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Urteil

7 K 2112/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zuweisung zusätzlicher Betriebsprämienansprüche besteht nur für die konkret und fristgerecht beantragten Flächen. • Die Frist zur Antragstellung (15. Mai) ist materielle Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung ist nicht möglich. • Offensichtliche Irrtümer nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 sind nur zu korrigieren, wenn der Fehler für einen aufmerksamen, mit den Umständen vertrauten Betrachter ohne weiteres erkennbar ist und der Betriebsleiter nicht schuldhaft gehandelt hat. • Der Betriebsinhaber hat die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben sorgfältig zu prüfen; Fehler, die auf seine Sorgfaltspflichtverletzung zurückgehen, führen nicht zur Korrektur nach Ablauf der Frist.
Entscheidungsgründe
Keine Nachberichtigung der Flächengröße nach Ablauf der Antragsfrist • Ein Anspruch auf Zuweisung zusätzlicher Betriebsprämienansprüche besteht nur für die konkret und fristgerecht beantragten Flächen. • Die Frist zur Antragstellung (15. Mai) ist materielle Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung ist nicht möglich. • Offensichtliche Irrtümer nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 sind nur zu korrigieren, wenn der Fehler für einen aufmerksamen, mit den Umständen vertrauten Betrachter ohne weiteres erkennbar ist und der Betriebsleiter nicht schuldhaft gehandelt hat. • Der Betriebsinhaber hat die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben sorgfältig zu prüfen; Fehler, die auf seine Sorgfaltspflichtverletzung zurückgehen, führen nicht zur Korrektur nach Ablauf der Frist. Die Klägerin beantragte im Sammelantrag 2005 Betriebsprämien und gab für einen Feldblock handschriftlich 2,98 ha an. In früheren Verzeichnissen war die Fläche mit etwa 3,30 ha verzeichnet. Nach einer Vor-Ort-Kontrolle wurden 3,20 ha ermittelt. Die Klägerin begehrte die Festsetzung weiterer 0,22 Zahlungsansprüche und berief sich auf einen offenbar unterlaufenen Irrtum, den sie nachträglich berichtigen wollte. Der Beklagte genehmigte jedoch nur die beantragten 2,98 ha und lehnte eine Berichtigung mangels fristgerechter Antragstellung und fehlender Offensichtlichkeit des Fehlers ab. Die Klägerin rügte Beratungsfehler durch die Landwirtschaftskammer und verwies auf einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelungen; der Beklagte hielt an der Ausschlussfrist und an der Prüfpflicht des Antragstellers fest. Das Gericht prüfte Fristfragen, Antragsinhalt und die Voraussetzungen eines offensichtlichen Irrtums. • Anspruchsgrundlage für Betriebsprämien sind die VO (EG) Nr. 1782/2003 und Durchführungsbestimmungen sowie nationale Regelungen; Anträge sind fristgerecht bis 15. Mai zu stellen (§ 11 VO (EG) Nr. 796/2004 i.V.m. § 7 InVeKosV). • Die Klägerin hat die fragliche Fläche im Sammelantrag 2005 handschriftlich mit 2,98 ha beantragt; insoweit fehlt es an einem fristgerechten Antrag für die von ihr begehrten 3,20 ha, weshalb ihr zusätzliche Zahlungsansprüche nicht zustehen. • Die Antragsfrist ist materielle Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, da gemeinschaftsrechtliche und nationale Regeln die Antragsstellung voraussetzen. • Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 erlaubt die Korrektur offensichtlicher Irrtümer; ein solcher liegt nur vor, wenn die Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkennbar ist und der Betriebsleiter nicht schuldhaft gehandelt hat. • Die Fehlerhaftigkeit der Angabe war nicht ohne weiteres aus den Unterlagen ersichtlich; abweichende Eintragungen für 2003/2004 und die Praxis des Antragswerdens machen eine eindeutige Erkennbarkeit des Fehlers nicht plausibel. • Zudem beruht die Untererklärung auf einer mindestens fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin; sie hätte die überschaubaren 20 Flächenangaben prüfen oder überprüfen lassen müssen, insbesondere im ersten Antragsjahr des neuen Prämienregimes. • Eine Zurechnung des Fehlers wegen Beauftragung der Landwirtschaftskammer kommt in Betracht; etwaige Ansprüche gegen den Berater wären Schadensersatzansprüche, nicht Grundlage für zusätzlich zugewiesene Zahlungsansprüche. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung und Zuweisung der begehrten weiteren 0,22 Zahlungsansprüche, weil sie die größere Fläche nicht fristgerecht beantragt hat und ein offensichtlicher Irrtum nicht vorliegt. Die Antragsfrist ist materielle Ausschlussfrist, eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen. Ferner ist die untererklärte Flächengröße der Klägerin zumindest fahrlässig zuzurechnen; mögliche Ansprüche gegen beratende Dritte wären gesondert als Schadensersatz zu verfolgen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.