim Finden einer Arbeitsstelle - hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer MPU zu beweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt angemessen, dass es vorliegend nicht um irgendeine Fahrerlaubnis geht. Deshalb ist der Streitwert - der vorliegend wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert wird - noch geringer festzusetzen als z.B. bei einer Fahrerlaubnis der Klasse A 1, bei der der halbe Auffangwert gilt, vgl. Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs 2004 - DVBl. 2004,1525.