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Urteil

7 K 3839/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0114.7K3839.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1950 geborene Kläger ist seit 1973 im Besitz einer Fahrlehrerlaubnis und seit 1987 einer Nachschulungserlaubnis; seit 1978 betrieb er eine Fahrschule. 3 Mit Urteil des Landgerichts F. vom 13. September 2007 (25 KLs 7/07 - 12 Js 1583/06 StA F. ), rechtskräftig seit dem 2. April 2008, wurde er wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm für zwei Jahre untersagt, als Fahrlehrer in der praktischen Ausbildung Fahrschülerinnen auszubilden. Grundlage der Verurteilung waren zwei sexuelle Nötigungen an Fahrschülerinnen am 26. Juni 2006. Die Anordnung des beschränkten Berufsverbots wurde auszugsweise wie folgt begründet: 4 ...Die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit lässt zudem die Gefahr erkennen, dass der Angeklagte bei der weiteren Ausübung seines Berufes als Fahrlehrer in der praktischen Ausbildung von Fahrschülerinnen erhebliche rechtswidrige Taten der genannten Art begehen wird. Der Annahme der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Angeklagte erstmals wegen einer Straftat verurteilt wurde. Zu berücksichtigen war, dass es bereits in der Vergangenheit zu sexuellen Übergriffen durch den Angeklagten auf Fahrschülerinnen gekommen war, welche nicht zu einer Verurteilung gelangten und als Straftaten nunmehr verjährt sind. .... Das Einlassungsverhalten des Angeklagten im Rahmen des Teilgeständnisses zeigte, dass dieser in soweit seine Taten nicht bereute und das Unrecht derselben nicht einsehen konnte. Er erklärte zwar, sich „daneben" benommen zu haben, begründet dies aber mit Übermut und dem schönen Wetter. ... 5 Zu einem beabsichtigen Widerruf der Fahrlehrerlaubnis angehört trug der Kläger vor, dass er zumindest im LKW- oder Omnibusbereich weiter schulen wolle und jedenfalls dafür nicht als unzuverlässig angesehen werden könne. Im Übrigen teilte er mit, dass er zum 30. Juni 2008 seine Fahrschule aufgebe. 6 Mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2008 widerrief der Beklagte die Fahrlehrerlaubnis und die Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung bezog er sich auf die Verurteilung durch das Landgericht F. und führte aus, dass Delikte wie sexuelle Nötigung gegenüber Fahrschülerinnen die Berufseignung und die erforderliche Zuverlässigkeit in aller Regel ausschlössen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bezug genommen, Bl. 505 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte 1). 7 Daraufhin hat der Kläger am 17. Juli 2008 Klage erhoben. 8 Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, er sei seit 35 Jahren ohne Beanstandungen als Fahrlehrer tätig gewesen. Eine Zukunftsprognose könne nicht negativ ausfallen. Eine andere Berufsmöglichkeit habe er nicht. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Juni 2008 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt seiner Verfügung und die Begründung des Strafurteils. 14 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 3. Dezember 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Strafverfahrensakte StA F. 12 Js 1583/06 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1). 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Dazu gehört die Zuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufes. Dass diese unter Berücksichtigung der abgeurteilten Taten derzeit offensichtlich nicht mehr bejaht werden kann, hat der Beklagte in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. 18 Im Hinblick auf das Klagevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen, dass auch geringfügigere Taten die Zuverlässigkeit ausschließen und ein Widerruf der Fahrlehrerlaubnis auch unter Beachtung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 des Grundgesetzes unbedenklich ist. 19 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.11.2005 - 8 B 1744/05 -, nrwe.de 20 Im Übrigen ist der Kläger zwar nur für zwei Taten aus Juni 2006 bestraft worden, im Rahmen des verhängten Berufsverbots hat das Landgericht aber, wie der oben zitierte Urteilsausschnitt zeigt, auch frühere Straftaten ähnlichen Inhalts festgestellt und in die Zukunftsprognose einbezogen. Von einer 35jährigen beanstandungsfreien Tätigkeit kann also für dieses Verwaltungsverfahren ohnehin nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus ist die Zuverlässigkeit auch nicht teilbar, so dass die Fahrlehrerlaubnis auf eine solche für LKW oder Busse - wie vom Kläger angeregt - nicht beschränkbar ist. 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, nrwe.de 22 Ob der Kläger auf Dauer seinen bisherigen Beruf nicht mehr wird ausüben können, ist vorliegend nicht erheblich und bedarf deshalb keiner Erörterung. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung. 24